In den letzten Wochen und Monaten gab es immer wieder Probleme mit der Ausstellung oder Verlängerung der eGK. Wir hatten hierzu zuletzt an dieser Stelle berichtet. Nun gibt es heute eine neue Nachricht, diesmal über die Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales.
Danach gibt es nun seit heute offenbar eine verbindliche Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich der wohl immer noch nötigen Erstellung von Übergangsbescheinigungen, die erforderlich sind, um den Zeitraum bis zur Erstellung der Karte an sich zu überbrücken.
Der Einfachheit halber stellen wir den Inhalt dieser Nachricht hier ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,mit dem Statuswechsel treten leider gegenwärtig im Rahmen der Umsetzung des § 264 Abs. 2 – 7 SGB V Probleme bei der Versorgung von Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG mit der Krankenversicherungskarte, bzw. eGK auf. Durch die große Anzahl der Leistungsberechtigten, die in den Geltungsbereich des § 2 AsylbLG zu übernehmen sind, kommt es zu einem Ummeldestau und die Berechtigten können nicht zeitnah mit einer eGK versorgt werden.
Um diesem Problem zu begegnen, wurde mit weitgehender Übereinstimmung der Beteiligten vereinbart, das bereits 2004 vereinbarte Interimsverfahren leicht modifiziert zu nutzen.
Danach können sich Berechtigte, die noch keine eGK von ihrer Krankenkasse erhielten mit der Kopie der Anmeldung bei der Krankenkasse beim Arzt vorstellen. Auf der Basis der Anmeldung wird die Abrechnung der ärztlichen Leistung ermöglicht.
Ich bitte folgendes zu beachten: Das dem/der Berechtigen ausgehändigte Anmeldeformular muss unbedingt den folgenden Hinweis für die Ärzte/Zahnärzte enthalten:
Bis zur Ausstattung mit einer elektronischen Gesundheitskarte können die von Ihnen erbrachten Leistungen auf der Basis dieses Anspruchsnachweises gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 der Anlage 4a Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 8 Abs. 2 Bundesmantelvertrag- Zahnärzte (BMV – Z) über das bekannte Ersatzverfahren abgerechnet werden. Bitte ziehen Sie dazu eine Kopie dieser Anmeldung und händigen das Original dem/der Betreuten wieder aus.
Der Betreute/Patient ist anhand seines Personaldokumentes zu identifizieren.
Eine Kopie des angepassten Anmeldeformulars füge ich als Anlage bei.
Mit freundlichen Grüßen
Wir befinden uns noch in Klärung, wie mit den mehr oder minder gleichen Problemen bei normalen Leistungen, also kürzer als 15 Monate im Asylverfahren, umgegangen wird. Hierzu ergänzen oder informieren wir noch einmal separat.
Wenn es weiterhin Probleme mit der eGK geben sollte, bitten wir unverändert um eine Nachricht an info@berlin-hilft.com. Die Zusage vom LAF ist, sich um diese Fälle einzeln zu kümmern und Ärzte, die eine Behandlung verweigern, anzusprechen bzw. auch ggfls. der KV zu melden.
Link bzw. Download der Musterbescheinigung:
Muster Anmeldung/Verlängerung der Gesundheitskarte nach § 2 AsylbLG
Vielen Dank für diesen informativen Beitrag.