Ehrenamt und private Betreiber – Ein Vorschlag

 

Maßnahmen zum besseren Miteinander

 


A Einleitung

Seit 2015 ist klar, daß die ehrenamtliche Arbeit nicht nur ein wesentlicher Garant dafür war und ist, daß die Unterbringung von Flüchtlingen in Berlin geleistet werden konnte, sondern auch ohne gesellschaftliches Engagement personelle Kapazitäten der professionellen Betreiber an ihre Grenzen gekommen wären. Zudem nimmt die ehrenamtliche Betreuung ein wichtige Brückenstellung ein, weil Ehrenamtliche nicht nur bei der Unterbringung helfen, sondern auch für Geflüchtete in vielfältiger Weise tätig sind, diese bei Ämter- und Behördengängen begleiten, Verfahren erklären und schlicht in vielen Fragen des Alltages und der Zukunft begleitend tätig sind.

Dabei gewinnt diese ehrenamtliche Begleitung eine immer wichtiger werdende Bedeutung, weil Unterkünfte und Betreuer wechseln, der Kontakt zu einem oder mehreren Ehrenamtlichen jedoch bestehen bleibt und diese Verbindung für eine wichtige Konstanz im Leben geflüchteter Menschen spielen kann und damit der Beitrag zur Integration erblich ist.

Es herrscht Einigkeit darüber, diese ehrenamtlichen Tätigkeiten zu verfestigen, ohne professionelle Betreiber damit zu ersetzen oder an Stellen zu entlasten, die dazu führen würden, daß vergütete Arbeit nun durch kostenlose Ehrenamtliche ersetzt wird.

Es fehlen jedoch an einigen Stellen klarere Regeln für einen gemeinsamen Umgang miteinander, der beiden Seiten eine berechenbare Verbindlichkeit gibt und dabei auch den Ehrenamtlichen Instrumente bietet, die sie in die professionelle Arbeit einbindet und ihnen ein gewisses Maß an Gleichberechtigung und Aufwertung ihrer Stellung in die Hand gibt.

Immer wieder gibt es mehr oder weniger starke Konflikte zwischen Betreibern und ehrenamtlichen Helfern. Die Gründe hierfür sind vielfältig, resultieren jedoch eigentlich durchgängig aus einer unterschiedlichen Auffassung, welche Leistungen von einem Betreiber genau zu erbringen sind und welche Verantwortlichkeiten es genau gibt. In einigen Fällen gipfelt dieser Streit dann sogar in Hausverboten für Ehrenamtliche, deren Anzahl bei einigen Betreibern in die Dutzende geht.

Es soll nicht ausgeschlossen werden, daß auch Ehrenamtliche über das Ziel hinausschießen und vielleicht sogar manchmal in nicht mehr tolerierbarer Form agieren. In zahlreichen Darstellungen von Seiten der Initiativen an Runden Tischen ergibt sich jedoch teilweise der Eindruck, daß das Mittel des Hausverbotes als originäres Recht des Betreibers auch gezielt missbraucht werden könnte, um unliebsame Helfer „mundtot“ zu machen und sich selbst auch berechtigte Kritik zu ersparen.

In diesem Zusammenhang wird jedoch auch deutlich, daß der mit Abstand größte Teil dieser Hausverbote nach Kritik an konkreten Missständen ausgesprochen wird, die alle darauf beruhen, daß es zum Teil deutliche Differenzen darüber gibt, welche konkreten Verpflichtungen seitens eines Betreibers nun wirklich bestehen und welche nicht.

Wenn es hier eine eindeutige Klärung gäbe, würde sich ein großer Teil von unberechtigten Vorwürfen ebenso erledigen wie die Kritik an Missständen viel einfacher vorzutragen wären. Lageso, BUL und Senatsverwaltung können hier eine Klärung schaffen, die es bisher aus unserer Sicht nicht gibt.

Die Fragestellung ist nun jedoch, wie man Kritik der Helfer auch soweit in ein ernsthaftes Verfahren einbindet, daß das Ehrenamt in seiner Bedeutung gestärkt wird, Hinweise der Helfer nicht einfach nur abgetan werden können und sich daraus auch Effekte für eine positive Zusammenarbeit ergeben.

Dabei sind unberechtigte und vor allem willkürliche Hausverbote ebenso zu vermeiden wie unberechtigte, im Zweifel auch öffentliche, Kritik an Betreibern. Klar, ist, daß die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Initiativen nicht nur ausdrücklich erwünscht, sondern auch an vielen Stellen zwingend notwendig ist. Dies ist in den Absichtserklärungen auch klar zum Ausdruck gebracht. Die ehrenamtliche Seite hat jedoch keine Handhabe oder Mittel, etwas gegen reine Willkür eines Betreibers oder ebenso willkürlich ausgesprochene Hausverbote zu unternehmen.

Ziel ist also, auch dem Ehrenamt eine Instanz zu geben, die die Möglichkeit eines Überprüfens und Revidierens einer unberechtigten Entscheidung eines Betreibers ermöglicht. Dabei müssen auf das Hausrecht und die wirtschaftlichen Belange des Betreibers ebenso Rücksicht genommen werden wie andererseits auf die Tatsache, daß der Betreiber seine Tätigkeit auch treuhänderisch für das Land Berlin ausübt und nicht alleine und originär aus eigenem wirtschaftlichen Antrieb und zudem vom Land Berlin die Notwendigkeit und auch die Berechtigung ehrenamtlicher Helfer ausdrücklich betont und befürwortet wird.

Wir wollen deshalb nun einen Vorschlag zur Diskussion stellen, wie sich ein solche Verfahren und eine regulierende Instanz einrichten und gestalten läßt.

 

B Generelle Grundsätze der Zusammenarbeit Ehrenamt und Betreiber

Ansprechpartner

Der Betreiber wird verpflichtet, konkrete und feste Ansprechpartner für die ehrenamtlichen Helfer zu benennen. Dies kann ein hauptamtlicher Ehrenamtsbetreuer ebenso sein wie in kleineren Einrichtungen der Einrichtungsleiter selbst oder eine von ihm benannte Person. Dieser Ansprechpartner muß mit allen notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein, die notwendig sind, um die Zusammenarbeit zu befördern und zu gestalten.

Ehrenamtskoordinatoren sind zwischenzeitlich bei Unterkünften ab 500 Menschen mit einer vollen Stelle für die betreiebr abrechenbar, in kleineren Unterkünften anteilig.

Mindestens ein Mal pro Monat muß ein Runder Tisch o.ä. in der Einrichtung stattfinden, zu dem alle Beteiligten ihre Ideen und Vorschläge einbringen können. Idealerweise sollte dies laufend möglich sein, ein fester verbindlicher monatlicher Termin ist die Mindestbedingung.

Zugang



Der Zugang zu Einrichtungen gleich welcher Art ist höchst unterschiedlich geregelt. Deshalb sind die Regelungen zum Zugang zur Einrichtung vom Betreiber transparent und verbindlich aufzustellen.

Etwaige formale Voraussetzungen wie z.B. Führungszeugnisse können bei Teilnahme an der Kinderbetreuung gefordert werden. Die Tatsache, daß diese noch nicht vorliegen, soll jedoch nicht dazu führen, daß dem Ehrenamtlichen die Hilfe im Vorfeld unmöglich gemacht wird. Zum Zutritt KANN die Vorlage des Personalausweises gefordert werden. Eine einmalige Registrierung muß dann jedoch ausreichend sein, um dauerhaft Zutritt zur Unterkunft zu erlangen. Wenn es ein System für Helferausweise der Einrichtung/des Betreibers geben sollte, sind diese dann auch entsprechend auszustellen. Parallel dazu soll es auch ausreichend sein, wenn der/die Helfer/in über einen zentralen Helferausweis nach einem noch zu definierenden System verfügt, der dann ebenfalls erst unter Vorlage eines Personalausweises ausgestellt werden darf, aber vom Betreiber dann auch generell akzeptiert werden muß.

 


Verschwiegenheitserklärungen

Ehrenamtliche sind weder Angestellte noch in einem sonstigen Dienstverhältnis zum Betreiber. Zudem übt er Betreiber eine Dienstleistungsrolle für das Land Berlin aus. Die Unterbringung von geflüchteten Menschen in ihren verschiedenen Phasen ist nicht Gegenstand eines klassischen Geschäftsmodells eines oder mehrerer Betreiber, sondern eine hoheitliche Aufgabe. Dabei sind auch alle Ansprüche an eine Transparenz der Regeln und Bedingungen für die dort beheimateten Menschen wie auch für die Öffentlichkeit zu erfüllen.

Sofern vereinzelt Verschwiegenheitserklärungen von Betreibern von Ehrenamtlichen gefordert wurden, ist zukünftig sicherzustellen, daß dies unterbleibt. Es geht bei Einrichtungen weder um originäre Betriebsgeheimnisse noch um ein Betriebsgelände. Unterbringungen erfolgen – idealerweise – unter öffentlich bekannten Standards. Deshalb gibt es für solche Verschwiegenheitserkläungen o.ä. überhaupt keine Basis und Rechtfertigung, weil es schlicht keine Betriebsgeheimnisse geben kann. Entsprechende Regulären müssen in Betreiberverträgen verankert werden.

Aufgaben- und Stellenbeschreibungen

Es sind für alle Bereiche, in denen Ehrenamtliche tätig sind, verbindliche Stellen- bzw. Abteilungs-/Bereichs-Beschreibungen aufzustellen, die die Aufgaben, Kompetenzen, Abläufe und auch Verantwortlichkeiten regeln. Sofern Teile einer Einrichtung wie z.B. eine Kleiderkammer selbständig von Ehrenamtlichen betrieben werden, muß von diesen diese Aufgabe wahrgenommen und auch mit dem Betreiber in den wesentlichen Zügen abgestimmt werden. Letztlich soll für jeden Bereich, in dem Ehrenamtliche tätig sind, eine klare Stellenbeschreibung vorliegen, um so auch sicherzustellen, daß 1. jeder Beteiligte schnell eingewiesen werden kann, 2. informiert ist, was er darf und was nicht und 3. somit auch alleine aus dieser Regelung Konflikte vermieden werden.

Zentrale Helferkartei

Ergänzend und als ebenso verbindlich anzusehen sollen zentrale Helferausweise sein. Hierzu machen wir noch einen weitergehenden und etablierenden Vorschlag.

C Zentrale Beschwerde- und Schlichtungsstelle

Einleitung

Es ist auch bereits jetzt durchaus möglich, Beschwerden an das Lageso zu melden. Diesen wird auch nachgegangen. Dies ist jedoch ein insofern einseitiger Weg, daß etwaige oder offensichtliche Mängel gemeldet werden, jedoch die Nachverfolgung und auch das Ergebnis nicht wirklich klar sind bzw. oft nicht kommuniziert werden. In vielen Fällen stellt sich Ehrenamtlichen dann das Verfahren als „schwarzes Loch“ dar, weil Reaktion und Folgen oft nur daran absehbar sind, wenn sich das konkrete Problem als real gelöst erweist.

Um den ehrenamtlichen Helfern auch zu ermöglichen, daß sie mögliche Mängel und Defizite der Unterkunft und/oder des Betreibers anzeigen und sicher sein können, daß diesen nachgegangen wird, soll eine zentrale Clearingstelle eingerichtet werden. Diese soll auch auf die ehrenamtlichen Initiativen eingestellt sein und volle Unterstützung durch die entsprechenden Stellen auf Seiten Lageso und den beteiligten Senatsverwaltungen haben. Hierzu gehört auch für die Mitglieder der Gremien ein vertraulicher Einblick in vertragliche Regelungen, soweit sie grundsätzlicher Natur sind. Individuelle Regelungen für die jeweilige Unterkunft oder den jeweiligen Betreiber, die für den jeweiligen Fall relevant sind, sind ebenfalls vertraulich offenzulegen. Finanzielle Regelungen der Höhe nach gehören insoweit regelmäßig nicht dazu, wenn eine Entgeltvereinbarung nicht ausdrücklich Relevanz für den Fall hat, was real kaum der Fall sein dürfte.

Helfer sollen hier ihre Beschwerden abgeben können, die dann von der Beschwerdeinstanz grob auf Sinnhaftigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität vorgeprüft und an die entsprechenden Stellen (Qualitätskontrolle etc.) weitergegeben und verfolgt werden. Wichtig hierbei ist die volle inhaltliche und personelle Unterstützung durch die Verwaltung. Sofern eine Beschwerde oder Meldung offensichtlich unsinnig ist, wird diese bereits von der Clearingstelle abgewiesen und dies auch mitgeteilt.

Die Beschwerde muß ausführlich begründet sein und auch nach Möglichkeit entsprechende Belege enthalten, die die Vorwürfe oder Mißstände belegen. Hier ist auch der Ehrenamtliche gefordert, nicht einfach nur eine Meldung zu machen, sondern diese auch zu substantiieren.

Ebenso wie u.g. für den Betreiber soll dies dazu führen, daß nicht rein willkürliche Vorwürfe erhoben werden, sondern dies auf Fälle mit erheblicher Substanz beschränkt bleibt.

 

Prämissen

Es ist nicht das Ziel, dem jeweiligen Betreiber seine Rechte abzuschneiden oder zu begrenzen. Es geht bei einer solchen Regelung um eine Ergänzung auch für die Betreiber und zu deren Schutz, soweit es um sinnlose oder mutwillige Beschwerden handelt. Gleichzeitig dient die Beschwerde bzw. Schlichtung auch dazu, den Ehrenamtlichen überhaupt ein geeignetes Mittel an die Hand zu geben, das nicht nur ein zahnloser Tiger ist, sondern auch eine in jeder Hinsicht steuernde Funktion erhält. Dennoch hat der Betreiber alleine schon von seiner vertraglichen Stellung her Rechte, die man weder beschneiden kann noch will.

 

Ausnahmen

Ausnehmen muß man deshalb alle Fälle, die eine offensichtliche Beeinträchtigung des Betreibers bedeuten. Deshalb kann und darf eigentlich jeder Vorgang mit strafrechtlichem Hintergrund nicht Gegenstand einer noch zu beschreibenden Schlichtung sein. Alle Fälle, bei denen es deshalb um Diebstahl, körperliche Gewalt, Sachbeschädigung o.ä. geht, die ein Ehrenamtlicher ausgeübt und die auch personenbezogen zur Anzeige gebracht wurden, sollten deshalb auch ausgenommen werden. Ebenso sind die Fälle auszunehmen, in denen ohne vorherige Einschaltung einer Schlichtung die Öffentlichkeit insbesondere durch Medien eingeschaltet wird. Eine Diskussion beispielsweise in Facebook-Gruppen hingegen ist hiervon ausdrücklich nicht erfasst, sondern sogar erwünscht, weil sich hierdurch auch Vorwürfe aufgrund falscher Erwartungen, Sachkenntnisse oder Unwissen oftmals bereits im Vorfeld erledigen und gar nicht weiter verfolgt werden.

Mit dem Umstand, daß nur Fälle ausgenommen werden, die Gegenstand einer personenbezogenen Strafanzeige sind, gehen wir davon aus, daß dies kaum missbräuchlich geschehen wird. Es mag Fälle geben, bei denen sich nach Ermittlung herausstellt, daß der Vorgang nicht justiziabel war oder mindestens nicht belegbar, ein willkürliches Erteilen von Strafanzeigen halten wir jedoch für unwahrscheinlich.

Schlichtungsverfahren



Hausverbote



Für jedes Hausverbot, das nicht unter C.3 fällt, gibt es eine zwingend erforderliche Schlichtung. Hierzu ist dem entsprechenden Gremium ein Bericht vorzulegen (s.u.). Zudem erhält der Ehrenamtliche die Möglichkeit, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Danach erfolgt eine Anhörung der Beteiligten in einem allseitigen Gespräch. Letztendlich gibt es dann eine Entscheidung dieses Gremiums, das für alle Seiten bindend ist.

Ein Betreiber kann dann ein Hausverbot gegenüber einem Helfer aussprechen, das er begründen muß. Liegen alle Unterlagen von allen Beteiligten vor, sollte es innerhalb von 10 Tagen eine Entscheidung zu dem konkreten Sachverhalt geben. Im Normalfall bleibt bis dahin die Tätigkeit des Helfers noch unangetastet, der Betreiber kann jedoch das Ruhen der Tätigkeit bis zur Entscheidung separat beantragen, wenn dies aus seiner Sicht dringend erforderlich ist. 

Widerspricht nicht einer der Beteiligten aus dem Gremium innerhalb von 3 Tagen nach Vorliegen des Berichtes des Betreibers, gilt das vorläufige Hausverbot als erteilt bis zu einer endgültigen Entscheidung. Hausverbote können immer nur individuell und persönlich ausgesprochen werden, nie für komplette Gruppen oder Initiativen, zumal es oftmals auch keine Mitgliedschaften im eigentlichen Sinne gibt.

Bericht



Es erscheint auch sinnvoll, wenn ein Betreiber vor dem Hintergrund des besonderen Gewichts des Ehrenamtes nicht einfach nur Verbote ausspricht, sondern die Gründe hierfür darlegen muß. Ähnlich wie es für Betreiber Verpflichtungen zum Bericht verschiedener besonderer Vorfälle gibt, muß auch hier ein Bericht eingeführt werden, den der Betreiber vor bzw. zur Begleitung eines Hausverbotes vorlegen muß, der sämtliche Gründe enthält und belegt, die zur Aussprache eines Hausverbotes führten und der sowohl der entsprechenden Stelle als auch dem jeweils betroffenen Ehrenamtlichen auszuhändigen ist. Der Ehrenamtliche kann dann hierzu Stellung nehmen.

 

Beschwerden oder Mängel



Im Grunde gilt hier ein ähnliches Verfahren: Die Beschwerde wird dem jeweiligen Betreiber zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Sofern erforderlich, wird die BUL eine Prüfung vor Ort vornehmen und hierzu dann ebenso Stellung nehmen. In besonders schweren Fällen oder bei Dringlichkeit kann die BUL selbst entscheiden, ob sie den Hinweisen auch sofort und ohne Stellungnahme des Betreibers vor Ort nachgeht und dazu entscheidet, wenn es offensichtliche Verstöße gibt. 

Bericht

Auch ehrenamtliche Initiativen oder Personen, die sich beschweren oder über von ihnen festgestellte Mißstände äußern wollen, müssen hierzu eine schriftliche Meldung machen. Es ist bei erheblichen Vorwürfen auch von Ehrenamtlichen mindestens zu erwarten, daß auch hierzu ein sachlich formulierter und möglichst mit Belegen unterlegter Bericht erstellt wird, der die Vorwürfe darstellt, formuliert und unterlegt.

Mit dem Bericht der BUL und der Beschwerde kann der Betreiber ebenfalls Stellung nehmen. Danach erfolgt ein Gespräch aller Beteiligten, welches Missstände ausräumen und Missverständnisse klären soll. Die BUL setzt ggfls. erforderliche vertragliche Maßnahmen dann auf dieser Basis um.

Alle Seiten unterwerfen sich insofern der Entscheidung der Schlichtungsstelle und erkennen diese als verbindlich an.

Inhalt der Schlichtung und auch der Berichte sind zunächst vertraulich und nur gegenüber der Schlichtungsstelle offengelegt. Hiermit soll auch gewährleistet werden, daß Ehrenamtliche sich offen äußern können, ohne weitere Bedenken zu haben, daß diese Informationen sich selbständig verbreiten und sich ihre Position gegenüber einem Betreiber alleine deshalb verschlechtert.
Kommt es jedoch zu einem Schlichtungsgespräch müssen notwendigerweise alle Parteien am Tisch vertreten sein. Spätestens hier ist dann auch klar, von wem die Vorwürfe gegenüber dem Betreiber kommen. 

Somit bleibt jedoch bei klaren und offensichtlichen Verstößen seitens des Betreibers die Identität des Ehrenamtlichen gegenüber dem Betreiber geheim, denn dann ist ein Schlichtungsgespräch nicht notwendig.

Besetzung

Sinnvoll ist bei der Besetzung, daß alle Beteiligten im Gremium selbst gespiegelt werden. Demnach sollten aus den Bereichen

– Betreiber
– BUL/Senatsverwaltung
– Ehrenamt

jeweils auch Personen vertreten sein.

Insgesamt denken wir an 3 oder 6 Personen (also jeweils 1 oder 2), die auch wechselnd von den jeweils beteiligten Institutionen benannt werden können. Dabei haben alle Beteiligten gleiches Stimmrecht.

Die Entscheidung des Gremiums ist für alle Beteiligten bindend. Die Entscheidung an sich kann mit Auflagen verbunden sein. Dabei ist ein Gespräch zwischen allen Beteiligten elementarer Bestandteil und in jedem Fall abzuhalten.

Durch dieses zu begründende Verfahren wird die Hemmschwelle zum Aussprechen eines Hausverbote deutlich höher gelegt. Der Betreiber ist damit auch gezwungen, eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für sein Verhalten zu liefern. Fälle reiner Willkür sollten damit der Vergangenheit angehören.

Eine Schlichtungsordnung muß noch erarbeitet, abgestimmt und dann zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Ebenso muß die Frage geklärt werden, wer für die ehrenamtliche Seite beteiligt wird.

Es ist auch denkbar, weitere Institutionen mit einzubeziehen. Dabei ist dann jedoch die grundsätzlich paritätische Zusammensetzung in jedem Fall zu wahren.

Schlußbemerkung

Wir betrachten unseren Vorschlag als einen Beitrag zum Thema Schlichtung, Beschwerden und Hausverbote. Dazu halten wir es für sinnvoll, wenn es eine einheitliche Regelung für alle Unterkünfte gibt.

Wenn es grundsätzliche Hinweise dazu gibt, daß wir etwas vergessen haben, etwas nicht eindeutig ist, Regelungen fehlen, zu weit gehen oder zu kurz springen: Wir bereden und entwickeln dies gerne weiter. Es soll ein erster Schritt zu einer ausgewogenen Regelung der Beziehungen zwischen Ehrenamtlichen und Betreibern sein, der sicherlich noch bis zum Ende beredet und gestaltet werden muß.

Netzwerk Berlin hilft

Christian Lüder

Berlin, 07.04.2016

 

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4 Gedanken zu „Ehrenamt und private Betreiber – Ein Vorschlag“

  1. Danke für die Ausarbeitung und Vorschläge- Viele Punkte werden wohl erst bei Diskussion –mit allen– und Änderung ok werden aber als Grundlage dafür halte ich es für gut.
    Danke

    Antworten
    • wir haben keinen “absoluten und ultimativen” Vorschlag 🙂 Wir freuen uns auf Diskussion, Ergänzung, Verbesserung. Wir haben unseren Vorschlag dennoch erst einmal erstellt und auch bereits weitergegeben, damit Bewegung in diesen wichtigen Punkt kommt.

      Besten Gruß

      Christian

      Antworten

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