Mit dem Integrationsgesetz gibt es eine neue Regelung zur Zuweisung eines Wohnsitzes für bereits anerkannte Flüchtlinge. Für drei Jahre können die Behörden den Wohnort bestimmen und damit die Freizügigkeit einschränken. Diese Regelung gehört zu den am heftigsten kritisierten des neuen Gesetzespaketes, weil es eben die freie Wohnortwahl nicht nur während des Asylverfahrens beschneidet, sondern nun eben auch bei Menschen mit Aufenthaltserlaubnis Beschränkungen möglich sind.
In den folgenden Punkten sind die wesentlichen Regelungen und Ausnahmen wiedergegeben. Das Gesetz an sich ist noch nicht in Kraft, wobei dies sicher noch im August erfolgen wird.
Für wen gilt die Auflage?
Die neue Wohnsitzregelung hat nichts mit den Stichworten Residenzpflicht oder der Wohnsitzauflage während des laufenden Asylverfahrens zu tun, sondern betrifft all jene, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist und die damit
- Asylberechtigte
- Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 des AsylG oder
- subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 AsylG
sind.
Bisher konnte man nach Abschluss des Asylverfahrens und mit einer danach ausgestellten Aufenthaltserlaubnis seinen Wohnort grundsätzlich frei wählen, sofern die Regelungen nach SGB (Genehmigung von Umzügen mit Kostenübernahme o.ä.) dem nicht im Wege standen.
Nun sind auch Anerkannte dazu verpflichtet, für drei Jahre den Wohnsitz dort zu nehmen, wo ihr Verfahren durchgeführt wurde.
Wann gibt es Ausnahmen?
Ein paar Ausnahmen gibt es. Hierzu gehören:
Der Geflüchtete, sein Ehepartner oder sein minderjähriges Kind
- üben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mind. 15 Stunden wöchentlich aus, durch die diese Person über ein Einkommen verfügt, das mind. dem durchschnittlichen Bedarf nach SGB für eine alleinstehende Person entspricht (z.Zt. 712 €) eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder e in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. (Absatz 1).
Aus der Begründung des Gesetzes gibt es hierzu noch weitere Ausführungen: Davon umfasst sind auch berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes (studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs). Minijobs und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse heben die Verpflichtung nach Absatz 1 jedoch nicht auf.
Ist eine Verlegung an einen anderen Ort möglich?
Ja, und zwar nicht durch oder auf Wunsch des Geflüchteten, sondern seitens der Ausländerbehörden selbst.
Wenn ein Mensch nach Abschluss des Asylverfahrens noch in Aufnahmeeinrichtungen oder ähnlichen Unterkünften lebt, kann ihm ein anderer Wohnort zugewiesen werden. (Absatz 2).
Die Regelung bezieht sich auf Flächenländer. Mit dieser Gesetzesänderung ist es nun möglich, Menschen aus einer Großstadt mit angespannten Wohnverhältnissen in ländliche Gebiete zu verlegen, die ein besseres Wohnungsangebot haben.
Dabei sollen wichtige Fragen der Integration, also beispielsweise der jeweilige Arbeitsmarkt wie auch das Angebot an Sprach- und Integrationskursen berücksichtigt werden. Wie aus diesem Spannungsfeld dann die Praxis abgeleitet wird, bleibt dabei aber eine Frage, die ein mulmiges Gefühl auslöst. Normalerweise finden sich dort freie Wohnungen, wo es eher wenig Arbeit gibt, aber erst recht keine Sprach- oder Integrationskurse. Die Frist für diese „Umverlegung“ ist dabei sechs Monate, was aber auf 12 Monate ausgeweitet werden kann.
Wann kann noch ein anderer Wohnort verlangt werden?
Nun können die Behörden eine „Prognoseentscheidung“ zu Arbeits- und Wohnverhältnissen und Sprach- und Integrationskursen für bestimmte Gemeinden treffen. Je nach Bewertung kann dann verlangt werden, dass ein anerkannter Asylbewerber umzieht, wenn in der bisherigen Gemeinde diese Prognose schlecht, in einer anderen aber gut ist. (Absatz 3).
Außerdem können Gegenden, in denen nach Auffassung der Behörden eine Integration schwerer möglich ist, also beispielsweise mit sehr hohem Ausländeranteil, als Wohnort ausgeschlossen werden. (Absatz 4)
Kann man Widerspruch einlegen?
Gegen all diese Maßnahmen kann man auch widersprechen. Dazu muß man dann entweder Wohnraum oder Arbeit bzw. Beruafsausbildungsplätze o.ä. im notwendigen Umfang nachweisen, die zu einer Erfüllung der Verpflichtungen ausreichen.
Gleiches gilt ebenso, wenn bereits Familienmitglieder an einem anderen Ort leben. Dabei zählt allerdings nur die sog. Kernfamilie, also Ehepartner oder Kinder.
Was sind Härtefälle?
Man kann eine geforderte Wohnsitzverlegung unter bestimmten Prämissen zur Vermeidung von Härtefällen verhindern. Hierzu zählt das Gesetz folgende Fälle auf:
- nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
- für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Der letzte Punkt ist dabei der schwammigste, der aber zunächst jedoch auch die Tür dafür öffnet, einen verlangten Umzug zu verhindern. Da die Auslegung bzw. die Verwaltungsanweisungen zu diesem Gesetz noch nicht bekannt sind oder bestehen, bleibt abzuwarten, was am Ende tatsächlich als unzumutbare Einschränkung gewertet wird. Unter Berücksichtigung des Gesetzes Insgesamt muß man aber wohl mit einer eher engen Auslegung rechnen.
Was gilt bei Familiennachzug?
Im Falle eines Familiennachzuges gelten alle Regelungen auch gleichermaßen für zuziehende Familienangehörige.
Für wen gilt das Gesetz?
Für alle Menschen, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2016 liegt.
Ein Widerspruch oder eine Klage gegen diese Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung. Einzige Ausnahme ist dabei der Nachweis einer Wohnung oder eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses entsprechend Abs. 1.
Zu allen o.g. Regelungen können die Länder noch Rechtsverordnungen erlassen, die die Einzelheiten zu Verfahren und Zuweisungen oder zu der Einordnung bestimmter gemeinden oder Gebiete regeln. Hierzu gibt es noch gar keine Erkenntnisse.
Welche Hilfe gibt es bei “falschem” Aufenthalt?
Wenn sich jemand nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort aufhält, gibt es zukünftig eigentlich nur noch Notleistungen für die Heimreise.
Bisher gibt es auch durchaus Verpflichtungen zur Unterbringung oder sonstigen Leistungen für den Lebensunterhalt, wenn jemand an einem Ort bedürftig wird, der eigentlich nicht zuständig ist. Nunmehr gibt es eine klare Regelung und Änderung des SGB:
“Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat.”
Wenn also jemand nicht an dem zugewiesenen Wohnort wohnt, sondern gegen diese Auflage verstößt, sind offenbar zukünftig alle weiteren Leistungen ausgeschlossen.
Gesetzestexte
AufenthG § 12a Wohnsitzregelung
(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversiche- rungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.
(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über seine Anerkennung oder Aufnahme längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem anderen Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.
(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch
1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann.
(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,
1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder minderjährigen Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen oder
b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige ledige Kinder an einem anderen Wohnort leben,
2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.
(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.
(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenem Wohnraum durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu
1. der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2. dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3. den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne von Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4. der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz°1 Satz°2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne von Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5. der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren
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Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Ge- setzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leis- tungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Lan- des aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wich- tigen Gründen gerechtfertigt ist.“
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