Auch während des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG können Menschen unter den bekannten Einschränkungen und Bedingungen arbeiten. Wenn sie hieraus ein Einkommen erzielen, wird dieses auf die zu erhaltenden Leistungen jedoch angerechnet. Bei Bezug von Leistungen nach SGB ist dies ähnlich, jedoch mit anderen und besseren Freibeträgen. Hier sind die Regeln, wie es in diesem Fall ist.
Zunächst muß man sich deshalb erst einmal damit beschäftigen, was Einkommen im Sinne des Gesetzes ist und was die Ausnahmen dabei sind:
Was ist Einkommen i.S. des AsylbLG?
Alles, sprich jeder Zufluss, auch geschenktes Geld o.ä., außer die Ausnahmen nach § 7.2 AsylbLG (Anmerkungen von uns in Klammern):
1. Leistungen nach diesem Gesetz (Leistungen nach AsylbLG),
2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 (gemeinnützige, zusätzliche Arbeit – die 80 €, die bisher zusätzlich verdient werden konnten),
6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird (neu nach dem neuen Integrationsgesetz. Noch gibt es keine Ausführungsbestimmungen und Angebote) und
7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.
Was bleibt anrechnungsfrei?
Maximal 25 % des hinzuverdienten BRUTTO-Enkommens, jedoch gedeckelt auf max. 50% des des Bezuges des jeweiligen Regelbedarfes.
Konkret heißt dies, dass beispielsweise bei einem 450 €-Job 25 % von 450 € anrechnungsfrei bleiben, also € 112,50. Dieser Betrag liegt unter den 50 % des Regelbedarfes (alleinstehend, keine Kinder = 135 € zzgl. 216 € = 351 € : 2 = 175,50 €), bleibt demnach also unangetastet.
Der 50%-Betrag ist demnach bei im Moment maximal 170,50 €, kann aber sinken, wenn der arbeitende Asylbewerber in eine andere Regelklasse fällt.
Wichtig ist, dass sich die 25%-Grenze auf den BRUTTObetrag bezieht und nicht den Nettobetrag.
Die gesetzliche Regelung lautet hierzu:
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4.
Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Was ist mit der gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit?
Die 1-Euro-Jobs in den Unterkünften fallen unter den Begriff der gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit. diese sind nicht als Arbeitseinkommen definiert und fallen demnach nicht unter die o.g. Regelungen.
Die Regelbedarfssätze ergeben sich aus § 3 AsylbLG:
§ 3 Grundleistungen
(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für
- alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,
- zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro,
- weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro,
- sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro,
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro,
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro.Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
Was passiert nach 15 Monaten im Asylverfahren und den sog. Analogleistungen?
Für den Personenkreis der § 2 AsylbLG-Leistungsberechtigten gelten die Regelungen des Zwölften Sozialgesetzbuches in analoger Anwendung.
Das bedeutet, dass bei einer Erwerbstätigkeit 30 Prozent des monatlichen BRUTTO-Einkommens nicht auf die Leistungen angerechnet werden. Dieser Freibetrag darf jedoch insgesamt nicht höher sein als die Hälfte des Regelbedarfs (also 208 € von 416€).
Für Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn Sie Taschengeld für eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erhalten
Tabelle mit den Regelleistungen
Hier sind alle Regelleistungsklassen und Beträge noch einmal als Tabelle dargestellt.
Ich habe eine Frage zum Thema Ferienarbeit:
Ein Jugendlicher, auch volljährig, aber Schüler, darf, wenn er bzw. die Familie im Harz-IV-Bezug ist, maximal 6 Wochen im Jahr Fereinarbeit machren und dieser Verdienst wird nicht auf die JC-Leistung als einkommen angerechnet, richtig?
Ich unterstütze einen neunzehnjärigen syrischen Geflüchteten mit subsidiärem Schutzstatus, der derzeit Schüler in einer VOBA-Klasse ist und das auch im September, also im neuen Schuljahr, fortsetzt. Er hat jetzt 6 Wochen Ferien. Gilt für ihn auch die Regelung, Einkommen durch Ferienarbeit behalten zu dürfen? Er lebt allein, bezieht Leistungen über das JC, da er seit 1.6.2017 anerkannt ist (subsidiärer Schutz)
wir versuchen das mal zu klären.
Hallo,
verstehe ich es richtig, dass ein Asylbewerber, nach 15 monatigem Aufenthalt und Einkommen erzielt, finanziell besser gestellt ist als ein Bezieher von Leistungen nach ALG2? (höhere Freibeträge bei gleichem Regelsatz)
VG
Nein, das verstehen Sie falsch. Es gibt einheitliche Regelsätze für jeden. Gleiches gilt für Anrechnung von Einkommen. Das SGB unterscheidet weder nach Geschlecht noch nach Herkunft.
Hallo, ich besitze eine Duldung und bekomme Geld von bezirksamt nach Asylrecht, ich habe morgen einen Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz täglich 3 Stunden also 15 Stunden die Woche. Meine Frage wäre, würde ich weiterhin das Geld von Amt bekommen? Und wird den auch meine Miete bezahlt (485€) und wäre das ein Mini Job. Danke in voraus
Bei einem Minijob behält man zusätzlich ca. 170€ und bekommt sonst weiter volle Leistungen
Wo, also welcher konkreten Rechtsgrundlage, ist geregelt, dass bei Ausländern, die einen Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 Asylblg haben, das Einkommen des Ehemannes auf die Leistungen angerechnet werden kann? Für Empfänger von Grundleistungen nach § 3 Asylblg ist dies ja in § 7 konkret geregelt. Dieser § 7 ist jedoch bei § 2 nicht anzuwenden. Auf welche Rechtsgrundlage muss sich das Amt hier beziehen, um das Einkommen heranziehen zu können? In welchem § ist dies konkret geregelt? In § 82 SGB XII steht nur, wie das Einkommen ermittelt wird aber nicht, dass zuerst das Einkommen aufzubrauchen ist.
Bitte um Hilfe für jemanden der mich um Hilfe gegenüber dem Amt gebeten hat.
Die Ehrenamtspauschale bleibt immer anrechnungsfrei. Bei Analogleistungen nach Par 2 gilt hier Par 82 Abs 2 Satz 2 SGBXII
Falls falsch verstanden. Es geht nicht um ein Ehrenamt. Eine Ausländerin wohnt mit ihrem Mann zusammen, der Mann hat eine AG und geht arbeiten und hat Einkommen. Sie noch nicht. Man hat ihr jetzt geschrieben, dass das Einkommen von ihm auf ihre Analog-Leistungen angerechnet wird. Aber dafür keine Rechtsgrundlage angegeben. Das Einkommen wurde nach § 82 SGB XII ermittelt. Soweit richtig. Aber wo steht genau, dass sein Einkommen überhaupt auf ihre Leistungen nach § 2 asylblg angerechnet werden darf. Das ist das Problem. Denn das steht nicht in § 82.