Integrationsgesetz: Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge / Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (1-€-jobs)

Für wen gilt dies?

Die Änderungen des § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) betreffen alle Menschen im laufenden Asylverfahren, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.

Neu einbezogen (und damit auch zu solchen Tätigkeiten verpflichtbar) sind Bezieher sog. Analogleistungen, also Menschen, die mehr als 15 Monate im Asylverfahren sind und Leistungen analog zu denen des SGB bekommen.

Die neuen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) können alle Menschen wahrnehmen, soweit sie nicht gleich genannt werden müssen.

 

Für wen gilt dies NICHT?

Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten sind komplett aus den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Menschen, die nur eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Maßnahmen der gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit (GZA) in Unterkünften können jedoch auch diese Menschen weiter ausüben.

 

Tätigkeiten in Unterkünften (GZA)

Der § 5 an sich ist nicht neu. Bisher konnten Menschen im Asylverfahren in den Unterkünften, in denen sie wohnen, bereits ergänzend arbeiten und haben dafür 1,05 € pro Std. erhalten. 

In Berlin konnten so rd. 80 € monatlich zusätzlich zu den Leistungen des AsylbLG erhalten, die über das LAGeSo abgerechnet und ausgezahlt wurden.

Diese Möglichkeit endet im Moment in dem Augenblick, in dem die Menschen in die Zuständigkeit des Jobcenters übergehen, aber zum Teil dennoch in Unterkünften wohnen und diese Tätigkeit theoretisch weiter ausüben könnten. 

Ab diesem Zeitpunkt wäre eine weitere Teilnahme an der sog. gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit (GZA) nur noch dann möglich, wenn das Jobcenter dies im Rahmen seiner Planung für sinnvoll hielte und es einen entsprechende Träger für die Maßnahme gibt, weil bisher das LAGeSo die Maßnahmen trug und deren Zuständigkeit mit Anerkennung endet.

GZA ist im SGB so nicht vorgesehen. Deshalb enden diese Maßnahmen auch ebenso mit Ende des Monats, der auf die Leistungseinstellung des LAGeSO/LAF folgt.

Neu ist nun, dass auch solche Tätigkeiten nicht mehr mit 1,05 € vergütet werden, sondern nur noch mit 0,80 € pro Std.

 

Was kommt dazu und was sind Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)?

Neu hinzu kommen Arbeitsgelegenheiten, die von staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern angeboten werden, die nicht in den Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften, sondern bei diesen Trägern wahrgenommen werden sollen.

Hierfür wird das Programm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM) aufgelegt. Für Jobs dieser Art werden allerdings nur noch 0,80 € pro Std vergütet, was rundherum bereits heftig kritisiert wurde.

Gleiches gilt nun auch für die Arbeitsgelegenheiten im Sinne der GZA in den Unterkünften, die nun ebenfalls nur noch mit 0,80 € pro Std vergütet werden.

Grundsätzlich begründen diese Art von Tätigkeiten kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne. Sie sind deshalb erlaubnisfrei.

 

Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?

Nach § 5 a AslybLG können nun jedoch solche Tätigkeiten den Menschen zugewiesen werden.

Sie sind zur Wahrnehmung damit sogar verpflichtet, wenn sie

  • arbeitsfähig
  • nicht erwerbstätig und
  • nicht mehr im schulpflichtigen Alter

sind.

Eine unbegründete Ablehnung führt nun zu Leistungskürzungen, wenn man nicht wichtige Gründe für die Weigerung darlegen und beweisen kann. Das Gesetz (§ 5 a, Abs 3) sagt sogar dazu, dass damit gar kein Anspruch auf Leistungen mehr besteht, wenn man zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen grundlos ablehnt.

 

Wann kann eine Teilnahme abgelehnt werden?

Gründe für eine Ablehnung definiert zunächst § 11 SGB XII:

1. wenn sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
2. wenn sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

 

Zum wichtigen Grund definiert der neue § 5a AsylbLG:

„kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.”

 

Wer legt fest, wer an FIM teilnimmt?

Um nun festzulegen, welche Menschen für solche Maßnahmen in Frage kommen, können den Maßnahmenträgern zukünftig Daten über die Menschen übermittelt werden. Hierzu zählen nach Abs 4 folgende Informationen:

1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung,
2. zu Sprachkenntnissen und
3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Danach könne die Maßnahmenträger die Menschen auswählen, die in Frage kommen bzw. es werden Teilnehmer durch die entsprechende Landesbehörde (in Berlin LAGeSo/LAF) benannt.

 

Welche Laufzeit haben FIM?

Diese FIM werden für sechs bzw. 12 Monate bewilligt. Erfolgt die Anerkennung des Menschen während dieser Zeit, enden wie auch jetzt zunächst die Leistungen nach dem AsylbLG und es erfolgt ein Wechsel in die Zuständigkeit des Jobcenters und zu Leistungen nach SGB.

 

Können diese Maßnahmen mit Statuswechsel fortgeführt werden?

Nach Auskunft der Senatsverwaltung ist es dann möglich, die Maßnahme (FIM) fortzuführen, wenn während der Laufzeit der „Statuswechsel“ eintritt und Maßnahmenträger oder Jobcenter der Fortführung nicht widersprechen. Demnach besteht die Möglichkeit zur Fortführung, aber wohl nicht der Anspruch.

Näheres zu den Ausführungsdetails wird derzeit noch erarbeitet. Insofern werden wir hier noch ergänzen.

 

 

Gesetzestexte

AslybLG

§ 5 Arbeitsgelegenheiten

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6; § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

§ 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

(1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsent- schädigung bereitgestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 1, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, in die sie nach Absatz 1 zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder die deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.

(4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer Entscheidung über die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahmeträgern), abgestimmt werden. Hierzu übermitteln die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den Maßnahmeträgern auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme in Betracht kommen.

(5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben

1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung,
2. zu Sprachkenntnissen und
3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den Maßnahmeträgern die in Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist.

(6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Anlass für eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten und die deshalb für die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind.

[§ 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch…(BGBl. I S. …) geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ endet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.]

 

 

SGB XII

§ 11:

…..

(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn
1.
sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
2.
sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
3.
der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen.

…..

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