Mit dem kürzlich beschlossenen Integrationsgesetz wird auch die Möglichkeit bestehen, dass die bisher bei Asylbewerbern vorgeschriebene Vorrangprüfung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages entfallen kann.
Mit der Verordnung zum Integrationsgesetz wird deshalb geregelt, dass auch Menschen im laufenden Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder auch Menschen mit Duldung ohne besagte Vorrangprüfung in Arbeit kommen können. Hierzu kann die Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Regionen und abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage für drei Jahre auf diese Vorrangprüfung verzichten. Zu den bisherigen grundsätzlichen Regelungen, wer wann arbeiten darf, haben wir in diesem Beitrag alle erforderlichen Informationen zusammengetragen.
Leider ist die Abstimmung dieser einzelnen Regionen nicht bundesweit einheitlich geregelt. Es wird also zukünftig Arbeitsamts-Bezorke geben, bei denen Die Vorrangprüfung entfällt während sie bei anderen bestehen bleibt. Genaueres regelt nun die Anlage zu § 32 Beschäftigungsordnung, aus der genau hervorgeht, für welche Bezirke die Vorrangprüfung entfällt.
Für Berlin ist damit nun auch geklärt, dass die Vorrangprüfung für ganz Berlin entfällt.
Auch bei Wegfall der Vorrangprüfung muss weiterhin eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Der zeitliche Ablauf wird sich damit zwar verkürzen, aber eben nicht vollständig entfallen.
Es ist hingegen aber wohl zu erwarten, dass die Bearbeitung der Erlaubnis dann nicht mehr wie bisher zentral an den Standorten Duisburg bzw. Stuttgart erfolgt, sondern vermutlich auch im entsprechenden Arbeitsamts-Bezirk.
Eine weitere Frage hingegen ist ebenfalls noch nicht abschließend beantwortet: Erfolgt die Zuordnung des zuständigen Arbeitsamts-Bezirkes und damit die Entscheidung, ob eine Vorrangprüfung erforderlich ist oder nicht, nach dem Wohnsitz des Asylbewerbers oder nach dem Sitz des Arbeitgebers bzw. dem Ort der konkreten Beschäftigung?
Zu diesen beiden letzten Fragen laufen noch Anfragen an die Regionaldirektion und das Bundesministerium.
Aktualisiert mit Stand 05.08.2916
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