WBS für Geflüchtete: Bezirke verweigern Ausstellung trotz klarem Anspruch

 

 

Eine “besondere” Lage

Einzelne Bezirke verweigern rechtswidrig die schnelle Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) an anerkannte Geflüchtete. Zuständige Senatsverwaltungen, Senatskanzlei und Ausländerbehörde haben klare Position, die manche Bezirke schlicht ignorieren.

Der WBS ist schon länger ein Thema in Berlin, wenn es um die Erteilung an Geflüchtete geht. Die lange und bis heute andauernde Regelung besagt. dass nur Menschen mit dauerhaftem Aufenthalt einen Anspruch haben. Dies wurde in Berlin bisher so ausgelegt, dass nur Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis einen WBS bekommen, wenn diese Aufenthaltserlaubnis eine Restlaufzeit von mindestens 11 Monaten hat.

Nun eskaliert die Vergabepraxis, weil sich manche Bezirke weigern, den WBS trotz klarer Rechtsgrundlage auch an Menschen zu erteilen, deren Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt ist. Die Hintergründe sind unklar. Die rechtliche Argumentation der Bezirke schlicht falsch. Dazu verweisen Bezirke auf die Erfordernis einer Anweisung durch die Senatsverwaltung, die sie selbst behindern.

Um die ganze Entwicklung wirklich sauber darzustellen, bedarf es einiger Erläuterungen.

Seit langem wird darüber diskutiert, ob diese Regelung zur Erteilung des WBS in Berlin  so richtig ist oder nicht auch auf Menschen im Asylverfahren oder auch auf Geduldete ausgeweitet werden müsste. Andere Bundesländer haben hierzu unterschiedlich strenge Voraussetzungen erlassen, die dies an beide Gruppen oder nur eine erlauben.

Aber unsere heutige Geschichte stellt erst einmal nur dar, wie es um Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis im Moment bestellt ist und wie es zu diesem Stand kam. Schon diese Entwicklung ist erstaunlich genug.

 

Vorgeschichte 1

Aufgrund der großen Zahl an in Berlin angekommenen Menschen und den damit verbundenen Kapazitätsproblemen bei allen beteiligten Behörden kam das BAMF auch bei Menschen, die zwischenzeitlich ihren positiven Asylbescheid erhalten hatten, nicht damit nach, die bei ihr liegenden Papiere dieser Menschen auch an die Ausländerbehörde (ABH) weiterzuleiten. Deshalb konnte die Ausländerbehörde die nach dem Bescheid zwingend zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nicht sofort mit dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) unterlegen, weil hierzu die Original-Pässe etc. benötigt werden.

Also hat man sich ausgeholfen und ein Schreiben erstellt, das die (gesetzlich ohnehin schon Kraft Bescheid des BAMF erteilte) Aufenthaltserlaubnis nach außen dokumentiert. Diese Schreiben hatte eine Laufzeit von sechs Monaten und sollte damit den Zeitraum abdecken, in dem mit ziemlicher Sicherheit die Papiere bei der ABH eintreffen und der eAT bestellt und eingetroffen ist.

Wir haben dann die ABH darauf aufmerksam gemacht, dass mit diesem Schreiben ein WBS nicht beantragbar ist, weil hierzu der Nachweis über mind. 12 Monate notwendig ist. Da die ABH solche Themen naturgemäß nicht bedenkt, hat man diesen Hinweis dankend angenommen und sich mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Verbindung gesetzt. In Folge dieses Austausches hat man die Laufzeit dieses überbrückenden Schreibens auf 15 Monate verlängert. Rein formell ist damit eigentlich alles gelöst, denn damit wird die geforderte Mindest-Restlaufzeit der Aufenthaltserlaubnis um 3 Monate überschreitet.

Wer nun denkt, das Problem sei gelöst, irrt leider. Manche Bezirke erkennen dieses Schreiben der ABH nicht an und erteilen einen WBS erst dann, wenn auch der eAT vorliegt. Warum dies so kam, versteht man vielleicht mit der

 

Vorgeschichte 2

Die Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Wohnen hatte sich wie gesagt in diesen Fragen mit der ABH abgestimmt. In Folge dessen hat sich die Senatsverwaltung nun an die Bezirke gewandt. In weiten Teilen ist eine Senatsverwaltung fachlich weisungsberechtigt. Sie legt also fest, wie bestimmte gesetzliche Bestimmungen in den Details und den jeweiligen Einzelfällen umzusetzen sind.  Gesetze sprechen nicht immer für sich selbst, sondern sind durch solche fachlichen Weisungen mit Leben zu füllen.

Genau dies schlug die Senatsverwaltung auch in diesem Fall vor und stellt ihre Rechtsposition den Bezirken dar. Kurz gefasst: Die Senatsverwaltung ist der gleichen Auffassung wie die ABH und sieht das Schreiben der ABH mit den nun 15 Monaten Laufzeit als ausreichende Grundlage zur Erteilung eines WBS.

Die Senatsverwaltung bat nun die 12 Berliner Bezirke um Zustimmung zu diesem Verfahren, um dann eine entsprechende Weisung herausgeben zu können.

Acht Bezirke stimmten dem Verfahren zu, vier nicht. Warum sie nicht zustimmten, bleibt dabei unklar, denn die rechtlichen Argumentation ist nicht haltbar und auch bereits widerlegt. Zwischenzeitlich führt dies dazu, dass mindestens ein Bezirk, der ursprünglich zustimmte, in der Praxis nun wieder gegenteilig handelt.

Deshalb der folgende

Rechtsgrundlage: Ausflug ins Asylrecht

Menschen  mit Asyl nach Grundgesetz, Flüchtlingsstatus nach Genfer Konvention oder auch nur subsidiärem Schutz haben nach Zuerkennung dieses Status einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Gesetzliche Grundlage ist das Aufenthaltsgesetz:

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Ob die ABH nun will oder nicht: Wenn dieser Mensch nicht ausgewiesen worden ist, hat er einen ANSPRUCH auf die Aufenthaltserlaubnis. Wenn er aus “schwerwiegendem Grund” keinen Anspruch haben sollte, stellt die ABH das entsprechende Schreiben schon nicht aus, geschweige denn den eAT.

 

Fazit

Die ablehnenden Bezirke stellen sich demnach klar gegen geltendes Recht.

Die offene Frage ist dabei, warum sie dies eigentlich tun, denn spätestens wenn dann der eAT real ausgestellt oder dessen technische Produktion tatsächlich veranlasst wurde, gestehen auch diese Bezirke den Anspruch auf den WBS wieder zu. Man verlagert also unsinnig ein Problem in die Zukunft. Darüber hinaus schafft man sich zusätzliche Arbeit, denn der Geflüchtete taucht ja jetzt bereits einmal auf und später dann ein weiteres Mal.

Dazu wird nun auf die Bezirke vermutlich eine größere Zahl von Ablehnungsbescheiden bei WBS-Anträgen auf sie zukommen, denn diese wird sicher alleine deshalb schon eingefordert werden müssen, um eine Grundlage für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu haben. Nasch Auskunft aller übergeordneten Behörden hätte dies auch eine extrem hohe Erfolgsaussicht.

  • Man schafft sich also demnach sinnlos Arbeit, die völlig unnötig ist.
  • Dazu erhöht man Behördenabläufe, statt sie zu reduzieren oder zu vereinfachen.

Warum die Senatsverwaltung nicht einfach anweisen kann, entzieht sich unserer Kenntnis. Nach unserer Auffassung sollte sie dies schlicht tun. Wie sich einzelne Bezirke dann noch herausreden oder weigern können, bliebe dann abzuwarten.

Wir haben im Ergebnis also eine offenbar klare Position aller beteiligter Senatsverwaltungen: Die für Soziales, die für Wohnen und die für Inneres (für die ABH). Dazu hat sich im Dezember bereits die Senatskanzlei ebenso eingeschaltet und die gleiche Position gegenüber dem Rat der Bürgermeister vertreten.

Wenn nun einzelne Bezirke ihre Macht ausspielen, um damit vermeintlich Arbeit einzusparen, faktisch aber sich selbst mehr Arbeit schaffen, dann ist dies völlig unverständlich und unsinnig. Abgesehen davon bedeutet die Erteilung eines WBS noch nicht die “Zuteilung” einer Wohnung, sondern nur die Schaffung der Voraussetzungen für einen Mietvertrag.

Erinnert sei auch daran, dass die vereinfachte Prüfung durch die Wohnungsbaugesellschaften, die dieses Problem in 2016 noch etwas abfederte, im Moment nicht möglich ist. Diese war Bestandteil des Bündnisses für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten, das zum Jahresende 2016 auslief und noch nicht verlängert wurde.

 

 

 

4 Gedanken zu „WBS für Geflüchtete: Bezirke verweigern Ausstellung trotz klarem Anspruch“

  1. Hallo Chris,
    vielen Dank für den Beitrag
    ich bin an dieser Sache als Ehrenamtliche auch dran, seit ca. 2 Monaten und falle dabei langsam vom Glauben ab.
    Könntest du mich bitte kontaktieren, damit wir uns über mögliche Hebel die wir in Bewegung setzen können, austauschen?

    Gruß Martine

    Antworten

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