Kurzinfo zu § 60b AufenthG (“Duldung light”) & Anwendung in Berlin

 

 

 

Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ bzw. die im sog. Migrationspaket insgesamt verabschiedeten Gesetze haben teilweise erhebliche Auswirkungen und Änderungen zur Folge. 

Eine besonders diskutierte negative Folge sind die Auswirkungen durch die neue Duldung mit ungeklärter Identität nach § 60b. Hiernach sind nunmehr gesetzlich zwingend u.a. Beschäftigungsverbote und Wohnsitzauflagen zu verhängen. Zeiten einer solchen Duldung werden auch nicht mehr für den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

Für die Frage, wie sich diese neue Duldungsart nun in der tatsächlichen Praxis auswirkt, haben wir eine umfangreiche Erläuterung zusammengestellt und bieten dazu Info-Veranstaltungen an. 

Das Wesentliche in Kürze vorab:

Für Berlin als wohl erstes Bundesland gibt es deshalb einen konkreten Anwendungsweg. Nach derzeitigem Stand wird die Ausländerbehörde in Berlin einen Anwendungsweg wählen, der neben den negativen Folgen auch vielen Geduldeten die Möglichkeit geben wird, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder eine Ausbildung zu beginnen.

Entscheidend hierfür ist, dass gesetzlich die Möglichkeit besteht, die Mitwirkung zur Passbeschaffung lediglich glaubhaft zu machen, um in der Duldung arbeiten zu dürfen oder eine Ausbildung zu beginnen. Diese Glaubhaftmachung ist „weniger“ als ein bisher notwendiger Beweis der Unmöglichkeit der Passbeschaffung  nach § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG.

In einem ersten Schritt werden Duldungen, die bisher ein Verbot der Erwerbstätigkeit allein wegen des  zu vertretenden Hindernisses der Passlosigkeit enthielten („schlechte Duldung“), mit Ablauf der Gültigkeit erst einmal für 6 Monate mit den Nebenbestimmungen verlängert werden, die eine Beschäftigung oder Ausbildung ermöglichen („gute Duldung“).  Gleichzeitig erfolgt eine Belehrung zu der neuen besonderen Passbeschaffungspflicht.

Nach dieser sechsmonatigen Duldung nach Belehrung kann die Glaubhaftmachung der Passbeschaffungsbemühungen erfolgen. Geschieht dies, sind damit die Auflagen des neuen § 60b erfüllt und die „gute Duldung“ wird in einem zweiten Schritt verlängert. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht darauf, dass konkret ein Pass vorgelegt werden muss, sondern dass alle hierzu erforderlichen Handlungen glaubhaft belegt unternommen wurden. 

Sind belegbar Bemühungen unternommen worden (beispielhaft zu nennen: Termin bei der Botschaft wurde wahrgenommen oder wurde bestätigt gebucht, Anträge auf Ausstellung von Papieren etc. wurden gestellt o.ä.), können zwei Möglichkeiten in die Betracht kommen: 

  1. Die Ausländerbehörde akzeptiert die bisherigen Bemühungen als hinreichend und glaubhaft.
  2. Die Ausländerbehörde erachtet die Bemühungen als noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht oder erfolgreich. Dann kann die Glaubhaftmachung unter Umständen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt werden. Die Möglichkeit zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung liegt dabei nach Maßgabe des neuen Gesetzes im Ermessen der Ausländerbehörde.

Sind nun entweder durch tatsächlichen Beleg oder durch eine eidesstattliche Versicherung alle gesetzlichen Voraussetzungen zum § 60b erfüllt worden, findet § 60b in diesem Fall keine Anwendung mehr. Die „gute Duldung“ wird verlängert.

In einem dritten Schritt kann für diese Menschen auch der Weg in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnet sein. Zwar verlangt § 25 Absatz 5 auch weiterhin die Klärung der Identität, aber nicht mehr zwingend und in allen Fällen die Vorlage eines Passes als Voraussetzung zur Erteilung.

Hinsichtlich der Frage, wie die Identitätsklärung konkret ohne Vorlage eines gültigen Passes erfolgen kann, gibt es keinen grundsätzlich immer gleichen gangbaren Weg. Dies hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Wichtig ist dabei aber, dass überhaupt die Möglichkeit eröffnet sein kann, den Weg in dieser Variante der Aufenthaltserlaubnis zu beschreiten.

Grundsätzlich geöffnet ist unabhängig von § 25 Abs. 5 mit der „guten Duldung“ immer auch die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung oder die neue Beschäftigungsduldung (ab 01.01.2020) erhalten zu können. Diese ermöglichen nach den gesetzlichen Vorgaben dann später auch den Weg in eine andere Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a und b AufenthG.

Mit diesem Umgang mit den neuen Regelungen zum § 60b AufenthG öffnet sich für viele Geduldete damit ein Zeitfenster, das genutzt werden kann, um die nun gesetzlich festgeschriebenen Passbeschaffungspflichten zu erfüllen.

Neu ist daran, dass § 25 Absatz 5 als Voraussetzung zur Erteilung vorsieht, dass der Mensch unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Bei Passlosen wurde bisher i.d.R. von einem Verschulden durch eigene Täuschungshandlungen ausgegangen. Durch die beschriebenen Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung ist jedoch der Weg eröffnet, ohne Passvorlage die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 erhalten zu können.

Es wird dann dazu zwar weiterhin eine geklärte Identität vorausgesetzt, was jedoch nicht gleichbedeutend mit der Pflicht zur Passvorlage ist. Durch die beschriebenen Wege zur Glaubhaftmachung ist zugleich von einem unverschuldeten Ausreisehindernis auszugehen und sind die gesetzlichen Voraussetzungen zunächst erfüllt, den § 25 Abs. 5 überhaupt in Anspruch nehmen zu können. 

Hinsichtlich der Frage, wie die Identitätsklärung dann konkret erfolgen kann, gibt es jedoch keinen grundsätzlich immer gleichen gangbaren Weg, wie dies ohne Pass erfolgen kann. Dies hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.  Wichtig ist dabei aber, dass überhaupt die Möglichkeit eröffnet wird, den Weg in dieser Variante der Aufenthaltserlaubnis zu beschreiten. 

Grundsätzlich geöffnet ist unabhängig von § 25 Abs. 5 mit der „guten Duldung“ immer auch die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung oder die neue Beschäftigungsduldung (ab 01.01.2020) erhalten zu können. Diese ermöglichen nach den gesetzlichen Vorgaben dann später auch den Weg in eine andere Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a und b AufenthG.

Mit diesem Umgang mit den neuen Regelungen zum § 60b AufenthG öffnet sich für viele Geduldete damit ein Zeitfenster, das genutzt werden kann, um die nun gesetzlich neu festgeschriebenen Passbeschaffungspflichten zu erfüllen.

Wir halten es für besonders wichtig, in der Beratung und Information für Betroffene auf die neuen Voraussetzungen hinzuweisen. Einerseits wird dies berechtigte Ängste nehmen, andererseits den konkreten Umgang mit den neuen Anforderungen erklären und zudem noch eine neue Perspektive eröffnen. 

Wir werden deshalb konkret zu diesen Neuregelungen und der Anwendung in Berlin ab ca. Ende August mehrere Info-Veranstaltungen durchführen, um dies im Detail zu erläutern und die Voraussetzungen für eine weitere Verbreitung zu schaffen.  Wir organisieren dies auch gerne für eine konkrete Zielgruppe als separate Veranstaltung. Sprechen Sie uns an.

 

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