Aus der Antwort auf eine schriftliche Anfrage im Abgeordnetenhaus des Abgeordneten Björn Engert (SPD) an den Regierenden Bürgermeister geht hervor, daß es eine Verpflichtung des Betreibers ist, für freies W-LAN in Unterkünften zu sorgen. Hier wird in keiner Weise nach Art oder Besonderheit unterscheiden, sondern eine allgemeingültige umfassende Aussage getroffen:
Demnach haben die Betreiber von Geflüchteten- Unterkünften „in allgemein und jederzeit zugänglichen Bereichen (z. B. Kinder-, Aufenthalts- und Beratungsräumen) kostenfrei WLAN-Empfang sicherzustellen.
Zudem wird auch eine verbindliche Aussage getroffen, daß seitens der Betreiber eine technische Ausstattung gestellt werden muss.
Dafür sind mobile Endgeräte (pro 100 Bewohner/innen ein Notebook oder Tablet) zur leihweisen Nutzung vorzuhalten.
Die entsprechenden Festlegungen gehen aus der aktuellen Fassung der Qualitätsanforderungen der Berliner Unterbringungsleitstelle hervor.
Wir haben hier die aktuelle Fassung Leistungsbeschreibung-für-Betreiber zur Verfügung gestellt.
Unter 2.1.aa findet sich als letzter Absatz der entsprechende Passus.
Trotz dieser allgemeingültigen Aussage der Senatskanzlei wissen wir aus der Praxis, daß insbesondere in Notunterkünften aber auch in Gemeinschaftsunterkünften aktuell nicht durchgängig W-LAN bereitgestellt wird. Noch unbekannter sind aus der Praxis Notebooks, die bereitgestellt würden.
Wie an vielen Stellen, an denen auf diese QualitätsanforderungenBezug genommen wird, stellen sich immer wieder die gleichen und unverändert aus unserer Sicht ungelösten Fragen:
Es gibt nach unserer Kenntnis für keine einzige Notunterkunft eine verbindliche vertragliche Regelung mit den Betreibern, sondern nur die bekannten Absichtserklärungen.
In diesen wird zwar grundsätzlich auf die Qualitätsanforderungen der BUL Bezug genommen. Dort heißt es zu den Qualitätsanforderungen:
“Sofern die Qualitätsanforderungen aufgrund einer Notbelegung nicht erfüllt werden, verpflichtet sich der/die Betreiber/in, diese unverzüglich in Abstimmung mit Berlin sukzessive umzusetzen.”
Dies kann am Ende alles heißen und legt nichts wirklich verbindlich fest, weder für die eine noch die andere Seite.
Aus unserer Sicht sind deshalb solche Aussagen wie sie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage nicht zum ersten Mal getroffen werden, letztlich wertlos, weil sie eine vertragliche Verpflichtung suggerieren, die letztlich so gar nicht besteht und teilweise auch nicht bestehen kann.
Es bleibt deshalb unverändert unsere Ansicht, daß die Formulierung, Offenlegung und auch Vereinbarung eines mindestens von allen Betreibern insbesondere in Notunterkünften zu erfüllenden Leistungsverzeichnisses notwendig ist, um für alle Beteiligten und auch alle ehrenamtlich Helfenden klar, ist, was nun eigentlich wirklich eine Verpflichtung des Betreibers ist und was nicht.