In Berlin besteht bei subsidiärem Schutz inzwischen eine Regelung, die auch in diesen Fällen grundsätzlich zu einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis führt. Hierzu liegt uns die Bestätigung der Berliner Ausländerbehörde vor (s.u.).
Nach allen uns bisher vorliegenden und bekannten Publikationen und auch dem Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes gingen wir bisher bei geflüchteten Menschen, denen im Asylverfahren lediglich der am schlechtesten bewertete subisidäre Schutz nach § 4.1 AsylG und damit weder der Schutz nach § 16 a GG (politisches Asyl) noch der am Ende gleichwertige Flüchtlingsstatus (§ 3.1 AsylG) zuerkannt wurde, davon aus, dass sie gegenüber den Menschen mit Flüchtlingsstatus zwei wesentliche Einschränkungen hinnehmen mussten, die den Subsidiären Schutz als tatsächlich schlechter erscheinen lassen:
- Bei Subsidiärem Schutz ist der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt, was für alle Fälle gilt, die erst nach dem 17.03.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 104 Abs. 13 AufenthG).
- Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst nur für ein Jahr erteilt
Am eingeschränkten Familiennachzug hat sich nichts geändert. Diese Regelung ist unverändert eine Schlechterstellung im Vergleich zur Flüchtlingseigenschaft.
In Berlin wird jedoch auch den Menschen mit subsidiärem Schutz grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltung für 3 Jahre und sechs Monate erteilt.
Dies hat für die Menschen nicht nur einen deutlich beruhigenderen Charakter als nur eine einjährige Erlaubnisdauer, sondern bietet auch mehrere klare Vorteile:
- Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können auch Menschen mit subsidiärem Schutz einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
- Vorbehalte von Vermietern hinsichtlich einer vielleicht zu geringen Mietdauer bei nur einjähriger Erlaubnis entfallen.
- Arbeitgeber gewinnen ebenfalls mehr Sicherheit bei der Beschäftigung von Menschen, denen eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Diese Regelung bietet den Menschen also tatsächlich erhebliche und greifbare Vorteile und baut einige (wenn auch nicht alle) Hindernisse und Beschränkungen ab.
Ob bei einem aus Sicht des Betroffenen zu Unrecht festgestellten Subsidiären Schutzes gegen den Bescheid des BAMF Klage eingereicht werden sollte, hängt damit im Wesentlichen an der Frage, ob das Thema Familiennachzug eine individuelle Rolle spielt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch mit einem finanziellen Risiko behaftet, selbst, wenn in vielen Fällen zu Gunsten der Geflüchteten entschieden wird.
Grundlage sind die VAB (Verfahrenshinweise Ausländerbehörde Berlin), konkret die Ziffer zu 26.1. i.d.F. vom 17.03.2016.
Nachfolgend die Auszüge des email-Verkehrs mit der Berliner Ausländerbehörde:
Sehr geehrter Herr Mazanke,
vielen Dank für die sehr ausführliche Vorstellung am vergangenen Freitag und auch die Erläuterungen zum Asylverfahren bzw. Ihren Tätigkeiten dabei.
Ein wesentlicher Punkt für mich war dabei die Aussage, dass in Berlin (oder generell) auch bei „nur“ subsidiärem Schutz eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ich bin bisher nur von einer einjährigen Erlaubnis ausgegangen und finde dies auch in eigentlich allen Aussagen als beschriebene Folge des subsidiären Schutzes.
Insofern ist es mir im Nachgang noch einmal wichtig, die Berliner Praxis der dreijährigen Aufenthaltserlaubnis auch in solchen Fällen bestätigt zu bekommen bzw. noch einmal um die gesetzliche Grundlage hierfür nachzuvollziehen.
Ich finde hierzu im AufenthG nur Folgendes:
§ 26
Dauer des Aufenthalts
Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
Ich bitte deshalb nochmals um kurze Bestätigung des Verfahrens, ggfls. mit einer Fundstelle für die Regelung.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit besten Grüßen
Netzwerk „Berlin hilft!”
Christian Lüder
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Sehr geehrter Herr Lüder,
gern bestätige ich die Praxis der Berliner Ausländerbehörde. Hier der Wortlaut unserer Verfahrenshinweise (Das hier Wichtige in fett)
„A.26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse
Gem. dem Wortlaut des § 26 Abs.1 Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Zudem besagt § 26 Abs. 1 Satz 2, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2.Satz1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Diese Fristen orientieren sich dabei an § 26 Abs. 3, der nach einer Geltungsdauer von drei Jahren vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer Rücknahme des BAMF einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gewährt. Vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Belastung des BAMF und damit im Einzelfall nicht auszuschließenden hier verspätet eingehenden Widerrufs- und Rücknahmemitteilungen ist nach Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 1 aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungseffizienz ein großzügiger Maßstab anzulegen und sollte die Ersterteilung einer AE nach § 25 Abs. 1 und 2 mit einer Geltungsdauer von bis zu 3 Jahren und 6 Monaten ausgestellt werden. In den übrigen Fällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) sollte zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist ebenfalls großzügig Gebrauch gemacht werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Satz 2). Vgl. auch A.7.2.1.2.“
Die VAB finden Sie als download unter http://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/
Mit freundlichen Grüßen
Engelhard Mazanke
Leiter der Ausländerbehörde
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
2 Gedanken zu „generell 3-jährige Aufenthaltserlaubnis auch bei subsidiärem Schutz“