Landesaufnahmeprogramm Berlin für Syrien verlängert und um Irak erweitert

 

Das zum Jahresende 2016 ausgelaufene Landesaufnahmeprogramm in Berlin für Menschen aus Syrien wurde gerade um ein weiteres Jahr bis Ende 2017 verlängert. Dazu wurde es – wie im Koalitionsvereinbarung von R2G beschlossen – um Menschen aus dem Irak erweitert.

Berlin ist damit das erste und bislang einzige Bundesland, das ein Landesaufnahmeprogramm für Menschen aus dem Irak aufgelegt hat.

Zudem haben sich unsere Bedenken, dass diese Neuaufnahme des Irak zu Problemen führen könnte, zum Glück nicht bestätigt.

Auch für Syrien gibt es nur noch in Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen und Brandenburg aktuelle Landesaufnahmeprogramme für Menschen aus Syrien. In allen anderen Bundesländern sind diese ausgelaufen bzw. in Bayern nie aufgelegt worden.

Folgende wesentliche Grundsätze sind im Berliner Landesaufnahmeprogramm verankert:

  • Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nach den folgenden Maßgaben:
  • Einreise zu Verwandten, die seit mind, einem Jahr in Deutschland sind und seitdem auch in Berlin ihren Hauptwohnsitz haben
  • Gültig ist dies für Ehegatten, Eltern, Kinder und auch Verwandte 2. Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister).
  • Einzelfallregelung für weitere Verwandte von Minderjährigen, die hier in Berlin leben, ist möglich.
  • Voraussetzung ist die Stellung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG mit den für Berlin gültigen Bedingungen (Jemand bürgt für den Unterhalt. Bezug von Sozialleistungen nach SGB oder AsylbLG ist ausgeschlossen bzw. muss vom Verpflichtungsgeber erstattet werden.).
  • Die Wohnsitzregelung nach § 12 a AufenthG gilt auch für die zuziehenden Familienmitglieder, soweit nicht die dort formulierten Ausnahmen greifen
  • Die Visumanträge müssen bis 31.12.2017 beantragt sein, jedoch nicht vorliegen.

 

Grundsätzlich steht dieses Programm den von den Kriegshandlungen in Syrien betroffenen Menschen zur Verfügung. Ebenso gilt es für Menschen aus dem Irak, die von Kriegshandlungen verfolgt sind. Wie dies im Einzelnen nachgewiesen wird oder werden muss, ist uns noch nicht ganz klar, zumindest, soweit es die Menschen aus dem Irak betrifft.

Daneben gibt es sicher das grundsätzliche Problem der Terminvereinbarung bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten. Das Visum muss zwar nicht vorliegen, aber es muss der Antrag gestellt sein. Auch das ist inzwischen schon eine Herausforderung bei den bekannten Termin-Vorläufen bei den betroffenen Botschaften.

Links/Dokumente und weitere Infos


Weitere Informationen vom LABO

Aufnahmeanordnung 2017

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