Aus einer Anfrage im Abgeordnetenhaus wird ein Detailproblem hinsichtlich der Gesundheitskarte deutlich, das dann auftritt, wenn die Menschen von der Zuständigkeit des LAGeSo (AsylbLG) zum Jobcenter (SGB II) wechseln. Es ändern sich damit nicht nur die zuständigen Ämter/Behörden, sondern auch die Rechtskreise. Folge ist, dass die bisherige Gesundheitskarte nicht mehr gültig ist.
Das ist logisch, wenn man es genau bedenkt, weil im ersten Fall der Staat ja grundsätzlich für diese Leistungen aufkommt, im zweiten Fall hingegen der Mensch zwar unterstützt wird, aber dabei als jemand betrachtet wird, der in Kürze in Lohn und Brot steht. Deshalb ist es dann auch richtig, dass man dann seine Krankenkasse frei wählen kann. Ob das in der Praxis geschieht, ist eine ganz andere Frage. Zumindest ist der Wechsel des Rechtskreises auch damit verbunden, dass es letztlich eine neue Karte gibt.
Ob es hierfür nicht eine vereinfachende Regel geben kann, wissen wir nicht genau. Denkbar wäre zumindest, dass die Krankenkasse ja nicht wechselt, sondern nur die Art der Unterstützung und Leistungen. Ob es nun technisch machbar ist, dass die Krankenkasse die alte Karte bestehen läßt, wissen wir natürlich nicht. Simpel formuliert ist es der EC-Karte einer Bank ja aber auch egal, von wem auf einem Konto Geld eingeht. Die Konto-Nummer und der Inhaber ändert sich ja nicht. Gleiches kann ja auch für die Krankenkasse und ihren Kunden gelten.
Für Geduldete ändert sich hingegen bei der Gesundheitskarte zunächst nichts.
Hier dennoch erst einmal die Antwort der Senatsverwaltung auf eine entsprechende Frage zu diesem Thema:
Die vom LAGeSo ausgegebene elektronische Gesundheitskarte wird für Leistungsberechtigte nach den §§ 1a und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Die Gültigkeitsdauer ist bei der Erstausgabe in der Regel zunächst auf sechs Monate beschränkt.
Ein Wechsel in die Zuständigkeit eines Jobcenters ist für die Leistungsberechtigten mit einem Wechsel des Rechtskreises verbunden. Die Adressaten sind in dem Fall nicht mehr Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, sondern nach der im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelten Grundsicherung für Arbeitssuchende. Entsprechend besteht an dieser Stelle eine Versicherungspflicht als gesetzlich Versicherte bzw. gesetzlich Versicherter nach § 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). In der Folge des beschriebenen Rechtskreiswechsels ist eine Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach den §§ 1a und 3 AsylbLG rechtlich nicht möglich.
Wenn ehemalige AsylbLG-Leistungsberechtigte nach Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anspruchsberechtigt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind, wechseln sie in die Zuständigkeiten der bezirklichen Sozialämter. In diesem Fall ist nicht mehr § 264 Abs.1 SGB V einschlägig, sondern § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V anwendbar. Empfängerinnen und Empfänger nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V wählen nach § 264 Abs. 3 SGB V eine Krankenkasse, die die Krankenbehandlung im Auftrag der Leistungsbehörde übernimmt. Auch dieser Personenkreis erhält daher eine neue elektronische Gesundheitskarte.
Sofern Personen nach Entscheidung des BAMF leistungsberechtigt nach dem AsylbLG bleiben, aber in die Zuständigkeit der Sozialämter wechseln (im Falle einer Duldung) erfolgt keine Ab- und erneute Anmeldung, sondern lediglich eine Änderungsmeldung an die zentrale Abrechnungsstelle und die zuständige Krankenkasse hinsichtlich der gewechselten Zuständigkeiten. Der Personenkreis behält in einem solchen Fall die elektronische Gesundheitskarte.
Wenn es Erfahrungen oder weitere Hinweise zu diesem Thema gibt, dann bitte gerne an uns weiterleiten.
Quelle: Drucksache 17/17 763
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