Einleitung
Zum 01.09.2019 treten geänderte Sätze für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Eine ganze Reihe von Änderungen sind die Folge, so dass letztlich wohl jeder Leistungsempfänger (unterschiedlich) davon betroffen ist.
Daneben gibt es durch die Änderungen durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ weitere teilweise deutliche Änderungen, die sich grundsätzlich zum Nachteil der Betroffenen auswirken werden.
Änderungen durch AsylbLG (3. Änderungsgesetz)
Verlängerung des Leistungsbezuges von 15 auf 18 Monate (§ 2 Abs.1 AsylbLG)
Zunächst wurde der Zeitraum für den Bezug von Leistungen verlängert. Waren es bisher 15 Monate, bis es zu einem Leistungsbezug nach SGB II kam, sind es nun 18 Monate bis der sog. Analogleistungsbezug einsetzt. Wer sich schon im Analogleitungsbezug befindet, bleibt dort auch. Es gibt also keine Rückstufung (§ 15 AsylbLG).
Herausnahme von Kostenansätzen aus den Leistungssätzen
Leistungen nach AsylbLG unterteilen sich grundsätzlich nach zwei unterschiedlichen „Kostenblöcken“:
- Notwendiger Bedarf
Der Notwendige Bedarf deckt die Kosten der Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.
- Notwendiger persönlicher Bedarf
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Aus dem „Notwendigen Bedarf“ werden nun zukünftig Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung herausgerechnet, die bisher Bestandteil der pauschalen Leistungssätze waren.
Für Menschen, die in Unterkünften unterbracht sind, verringern diese Kürzungen die Leistungen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen „Doppelzahlungen“ damit vermieden werden, weil diese Kosten schon als Sachleistungen gegenüber den dort Wohnenden erbracht werden und damit bei diesen Menschen gar nicht anfallen würden.
Für Menschen, die in selbst angemieteten Wohnungen leben, also nicht in Form einer Unterbringung, sind die Kosten für beide Positionen weiterhin abrechenbar, jedoch nun auf Basis der tatsächlichen Kosten.
Das Volumen an Anträgen an sich und auch möglicher Probleme daraus erhöht sich damit zukünftig.
Rein rechnerisch waren bei Alleinstehenden bisher 38€ für diese Positionen eingerechnet. Jetzt wird es mindestens komplizierter, aber berücksichtigt zumindest dann die tatsächlichen (angemessenen) Kosten, wenn Menschen bereits in eigenen Wohnungen leben.
Einstufung in neue Bedarfsklassen
Neu ist hier, dass Menschen, die alleinstehend sind, aber in Unterkünften leben, zukünftig finanziell wie Ehepaare behandelt werden. Der irre Gedanke des Gesetzgebers ist dabei, dass Menschen gemeinsam haushalten könnten. Dabei geht es nicht um die Frage, ob sie dies tatsächlich auch wollen und können, sondern ist eine pauschale Unterstellung, die an Fragen wie unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Interesse und Bedürfnissen völlig vorbeigeht.
Folge ist also, dass Alleinstehende bei Unterbringung in Unterkünften nunmehr in die Bedarfsstufe 2 eingruppiert werden und nicht mehr in die Bedarfsgruppe 1.
Erhöhung der Regelsätze
Die Regelsätze an sich werden nun nach vielen Jahren erstmals erhöht. Durch das Herausrechnen bisher pauschal erbrachter Leistungen und auch durch die andere Zuordnung von Alleinstehenden in eine andere Bedarfsgruppe ändern sich die Leistungen jedoch und sinken teilweise mindestens formell. Die größte positive Anpassung erfolgt für Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren.
Übersicht über die neuen Leistungssätze nach AsybLG
Neue AsylbLG-Leistungssätze
Notwen-diger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Gesamt | |
Bedarfsstufe 1
(Alleinstehend oder Alleinerziehende) |
194 €
(derzeit 219 €) |
150 €
(derzeit 135 €) |
344 €
(derzeit 354 €) |
Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Erwachsene bei Unterbringung in Sammelunterkunft) |
174 €
(derzeit 196 €) |
136 €
(derzeit 122 €) |
310 €
(derzeit 318 €) |
Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben) |
155 €
(derzeit 176 €) |
120 €
(derzeit 108 €) |
275 €
(derzeit 284 €) |
Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17) |
196 €
(derzeit 200 €) |
79 €
(derzeit 76 €) |
275 €
(derzeit 276 €) |
Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13) |
171 €
(derzeit 159 €) |
97 €
(derzeit 83 €) |
268 €
(derzeit 242 €) |
Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5) |
130 €
(derzeit 135 €) |
84 €
(derzeit 79 €) |
214 €
(derzeit 214 €) |
Weitere Anpassung zum 01.01.2020
Zum 01.01.2020 findet eine weitere Anpassung der Leistungssätze statt. Die Sätze betragen ab 01.01.2020 nun:
Stufe | Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Grundleistung gesamt |
---|---|---|---|
1 | 198 EUR | 153 EUR | 351 EUR |
2 | 177 EUR | 139 EUR | 316 EUR |
3 | 158 EUR | 122 EUR | 280 EUR |
4 | 200 EUR | 80 EUR | 280 EUR |
5 | 174 EUR | 99 EUR | 273 EUR |
6 | 132 EUR | 86 EUR | 218 EUR |
Erläuterungen und Zuordnung zu Bedarfssätzen (Berlin)
Bedarfssatz 1:
Den Bedarfssatz 1 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben und
weder mit ihrem (Ehe-)Partner zusammenleben noch unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben).
Darüber hinaus haben Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres, Anspruch auf den Bedarfssatz 1, wenn sie in einer Wohnung wohnen, dort jedoch nicht mit einem Elternteil zusammenleben.
Bedarfssatz 2:
- a) Den Bedarfssatz 2 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die als (Ehe-)Partner in einer Wohnung zusammenleben.
- b) Auch Leistungsberechtige, die nicht nur kurzfristig nicht in einer Wohnung im Sinne des RBEG leben, haben nur noch Anspruch auf Bedarfssatz 2.
Bedarfssatz 3:
- a) Volljährige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben, haben Anspruch auf den Bedarfssatz 3.
Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 erfolgt ausschließlich dann, wenn alle drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
- b) Volljährige Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten ebenfalls den Bedarfssatz 3.
Bedarfssätze 4 bis 6:
Wie bisher haben leistungsberechtigte
- Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Bedarfsstufe 4,
- Kinder ab Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 5 und
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 6.
Wohnung oder Unterkunft?
Für Berlin gelten hierfür folgende Definitionen:
Ausweislich der Begründung zum RBEG stellt Wohnraum dann eine Wohnung dar, wenn die von anderen Wohneinheiten abgrenzbaren Räume in ihrer Gesamtheit es erlauben, einen Haushalt zu führen.
Demgegenüber sind andere Unterbringungsformen davon geprägt, dass nicht jedem Bewohner alle für eine Wohnung notwendigen Räume (Bad, WC, Küche) zur Verfügung stehen oder deren Ausstattung keine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht.
Dies trifft auf Erstaufnahmeeinrichtungen, Pensionen und Hostels sowie mit Einschränkung auf Gemeinschaftsunterkünfte zu, die nicht mit der Unterbringung in einer Wohnung gleichzusetzen sind, sondern eine Form der Gemeinschaftsunterbringung darstellen.
Eine Ausnahme bildet die Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohnung innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, da bei dieser Wohnform Sanitärbereich und Küche nicht geteilt werden, sondern Bestandteil der Wohnung sind.
Die Regelbedarfsstufe 2 für Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist ausdrücklich nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaftsunterbringung lediglich kurzfristiger Natur ist.
Davon ist auszugehen, wenn grundsätzlich bereits eigener Wohnraum bewohnt wird, dieser aber vorübergehend verlassen wird, z.B. bei einer Intervention zum Schutz vor häuslicher Gewalt durch Unterbringung in einem Frauenhaus oder vergleichbaren Schutzeinrichtungen in ähnlichen Fällen.
Dasselbe gilt, wenn es sich absehbar nur um eine überbrückende Unterbringung in einer Pension oder Gemeinschaftsunterkunft handelt.
200€ aus ehrenamtlicher Tätigkeit
Neu ist auch, dass Menschen im Bezug von Asylbewerberleistungen monatlich 200€ aus ehrenamtlicher Tätigkeit hinzuverdienen können. Diese werden nicht auf weitere Leistungen angerechnet.
Hierzu Folgendes (Berlin)
Änderung des § 7 Abs. 3 AsylbLG – Einkommensanrechnung
Der neu aufgenommene Satz 2 sieht vor, dass abweichend von den sonst geltenden Vorgaben zur Einkommensanrechnung insgesamt monatlich bis zu 200,- Euro unberücksichtigt bleiben, wenn Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erzielt werden.
Von Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 sind
- Aufwandsentschädigungen [§ 3 Nrn. 12, 26b Einkommenssteuergesetz (EStG) vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.11.2016 (BGBl. I S. 2498)],
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer u.a. (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie
- Einnahmen aus nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a EStG) umfasst.
Darüber hinaus werden dem neuen Satz 4 zu Folge auch Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (Satz 3 Nr. 3) und die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (Satz 3 Nr. 4) vom Einkommen abgesetzt, sofern das Einkommen bei ehrenamtlicher Tätigkeit den Betrag von 200,- Euro pro Monat übersteigt und der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe seiner Aufwendungen den Betrag von 200,- Euro monatlich übersteigt.
Änderungen durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“
Auch hier sind Änderungen zu finden, die das AsylbLG abändern. Besonders hervorzuheben, sind Leistungsausschlüsse bzw. Reduzierungen auf null für bestimmte Gruppen.
Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
Die Leistungskürzungen werden nun einheitlich neu geregelt. Sie gelten damit durchgängig für alle Fallgruppen, wenn es bei diesen Gruppen zu Leistungskürzungen kommt.
Die Leistungen sind auf Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege begrenzt und werden als Sachleistungen erbracht („sollen“) (Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG)
Nur im Einzelfall und bei „besonderen Umständen“ können weitere Leistungen gewährt werden.
Daneben werden gem. § 4 AsylbLG noch medizinische Leistungen entsprechend Abs. 1 Satz und Abs. 2 erbracht:
(1) Satz 1:
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.
(2)
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
Entscheidend ist, dass nunmehr Leistungen nach den § 2,3 und 6 AsylbLG entfallen, sofern sie nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bisher konnten Leistungen auch gewährt werden, wenn diese „unabweisbar“ geboten waren. Nun betrifft dies u.a. die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder, die Behandlung chronischer Erkrankungen, sämtliche Bedarfe für das soziokulturelle Existenzminimum sowie die Bedarfe nach § 6 AsylbLG, die zur Deckung besonderer Bedürfnisse für Kinder „geboten“ oder zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit „unerlässlich“ sind.
Neu bzw. deutlich anders werden die folgenden Gruppen behandelt:
Menschen mit Flüchtlingsanerkennung in anderem Staat
Wenn Menschen in einem anderen EU-Staat oder einem der Staaten, die dem Dublin-Abkommen beigetreten sind (Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz), bereits eine Anerkennung mit internationalem Schutz erhalten haben, erhalten sie nur noch für maximal zwei Wochen Leistungen nach dem AsylbLG.
Diese Leistungen dürfen ihnen auch nur einmal in zwei Jahren gewährt werden. Der Fachterminus ist dafür „Überbrückungsleistungen“ bis zur Ausreise, aber eben max. Für zwei Wochen.
Dies gilt schon alles dann, wenn der Dublin-Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden und eine Abschiebungsanordnung auch noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
Dublin-Fälle
In den Fällen, in denen jemand einen Bescheid erhält, nach dem der gestellte Asylantrag als unzulässig nach $ 29 AsylG abgelehnt wird, ist dies nun auch mit Leistungseinschränkungen verbunden. Betroffen sind AsylbewerberInnen wie auch schon vollziehbar Ausreisepflichtige.
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In der Regel erhalten Dublin-Bescheide nach Zustimmung des aufzunehmenden Mitgliedsstaates eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG.
Nach dem neuen Gesetzeswortlaut (§ 1a Abs. 7 AsylbLG) werden Betroffene zwar nicht mit einem Leistungsausschluss wie bereits Anerkannte belegt, aber mit Leistungskürzungen entsprechend § 1a Abs. 1.
Maßgeblich ist dabei, dass die Abschiebungsanordnung noch nicht rechtskräftig geworden sein muss. Nur mit einem Eilantrag, dem durch das Gericht stattgegeben wurde, entfällt damit zukünftig die Leitungskürzung, auch wenn gegen den Dublin-Bescheid noch geklagt wird.
Menschen, die eine Duldung erhalten, sind jedoch von den Leistungskürzungen nicht betroffen.
Eigenes Vermögen
Volljährige, die eigenes Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschleiert haben, sei es, dass dieses vor Leistungsbezug zu verbrauchen gewesen wäre, oder auch Änderungen in den Vermögensverhältnissen können nun mit Leistungskürzungen belegt werden. Erinnert sei dabei daran, dass das Schonvermögen bei € 200 pro Person liegt. Vermögen ist also sehr relativ.
Weiterhin, z.T. verändert betroffen sind folgende Fallgruppen:
Vollziehbar ausreisepflichtige
Nach Abs. 1 sind vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte betroffen, für die Ausreisetermin und -möglichkeit feststehen, sofern die Ausreise nicht aus Gründen gescheitert ist, die sie nicht zu vertreten haben. Die Leistungseinschränkung ist in diesen Fällen ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag anwendbar.
Maßgebliches Datum ist das Datum aus der Ausreiseaufforderung des BAMF-Bescheides oder eines anderen feststehenden Ausreisetermins, sofern eine „abstrakte“ Ausreisemöglichkeit gegeben ist und nicht individuelle Gründe dem entgegenstehen (z.B. Krankheit).
Mit Duldung bzw. vollziehbar Ausreisepflichtige bei Einreise nur zum Leistungsbezug
Abs. 2 gilt für Leistungsberechtigte mit Duldung sowie vollziehbar Ausreisepflichtige und deren Familienangehörige, die eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen.
Nicht-Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Leistungsberechtigte mit Duldung sowie vollziehbar Ausreisepflichtige und deren Familienangehörige, soweit aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Leistungseinschränkung gilt ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung folgenden Tag.
Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten
anwendbar auf Asylsuchende und Folge- bzw. Zweitantragstellerinnen und -antragsteller, die gegen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Asylverfahrens verstoßen, indem sie
– nach unerlaubter Einreise nicht unverzüglich einen Asylantrag stellen,
– ihren Pass nicht vorlegen,
– erforderliche Urkunden und sonstigen verfügbaren Unterlagen nicht vorlegen,
– nicht an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitwirken und nicht auf Verlangen alle Datenträger, die der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit dienen, vorlegen,
– nicht die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen erdulden,
– nicht den Termin zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt wahrnehmen oder
- sich weigern, Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen.
Leistungseinschränkungen kommen nur dann in Betracht, wenn sie tatsächlich selbst zu vertreten sind. Demnach sind Familienmitglieder, insbesondere minderjährige, nie automatisch eingeschlossen. Wichtig ist immer eine Einzelfallprüfung.
Zudem müssen die Gründe und Voraussetzungen für eine Mitwirkungsplfichtverletzung nach § 8 Abs. 2a AsylG vom BAMF mitgeteilt worden sein.
Begrenzung der Leistungseinschränkungen
Wichtig ist in fast allen Fällen, dass die Leistungsbehörde Kenntnis von den Umständen haben muss.
Auch das Bestehen eines internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat muss nicht nur rückwirkend belegt sein, sondern auch zum Zeitpunkt der Anspruchseinschränkung bzw. -Streichung.
Minderjährige dürfen grundsätzlich nicht mit Leistungskürzungen belegt werden, weil sie ein Vertretenmüssen aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht treffen kann. Minderjährige Familienmitglieder wie auch Unbegleitete Minderjährige erhalten demnach immer Leistungen nach § 3 AsylbLG, bekommen auch zum Beispiel BuT-Leistungen, auch dann, wenn die Eltern mit Leistungskürzungen belegt sind.
Grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ist die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen, definiert auch durch die EU-Aufnahmerichtlinie. Hierzu zählen z.B.
– Minderjährige,
– unbegleitete Minderjährige,
– Menschen mit Behinderung,
– ältere Menschen,
– Schwangere,
– Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
– Opfer von Menschenhandel,
– Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen,
– Personen mit psychischen Störungen und
– Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.
Weiterhin muss grundsätzlich nach § 14 AsylbLG nach sechs Monaten geprüft werden, ob die Voraussetzungen für Leistungseinschränkungen noch vorliegen.
3 Gedanken zu „Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 2019“