Integrationsgesetz: Neuregelung von Verpflichtungserklärungen

 

Für den Zuzug von Ausländern generell ist im Normalfall die Abgabe einer Verpflichtungserklärung notwendig, mit der ein/e Deutsche/r (sowohl natürliche wie auch juristische Personen) die Kosten des Aufenthaltes übernimmt. Hierzu gab es bisher Regelungen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterschieden haben.

 

Laufzeit nun einheitlich geregelt

Mit den Änderungen des § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird dies nun (teilweise) bundeseinheitlich geregelt.
Mit diesen Änderungen wir die Laufzeit solcher Verpflichtungen einheitlich auf fünf Jahre begrenzt (68.1). Diese Regelung gilt auch für bereits bestehende Erklärungen, die in manchen Fällen noch unbefristet waren und nun mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes enden (voraussichtlich also Ende August 2016).

 

Unterschiede bei Krankenkosten

Unterschiedlich geregelt bleibt jedoch die Übernahme der Kosten bei Krankheit und Pflege. Hier gibt es noch Bundesländer, die diese Kosten vom Verpflichtungsgeber tragen lassen, während immerhin 12 diese Kosten inzwischen ausgenommen haben.
Bislang haben folgende Länder die Krankenkosten von der Verpflichtungserklärung ausgenommen: Brandenburg, Berlin, Bremen, NRW, Sachsen Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, nur in Härtefällen Rheinland Pfalz. (Quelle: ggua.de Stand August 2015), obwohl sich in 2014 bereits alle Länder hierauf geeinigt hatten.

 

Unterschiedliche Wege zur Bonitätsprüfung

Ebenfalls unterschiedlich bleiben die Voraussetzungen, wer als Verpflichtungsgeber in den jeweiligen Bundesländern akzeptiert wird und welches Einkommen und/oder Vermögen dafür vorhanden sein muß.

In manchen Bundesländern werden hierzu klare Einkommensgrenzen definiert, in anderen wird mehr oder weniger individuell ermittelt. Hier muß man also die Regelungen der jeweils zuständigen Behörden abfragen.

In Berlin gibt es Einkommensgrenzen. Diese betragen für die Verpflichtung einer Person:

  • Ledige ein Nettogehalt von 2.210 Euro
  • Verheiratete von 2.980 Euro
  • Verheiratete mit einem Kind von 3.365 EuroFür jede weitere aufzunehmende Person kommen weitere Kosten hinzu.
    (Quelle Labo Berlin)

Verpflichtung endet NICHT mit Anerkennung

Neu geregelt ist hingegen ein bisher strittiger Punkt:

Nach dem neuen Gesetzestext endet die Verpflichtungserklärung NICHT mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder der Anerkennung.

In der Rechtsprechung war dies bisher sehr umstritten und auch hier in einigen Bundesländern anders geregelt als in anderen.

Das Grundargument GEGEN eine Fortgeltung ist ja, dass mit Anerkennung dem Menschen ohnehin Leistungen nach SBG zustehen und dies nicht auf den Verpflichtungsgeber abgewälzt werden kann.

Bisher gab es allerdings auch keine gesetzliche Grundlage, die hier nun neu geschaffen wurde. Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie diese gesetzliche Grundlage im konkreten Fall angewendet wird und ob sie zudem gerichtlichen Bestand haben wird.

Sofern ein Verpflichtungsgeber in Anspruch genommen wird, geschieht dies mit einem Bescheid. In diesem Fall ist zu prüfen, ob man gerichtlich gegen diesen Bescheid vorgeht und sich vorher anwaltlich beraten läßt.

 

Gesetzestext

AufenthG

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (BGBl. I S. …) abgegebene Verpflichtungserklärungen. Soweit die Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes (BGBl. I S. …) bereits abgelaufen war, endet die Verpflichtung mit Ablauf des Monats des Inkrafttretens.

 

8 Gedanken zu „Integrationsgesetz: Neuregelung von Verpflichtungserklärungen“

  1. Ist es immer noch so, dass der Gastgeber im Falle einer Abschiebung bzw. eines Untertauchens sämtliche Kosten der Fahndung und Abschiebung tragen muss und dass es keine Obergrenze gibt und keine Möglichkeit, sich vor einer potenziell unbegrenzten Verschuldung zu schützen oder zu versichern?

    Antworten
    • Ob und in welchem Umfang Kosten für die Fahndung umgewälzt werden können, weiß ich nicht. Die der Abschiebung vermutlich unverändert, zumindest teilweise. Man verpflichtet sich ja auch für die Rückreisekosten. Und richtig: Eine Begrenzung nach oben gibt es nicht.

      Antworten
  2. Und bedeuten die Einkommensgrenzen, dass man nur dann Ausländer einladen darf, wenn man mindestens diesen Betrag netto verdient? Dann käme es für mich sowieso nicht in Frage …

    Antworten
  3. wir haben Klage eingereicht. Es kam aber noch nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Wird jetzt das neue Gesetz angewendet, auch wenn sich der Aufenthaltszweck aufgrund der aktuellen Situation geändert hat. (Verfolgung von Minderheiten und Religionsgruppen/Zerstörung der Häuser und Vertreibung). Und wenn ja, muss man alle Sozialleistungen zurückzahlen und wie? Gibt es Freibeträge für Familien? Muss man ein finanziertes Eigentumshaus verkaufen?

    Antworten
    • Das neue Gesetz begrenzt die Laufzeit auch von schon bestehenden Verpflichtungserklärungen. Die Laufzeit ist damit einheitlich bei 5 Jahren. Verpflichtungen, die schon vor dem Gesetz bestanden und länger liefen, enden dann per Ende August 2016.Zu den Einzelheiten können wir nur bedingt etwas sagen, weil sich dies auch regional unterscheidet.Gleiches gilt auch für die Frage, wie weit eine Verwertung von Vermögen gehen kann. Das kann Euch letztlich nur ein Anwalt beantworten. Der Grund für die Flucht spielt nach unserer Auffassung keine Rolle dabei.

      Grundlage für eine Inanspruchnahme des Verpflichteten, also Euch, ist ja zunächst erst einmal ein Bescheid der Behörde. Dieser wird manchmal gar nicht erlassen und ist oft auch fehlerhaft. Das neue Gesetz bringt erst einmal nur die Laufzeitbegrenzung auf 5 Jahre und beendet frühere länger laufende Erklärungen (s.o.).

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.