Für Sozialwohnungen benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Massgeblich sind dafür eigentlich bundeseinheitlich die Regelungen des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes. Dabei werden z.B. bestimmte Einkommensgrenzen definiert, die jedoch durch Landesgesetze verändert (erhöht) werden können. In Berlin gelten deshalb um 40% erhöhte Werte.
Der WBS wird grundsätzlich nur an Menschen ausgegeben, die einen zu einem dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind. Dies sind neben Deutschen auch EU-Bürger und auch andere Ausländer, wenn diesen ein dauerhafter Aufenthalt gestattet ist.
Hier beginnt ein Berliner Problem: Das Land Berlin definiert die Gestaltung des dauerhaften Aufenthaltes darüber, dass die Menschen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, also nicht mehr im laufenden Asylverfahren sind. Zudem muss diese Aufenthaltserlaubnis noch mind. 12 Monate laufen (offizielle Angabe, s.u., wobei intern inzwischen auch 11 Monate Laufzeit wohl als ausreichend angesehen werden).
Andere Bundesländer regeln dies komplett anders und erteilen den WBS z.B. auch an Menschen, denen der Aufenthalt nur gestattet ist und Menschen im laufenden Verfahren.
Bisherige Versuche, die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Änderung dieser Praxis zu bewegen, sind bisher gescheitert. Es gibt jedoch im Moment einen neuen Versuch, dies durch die Gespräche zwischen anderen Verwaltungen wieder neu zu beleben und eine bessere Regelung zu erreichen. Im Moment gilt aber eben das geschilderte Verfahren.
Deshalb hängt die Erteilung an einer dieser drei Voraussetzungen:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. - Bürger der Europäischen Union
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU). - ausländischer Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 1 Jahr
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist.
Erfüllt man diese Grundvoraussetzung, kommt ein bunter Strauss an Formularen auf einen zu. Wir haben hierzu einfach die Angaben der Berliner Verwaltung auch mit den teilweise enthaltenen Hinweisen übernommen.
Wo stellt man den Antrag?
Zuständig ist das Wohnungsamt des Bezirks, in dem man wohnt bzw. der bei Geflüchteten dann zuständig ist (Geburtsmonat), zukünftig vermutlich die neuen Bürgerämter, die für Geflüchtete eingerichtet werden.
Einkommensgrenzen
Anspruch auf einen WBS haben grundsätzlich Haushalte, deren Einkommen die maßgebliche Berliner Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Berliner Einkommensgrenzen in € jährlich
Einpersonenhaushalt 16.800 €
Zweipersonenhaushalt 25.200 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.740 €
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind 700 €
Die genaue Berechnung ist etwas komplizierter und berücksichtigt noch gewisse Freibeträge. Hier sei konkret auf die Seite der Mieterfibel des Landes Berlin verwiesen.
Wie groß darf eine Sozialwohnung sein?
Grundsätzlich gilt Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mitziehenden Angehörigen. Ein Alleinstehender hätte Anspruch auf eine Einzimmerwohnung, einem Ehepaar mit drei Kindern stünden maximal fünf Wohnräume zu.
Im Einzelfall kann wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten zusätzlicher Wohnraum anerkannt werden.
Hier sind einige Beispiele genannt:
Aufgrund des Grades der Behinderung oder wegen wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist ein zusätzlicher Wohnraum unabdingbar.
Alleinstehende ab dem 65. Lebensjahr, wenn sie zumindest eine 3-Zimmerwohnung in Berlin freimachen, können einen WBS für eine 2-Zimmerwohnung erhalten.
Die Ausübung des Berufes zur Sicherung der finanziellen Existenz ist nur in der Wohnung in einem separaten Wohnraum möglich.
Wann wird ein “WBS mit besonderem Wohnbedarf” anerkannt?
Es gibt Sozialwohnungen, die nur an WBS-Inhaber mit besonderem Wohnbedarf vermietet werden dürfen. Ein besonderer Wohnbedarf kann, soweit der Wohnungssuchende seit mindestens einem Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist, z.B. anerkannt werden, wenn:
1) Haushalte mit einem oder mehreren Kindern in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen leben.
Unzureichende Wohnverhältnisse liegen – unbeschadet weitergehender Regelungen in Gesetzen und Verordnungen – vor, wenn in der Regel nicht mindestens zur Verfügung stehen:
- für zwei Personen ein Wohnraum
- für drei Personen zwei Wohnräume
- für vier und fünf Personen drei Wohnräume
- für sechs Personen und mehr vier Wohnräume
2) Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 und darüber) in Wohnverhältnissen leben, die aufgrund der anerkannten Leiden objektiv ungeeignet sind.
3) Personen in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften untergebracht sind (z.B. Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen).
4) Ältere Personen (die das 65. Lebensjahr überschritten haben) eine unterbelegte Mietwohnung aufgeben (Anzahl der Zimmer größer als Anzahl der Haushaltsangehörigen).
5) Personen unverschuldet ihre Mietwohnung räumen müssen (z.B. aufgrund eines bauordnungsrechtlichen Benutzungsverbots oder mit Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses).
6) Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, im Alter oder bei Erwerbsminderung), die vom JobCenter/Sozialamt eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine “angemessene Wohnung” erhalten haben.
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie in eine Wohnung (“Sozialwohnung”) ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein oder eine RlvF-Bescheinigung benötigen, ist von der Wohnung abhängig, die Sie bewohnen wollen.
Sie können den Antrag für mehrere Personen stellen, wenn die Personen miteinander verwandt sind oder beide Personen eine Partnerschaftserklärung, siehe “benötigte Unterlagen”, abgeben.
Wenn Sie eine Wohngemeinschaft gründen möchten, ist ein gemeinsamer Antrag nicht möglich. Auch eine Zusammenlegung von mehreren Einzel-Wohnberechtigungsscheinen ist ausgeschlossen.
Die Wohnberechtigungsscheine sind in der Regel 1 Jahr gültig und werden bei Einzug in die Wohnung vom Vermieter eingezogen.
Was bedeutet der Begriff “Dringlichkeit” bzw. “besonderer Wohnbedarf” im WBS-Verfahren?
Der Begriff „Dringlichkeit“ ist eine ältere und gebräuchlichere Bezeichnung für den “besonderen Wohnbedarf”.
“Besonderer Wohnbedarf” bedeutet nicht “bevorzugte Bearbeitung” des Antrages.
“Besonderer Wohnbedarf” wird für Personen anerkannt, die der behördlichen Hilfe bei der Wohnungssuche bedürfen. Dabei handelt es sich um einen sogenannten objektbezogenen WBS, der erteilt werden kann, wenn die Nettokaltmiete der aufzugebenen Wohnung pro m² geringer ist, als die der in Aussicht stehenden.
Die Voraussetzungen zur Anerkennung des “besonderen Wohnbedarfes” prüft das bezirkliche Wohnungsamt.
Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, können Sie überprüfen mit der Wohnberechtigungsschein-Abfrage
Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. - Bürger der Europäischen Union
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU). - ausländischer Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 1 Jahr
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein nach § 5 des WoBindG bzw. nach § 27 WoFG WBS
mit folgenden Anlagen
Bitte füllen Sie den Antrag aus. Er muss von allen volljährigen Personen unterschrieben werden. - Einkommenserklärung
Bitte füllen Sie die Einkommenserklärung für jede Person aus. Sie muss von allen volljährigen Personen unterschrieben werden. - Einkommensbescheinigung
Die Einkommensbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben. - Partnerschaftserklärung
Für unverheiratete oder nicht miteinander verwandte Personen kann möglicherweise eine Partnerschaftserklärung notwendig sein. - Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
- Meldenachweise (in Kopie)
von allen im Antrag genannten Personen
Für die Meldebescheinigungen entstehen Kosten. Mehr zum Thema: Meldebescheinigung - Ausweisdokumente (in Kopie)
von allen Personen, die im Antrag genannt sind
zum Beispiel Personalausweise oder ausländische Reisepässe mit Aufenthaltserlaubnis - Geburtsurkunde Ihrer Kinder (in Kopie)
wenn Ihre Kinder mit im Antrag genannt werden - Heiratsurkunde (in Kopie)
wenn Sie verheiratet sind - Nachweis über einen anderen Familienstand (in Kopie)
Sie sind nicht ledig,
zum Beispiel Scheidungsurteil, Sterbeurkunde - Vaterschaftsanerkennung (in Kopie)
zum Beispiel bei einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind und Sorgerechtsbeschluss - Schwerbehindertenausweis (in Kopie)
Sie sind schwerbehindert,
Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises - Mutterpass (in Kopie)
sie sind schwanger,
der Mutterpass mit eingetragener 14.Schwangerschaftswoche - Semesterbescheinigung (in Kopie)
bei Studierenden,
bei ausländischen Studierenden auch die Bescheinigung über die Dauer des Studiums - Lebenspartnerschaftsurkunde (in Kopie)
sie haben eine Lebenspartnerschaft geschlossen - Falls Sie Ausländer sind der Nachweis über das Aufenthalts-Recht (in Kopie)
Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweisdokuments. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis.Neben dem Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein können weitere Unterlagen notwendig sein.:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Unterlagen nicht um eine abschließende Aufzählung handeln kann, weil für jede Antragstellerin oder Antragsteller möglicherweise besondere private Angaben und Nachweise benötigt werden.
Hierzu erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages ein Schreiben der Behörde, welche Unterlagen für die Bearbeitung fehlen.
Quelle: Service-Portal des Landes Berlin