Wie wenden die einzelnen Bundesländer die Wohnsitzregelung an?

Langsam füllen sich die weißen Flecken auf der Landkarte zur Wohnsitzregelung. Die ersten Bundesländer haben sich geäußert oder auch schon Richtlinien verabschiedet. Wir stellen diese soweit bekannt vor.

Vorab zur Systematik des § 12 a AufenthG:

§ 12 a Abs. 1 regelt die grundsätzliche Wohnsitzregelung für alle Menschen, die nach dem 01.01.2016 den Asylbescheid oder die erstmalige Aufenthaltserlaubnis bekamen und verpflichtet sie zur Wohnsitznahme in dem Bundesland, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Dies ist die für diese Menschen grundsätzlich gültige Gesetzeslage.

§ 12 a Abs. 2 besagt, dass Menschen, die in Aufnahmeeinrichtungen oder Unterkünften leben, innerhalb von 6 Monaten ein Wohnort innerhalb des Bundeslandes zugewiesen werden kann.

§ 12 Abs. 3 sagt, dass Menschen ein anderer Wohnort innerhalb des Bundeslandes zugewiesen werden kann, wenn dadurch ihre Versorgung mit Wohnung, Sprachkurs oder Erwerbstätigkeit verbessert werden kann.

§ 12 Abs. 4 ist eine Negativ-Regelung und kann Orte ausschließen, an denen eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung zu erwarten oder Deutsch nicht wesentliche Verkehrssprache ist.

Im  Wesentlichen zu diesen Regeln der Absätze 2 bis 4 können die Bundesländer Durchführungsregeln selbst festlegen. Manche haben dies getan, andere planen es und wiederum andere haben sich bisher nur geäußert.

Der größte Einschnitt ist jedoch die unabhängig von individuellen Durchführungsbestimmungen der Länder greifende Rückwirkung des Gesetzes bis zum 01.01.216. Wenn Städte diese Rückwirkung konsequent umsetzen, führt dies dazu, dass Menschen aus der Wohnung wieder in die Turnhalle geschickt werden und Integration nicht nur erschwert, sondern sogar aktiv verhindert wird. Beispiele aus Essen und Gelsenkirchen zeigen die ganze Tragweite.

 

Bayern

Bayern ist das erste Land, das eine gesetzliche Regelung erlassen hat. Diese sieht eine prozentuale Verteilung innerhalb des Bundeslandes vor. In der Regel sollen die Menschen aber dort zugewiesen werden, wo sie bereits für die Dauer das Asylverfahrens untergebracht waren.

Quelle

Durchführungsverordnung

 

Baden-Württemberg

Umsetzung ist vorläufig geregelt. Hierzu gibt es vorläufige Anwendungshinweise vom 05.09. Diese nehmen auch Bezug auf weitere Bundesland-interne Gesetzgebung wie das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) und die dazugehörige Durchführungsverordnung.

Berlin

Keine Anwendung geplant.

Detailregelungen sind in den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin geregelt.

Menschen, die von der Rückwirkung betroffen sind, werden grundsätzlich als Härtefall betrachtet und damit als Ausnahme von der Wohnsitzregelung behandelt.

 

Brandenburg

Nach diesem Bericht ist keine Einführung geplant.

 

Bremen

Nichts bekannt. Anwendung jedoch unwahrscheinlich.


Hamburg

Nichts bekannt, Anwendung jedoch unwahrscheinlich.

 

Hessen

Nach diesem Bericht soll jede Kommune selbst über die Anwendung entscheiden. Wenn dem so sein sollte, kann das zu einem Flickenteppich von unterschiedlichen Regelungen und Entscheidungen führen.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Nach diesem Bericht ist keine Einführung geplant.

 

Niedersachsen

Erste Regelungen sind im entsprechenden Runderlass zu finden. Hiernach ist noch nicht entschieden, ob Niedersachsen die Absätze 2 und 3 noch regelt. Die Anwendung von Abs. 4 hingegen ist nicht vorgesehen.

 

Nordrhein-Westfalen

Da NRW einer der Hauptbefürworter der Regelung war, wird es sicher eine Anwendung geben. Konkret und gnadenlos umgesetzt wird bereits die Rückwirkung auf die Menschen, die nach dem 01.01. nach NRW zuzogen und nun kommentarlos mit aufhebendem Leistungsbescheid und Bahnticket wieder NRW verlassen müssen.

Inzwischen liegt ein Entwurf der Ausländer-Wohnsitzverordnung vor.

Hiernach wird eine landesweite Verteilung angestrebt und geregelt. Der erste Schritt ist die Bildung und Ermittlung eines “Integrationsschlüssels”. Grob geht es darum, einen Schlüssel aus Bevölkerungsanteil, Flächenanteil und Arbeitslosenquote zu bilden.

(2) Der Integrationsschlüssel wird gebildet aus dem

  1. Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes mit einem Anteil von 80 Prozent; werden dann Zuweisung
  2. Flächenanteil der Gemeinden an der Gesamtfläche des Landes mit einem Anteil von 10 Prozent;
  3. Anteil der als arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen an der Bevölkerung der Gemeinden mit einem Anteil von 10 Prozent

Neben einigen weiteren Berechnungsgrößen ergibt sich am Ende ein Schlüssel für jede Gemeinde. Danach erfolgen dann Zuweisungen in diese Gemeinden. Die Wohnsitznahme ist also konkret auf eine Gemeinde beschränkt.

NRW bezieht sich also auf die Absätze 2 und 3 des § 12 a AsylG. Absatz 4 (s.o.) soll keine Anwendung finden.

Hingegen wird wie dargestellt von der Rücksendung von Menschen, die seit dem 01.01. rechtmäßig umzogen, kräftig Gebrauch gemacht.

Interessant ist auch Folgendes: NRW definiert die Grundlagen, die nötig sind, um die rechtlichen Ausnahmen von der Wohnsitzregelung zu definieren:

Für das Arbeitsverhältnis muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen. Soweit ist dies auch logisch. Für einen Ausbildungsplatz ist ein Ausbildungsvertrag notwendig, für den Studienplatz die Immatrikulationsgescheinigung. Das ist alles insoweit logisch, schließt andererseits jedoch berufsorientierende oder -vorbereitende Maßnahmen ebenso aus wie studienvorbereitende Sprachkurse o.ä., die nach der Begründung des Bundesgesetzes eigentlich vorgesehen sind. 

 

 

Rheinland-Pfalz

Nach diesem Bericht ist keine Einführung geplant.

 

Saarland

Die Umsetzung ist lt. Saarländischem Flüchtlingsrat offenbar geplant. Genaues liegt noch nicht vor.

Sachsen

Eine Anwendung soll scheinbar erfolgen, jedoch rechnet man wohl erst im November mit einer konkreten Umsetzung.
Sachsen-Anhalt

Nach diesem Bericht ist keine Einführung geplant.

 

Schleswig-Holstein

Nichts bekannt.

Thüringen

Eine Entscheidung soll nach diesem Zeitungsbericht Mitte September fallen.

 

Stand: 01.09.2016

 

 

 

 

 

 

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