Geflüchtete Menschen können in den Unterkünften arbeiten und sich etwas Geld hinzuverdienen. Dies endet jedoch, wenn sich ihr Status ändert und sie in die Zuständigkeit des Jobcenters kommen.
In vielen Fällen können Geflüchtete bis zu 80 € anrechnungsfrei hinzuverdienen, wenn sie in den Unterkünften, in denen sie leben, auch arbeiten. Voraussetzung dabei ist, dass diese Tätigkeit nicht “normale” Arbeitsplätze ersetzt oder Leistungsverpflichtungen des Betreibers abdeckt.
Wenn diese Menschen nun aus dem Status des Asylbewerbers zum anerkannten Flüchtling wechseln, ihr Antrag also in welchem Umfang auch immer, anerkannt wurde, wechseln sie in die Zuständigkeit des SGB und damit zum Jobcenter. Damit endet auch ihre Tätigkeit, die sie bisher im o.g. Rahmen ausübten.
Die sog. gzA (gemeinnützige zusätzliche Arbeit) existiert im SGB nicht. Die bisherigen Leistungen, auch die zur gzA, enden damit mit Anerkennung, i.d.R. zum Monatsende des auf die Entscheidung folgenden Monats,
Danach ist das Jobcenter zuständig. Dieses KANN derartige Tätigkeiten zulassen oder auch wünschen, MUSS es jedoch nicht. Dies ist im Einzelfall von der jeweiligen Situation des einzelnen Menschen abhängig, der ja u.a. zu einem Integrationskurs verpflichtet wird, was einer solchen Tätigkeit entgegen stehen kann.
Es gibt auch im SGB II solche Maßnahmen und Tätigkeiten, die dort im § 16d geregelt sind. Dies ist jedoch am Ende eine Entscheidung, die das Jobcenter trifft und auf die der dort jeweils betreute Mensch keinen echten Einfluss hat. Ob und wie dies ggfls. von den Jobcentern positiv beschieden wird, können wir nicht beurteilen.
Zukünftig wird es jedoch nach der zwischenzeitlichen Verabschiedung des Integrationsgesetzes eine andere Möglichkeit geben. Über das LAGeSo bzw. die Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales erhielten wir fogende Aussagen:
Bei dem voraussichtlich ab August inkrafttretenden Bundesprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM, zukünftiger § 5a AsylbLG) erfolgt die Auszahlung der Aufwandsentschädigung (zukünftig 0,80 EUR/ h) durch den Maßnahmeträger. Wird dem Asylverfahren eines Teilnehmenden dieses Programms während der Teilnahme entsprochen, so kann dieser die Maßnahme bis zum Ende führen, sofern der Maßnahmeträger oder das Jobcenter dem nicht wiedersprechen. In jedem Fall ist das Programm nachrangig zu anderen Integrationsmaßnahmen. Eine weitere Teilnahme ist hier also möglich, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Da diese FIM voraussichtlich für ein Jahr bewilligt werden (verteilt auf 2 Teilnehmer für je 6 Monate), müsste durch die Bundesagentur für Arbeit geklärt werden, wie diese dann bei einer Leistungseinstellung durch das LAGeSo wegen Statuswechsels damit umgeht. Träger der Maßnahme ist auch bei Leistungsbezug durch das LAGeSo immer die Bundesagentur.
Sobald wir hierzu Näheres hören, machen wir dazu ein Update.
Bis dahin gilt: Beim sog. Statuswechsel endet auch der 1-Euro-Job.
Liebes Flüchtlingsratteam, danke für eure Informativen Beiträge. Gern auch viel mehr davon.
Hallo Haitham, wir sind zwar nicht der Flüchtlingsrat, aber danke für das Kompliment.