Was genau sind die Unterschiede zwischen den einzelnen positiven Ergebnissen, die das BAMF jemandem zuerkennen kann? Welche Folgen hat der einzelne Status? Lohnt es sich, zu klagen?
Wir haben die Folgen aus der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes oder der Abschiebungsverbote gegenübergestellt. Das Asyl nach § 16 a Grundgesetz ist dabei identisch mit dem Flüchtlingsstatus nach Genfer Konvention.
Dabei zu beachten ist auch, dass regional in einzelnen Bundesländern unterschiedlich entschieden wird. wenn es um die Folgen geht:
Dabei geht es einerseits um die Frage, wie lange eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und andererseits auch darum, ob während einer Klage auf einen besseren als den bereits zuerkannten Status bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und damit eine grundsätzlich bessere Situation eintritt.
Abwägen und entscheiden kann man die Frage, ob man klagt, immer nur anhand des Einzelfalles und auch der persönlichen Umstände des jeweils Betroffenen.
Aber auch zu dieser Entscheidungsfindung dient die Übersicht.
Flüchtlingsstatus | subsidiärer Schutz . | Abschiebungsverbote | |
---|---|---|---|
Rechtsgrundlage | § 25 Absatz 1 AufenthG | § 25 Absatz 2 AufenthG | § 25 Absatz 3 AufenthG / § 60 Absatz 5/7 AufenthG |
Zuerkennung des Schutzstatus durch BAMF | 3 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
Aufenthaltserlaubnis durch Ausländerbehörde | 3 Jahre (immer) | mind. 1 Jahr. regionale Unterschiede: BERLIN sofort 3 Jahre | 1 Jahr (Berlin: i.d.R.: 3 Jahre) |
Widerruf des Status durch BAMF | Identisch mit subsidiär. In beiden Fällen kann der Schutzstatus nach dem jeweiligen Zeitraum widerrufen werden, wenn die generelle Überprüfung für das jeweilige Herkunftsland ergeben hat, dass sich die Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückkehr möglich ist. In der Praxis ist dieser Zeitpunkt kaum bestimmbar, weil es beispielsweise nicht alleine darauf ankommt, dass kriegerische Auseinandersetzungen beendet wurden, sondern die Verhältnisse an sich sich stabilisiert haben und ein weitestgehend normales Leben ermöglichen. Real i.d.R. auf Nachfrage der Ausländerbehörde | Identisch mit Flüchtlingsstatus. In beiden Fällen kann der Schutzstatus nach dem jeweiligen Zeitraum widerrufen werden, wenn die generelle Überprüfung für das jeweilige Herkunftsland ergeben hat, dass sich die Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückkehr möglich ist. In der Praxis ist dieser Zeitpunkt kaum bestimmbar, weil es beispielsweise nicht alleine darauf ankommt, dass kriegerische Auseinandersetzungen beendet wurden, sondern die Verhältnisse an sich sich stabilisiert haben und ein weitestgehend normales Leben ermöglichen. Real i.d.R. auf Nachfrage der Ausländerbehörde | Widerruf bei Entfallen der Gründe, die zu Abschiebungsverboten geführt haben. |
Wohnsitzregelung | Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (06.08.2016) gilt grundsätzlich die Regelung, dass auch anerkannte Asylbewerber (unabhängig vom Anerkennungsgrund) in dem Bundesland wohnen müssen, in dem sie den Asylantrag gestellt haben. Alle Ausnahmen und Möglichkeiten sind ebenso identisch. (s.auch „Klage auf besseren Status“) | Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes 06.08.2016) gilt grundsätzlich die Regelung, dass auch anerkannte Asylbewerber (unabhängig vom Anerkennungsgrund) in dem Bundesland wohnen müssen, in dem sie den Asylantrag gestellt haben. Alle Ausnahmen und Möglichkeiten sind ebenso identisch. (s.auch „Klage auf besseren Status“) | Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes 06.08.2016) gilt grundsätzlich die Regelung, dass auch anerkannte Asylbewerber (unabhängig vom Anerkennungsgrund) in dem Bundesland wohnen müssen, in dem sie den Asylantrag gestellt haben. Alle Ausnahmen und Möglichkeiten sind ebenso identisch. (s.auch „Klage auf besseren Status“) |
Familiennachzug | Bevorzugter Familiennachzug. Die ansonsten notwendigen Nachweise der Sprachkunde, ausreichendem Wohnraum oder Sicherung des Lebensunterhalts etc. entfallen bei Antragstellung innerhalb der ersten 3 Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus. | Kein bevorzugter Familiennachzug. Der Anspruch auf vereinfachten Nachzug ist hier bis zum 17.03.2018 ausgesetzt. Eine Neuregelung steht an. | Kein bevorzugter Familiennachzug |
Ansprüche auf Leistungen | SGB II | SGB II | SGB II (Wenn rechtskräftig, sonst AsylbLG) |
Zugang zum Arbeitsmarkt | sofort mit voller Erwerbserlaubnis, also sowohl selbständige wie auch unselbständige Tätigkeit ohne weitere Genehmigung und Voraussetzungen | sofort mit voller Erwerbserlaubnis, also sowohl selbständige wie auch unselbständige Tätigkeit ohne weitere Genehmigung und Voraussetzungen | Erwerbserlaubnis nur auf Antrag (Berlin: wird erteilt) |
Integrationskurs | sofort | sofort | Bei Klage auf besseren Status: Abhängig von guter Bleibepersepktive, nach Rechtskraft identisch. |
Niederlassungserlaubnis | Die Regelungen wurden angepasst und seit Integrationsgesetz verschlechtert. Früher konnte man nach 3 Jahren ohne weitere Voraussetzungen den Antrag stellen. Inzwischen: Nach 5 Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Dazu muss der Lebensunterhalt nun überwiegend (51 %) gesichert sein. Der Lebensunterhalt wird bemessen nach den Ansprüchen nach SGB zzgl. Wohnkosten. Weiterhin müssen Deutschkenntnisse auf (A2-Niveau) nachgewiesen werden. Hierzu reicht der absolvierte Integrationskurs aus. In einer schnelleren Variante reichen 3 Jahre, wobei dann mind. 76% der Lebenshaltungskosten gesichert sein und die Deutschkenntnisse auf C1-Niveau liegen müssen. | Hier gelten die generellen Regelungen ohne weitere Erleichterungen: Nach 5 Jahren, gesichertem Lebensunterhalt, Deutschkenntnissen auf B1-Niveau, ausreichend Wohnraum und mind. 60 Monate Einzahlung von Pflichtbeiträgen in die Rentenversicherung. | Hier gelten die generellen Regelungen ohne weitere Erleichterungen: Nach 5 Jahren, gesichertem Lebensunterhalt, Deutschkenntnissen auf B1-Niveau, ausreichend Wohnraum und mind. 60 Monate Einzahlung von Pflichtbeiträgen in die Rentenversicherung. |
Pass | Blauer Flüchtlingsausweis automatisch | Grauer Reiseausweis auf Antrag | Grauer Reiseausweis auf Antrag (nach Rechtskraft, sonst Aufenthaltsgestattung) |
Klage auf besseren Status | entfällt | Schutzstatus ist unwiderruflich erteilt und kann nicht mehr „verloren“ werden. (Berlin: Sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei Klage) | Klage auf besseren Status belässt die Menschen im Verfahren. Heißt: Die Klage führt dazu, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf. Dies erfolgt erst mit Abschluss der Verfahrens. Folge: Nur Leistungen nach Asylbewerberleistungsesetz, Arbeiten nur auf Antrag mit Genehmigung. |
Quelle: Netzwerk Berlin hilft | www.berlin-hilft.com | Stand: Januar 2017 | Autor: Christian Lüder |