Abschiebung nach Ungarn bleibt wegen systemischer Mängel ausgeschlossen

Ein Urteil des OVG Hannover stellt wieder einmal fest, dass Abschiebungen nach Ungarn wegen systemischer Mängel grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Wie immer: Geltung im konkreten Fall nur für Niedersachsen, aber mit Wirkung wie ebenfalls immer auf insofern alle Verwaltungsgerichte, dass es ein Baustein in einer ganzen Reihe von Urteilen ist, dass dies so sieht.

Deshalb sollte man bei Dublin III-Abschiebungen nach Ungarn auch immer dieses Urteil neben anderen zitieren.

 

Leitsatz:

1. Die Zuständigkeit Ungarns ist wegen systemischer Mängel des dortign Asylverfahrens sowie der dortigen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen (unter Auswertung zahlreicher Länderinformationen). Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Selbsteintritt) im Wege der Ermessensreduzierung auf Null.

2. Dem Kläger droht bei Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, insbesondere droht eine Inhaftierung unter mangelhaften Haftbedingungen ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen.

3. Ein weiterer systemischer Mangel besteht darin, dass nicht ausgeschloßen ist, dass Ungarn Dublin-Rückkehrende ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge nach Serbien abschiebt, was einen indirekten Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zur Folge hätte.

4. Die Abschiebungsanordnung ist überdies rechtswidrig, da nicht von einer realistischen Möglichkeit zur Durchführung der Abschiebung ausgegangen werden kann.

 

Link zum Urteil

Link Urteil Dublin-Abschiebung Ungarn

 

Link zu Asyl.net (Quelle)

 

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