Manchmal scheitert der Wechsel im Leistungsbezug an den unterschiedlichen Rechtsträgerkreisen und den vermeintlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Leistungen nach SGB gewährt werden, wenn die nach AsylbLG bereits enden.
Ein Problem ist dabei ein noch nicht vorliegender Aufenthaltstitel. Liegt dieser noch nicht vor, wird manchmal die Leistung verweigert. Der folgende Text ist aus der internen Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit, also dem internen Nachschlagewerk für die Mitarbeiter der BA wie aber auch der Jobcenter.
Hier ist klar beschrieben, daß das Vorliegen des konkreten Titels nicht notwendig ist, um Leistungen beziehen zu können. Sollte das Problem also auftauchen, kann man sich auf diesen Text beziehen:
Ein anerkannter Asylberechtigter hat einen Aufenthaltstitel beantragt. Besteht während der Bearbeitungsdauer der Ausländerbehörde Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?
Ja, es können Leistungen nach dem SGB II beansprucht werden.
Wurde eine Asylberechtigung unanfechtbar anerkannt, wird den Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Im Falle der Anerkennung als Flüchtling wird ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.
Bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Dies gilt auch für Fälle, in denen den Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG). In beiden Fällen sind die Betroffenen demnach so zu behandeln, als hätten sie bereits einen Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG (Erlaubnisfiktion).
Da es sich bei den o. a. Aufenthaltstiteln um Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 handelt, besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II von Beginn an, d. h. auch für die ersten drei Monate des Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II). Dies gilt auch für den Zeitraum der Erlaubnisfiktion.
WDB-Beitrag Nr.: 070065