Arbeit: FAQ für Arbeitgeber

Sie wollen wissen, wie Sie einen geflüchteten Menschen entlohnen, welche Voraussetzungen bei Zeitarbeit gelten, wie Sie bei der gesellschaftlichen Integration helfen können oder was eine Arbeitsmarktprüfung beinhaltet? Diese und weitere Fragen finden Sie in der FAQ.
Wenn Ihre Fragen auf diesen Seiten nicht hinreichend beantwortet wurden oder wenn Sie Anregungen zur Verbesserung unseres Internetinformationsangebotes zu geflüchteten Menschen haben, wenden Sie sich gern an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale.IF22@arbeitsagentur.de).

Mit welchen beruflichen Erfahrungen und Vorkenntnissen kann ich bei geflüchteten Menschen rechnen?

Das ist sehr unterschiedlich. Ein Teil der geflüchteten Menschen verfügt über akademische Abschlüsse oder sind ausgebildete Fachkräfte. Andere haben keine formale Ausbildung absolviert. Die Herausforderung für die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt besteht v.a. darin, dass erworbene Abschlüsse in vielen Fällen mangels entsprechender Dokumente nicht nachgewiesen werden können oder nicht mit denen in Deutschland vergleichbar sind.

Trotzdem haben viele dieser Menschen in ihren Heimatländern berufliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben, die für Unternehmen in Deutschland interessant sein und z.B. im Rahmen betrieblicher Praktika identifiziert werden können.

Woran kann ich erkennen, ob ein geflüchteter Mensch arbeiten darf?

Diese Information steht im Ausweisdokument. Generell besteht eine Wartezeit von 3 Monaten (Beschäftigungsverbot). Diese Drei-Monats-Frist beginnt mit der Gestattung des Aufenthalts, d.h. sobald die Ausländerin bzw. der Ausländer deutschen Boden betreten und in irgendeiner Weise erkennbar gemacht hat, dass sie bzw. er Asyl sucht. Bei geflüchteten Menschen ist das ab Erreichen der deutschen Grenze der Fall.

Die Aufnahme einer Beschäftigung kann auch länger als 3 Monate verboten sein. Und zwar, wenn jemand in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Dies kann bis zu 6 Monate der Fall sein.
Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen – dazu zählen: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Ich möchte einen geflüchteten Menschen beschäftigen – wie finde ich passende Bewerberinnen bzw. Bewerber?

In dem Fall kann Sie der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit in Ihrer Region unterstützen. Er informiert Sie zu den Rahmenbedingungen der Beschäftigung geflüchteter Menschen und zu wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration. Er unterstützt Sie bei der Bewerberauswahl und berät Sie zu Fördermöglichkeiten.

Alternativ können Sie sich selbst direkt an (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen, kommunale Einrichtungen oder gemeinnützige Vereine bzw. ehrenamtliche Initiativen zur Flüchtlingsbetreuung wenden, um interessierte Bewerber kennen zu lernen.

Wer beantragt die Genehmigung einer Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde?

Die Genehmigung für eine Erwerbstätigkeit beantragt üblicherweise die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber oder die/der Geduldete selbst. Hierbei ist es von Vorteil, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die hierzu erforderliche Stellenbeschreibung (Download HIER) bereits mitbringt.

Wenn Sie eine Vollmacht haben, können aber auch Sie als Arbeitgeber die Genehmigung bei der Ausländerbehörde einholen.

Ist die Zustimmung auch für geringfügige Beschäftigung erforderlich?

Ja. Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten die geringfügige Beschäftigung genehmigen.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Arbeitsaufnahme ist immer wieder von der Zustimmung der BA die Rede – was genau ist damit gemeint?

Bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern und Geduldeten ist in der Regel die Zustimmung zu einer Beschäftigung durch die BA erforderlich. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die BA zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung einschaltet. Dazu gehören die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und die Vorrangprüfung.

Beschäftigungsbedingungen:

Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sowie Geduldete dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer. Maßgebliche Kriterien sind Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.

Vorrangprüfung:

Es wird geprüft, ob die Stelle mit einer Deutschen bzw. einem Deutschen, einer EU-Bürgerin bzw. einem EU-Bürger oder einer anderen Person mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang besetzt werden kann. Nach 15 -monatigem Aufenthalt entfällt bei Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern und Geduldeten die Vorrangprüfung.

Wie muss ich geflüchtete Menschen entlohnen?

Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist der Tarif anzuwenden. Ist der Arbeitgeber zwar nicht tarifgebunden, fällt aber in den Geltungsbereich eines Branchenmindestlohns oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, ist er zu dessen Anwendung verpflichtet. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, ist die für die Tätigkeit in der Region ortsübliche Entlohnung zu entrichten.

Der gesetzliche Mindestlohn stellt insofern nur die unterste Grenze der Entlohnung dar.

Darf eine andere als die von der Ausländerbehörde genehmigte Tätigkeit ausgeübt oder der Arbeitsort gewechselt werden?

Nein. Die Genehmigung erfolgt für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber an einem bestimmten Arbeitsort. Ein Tätigkeits- und/oder Ortswechsel aus beruflichen Gründen bedarf der erneuten Genehmigung der Ausländerbehörde.

Darf eine Asylbewerberin bzw. Asylbewerber oder Geduldeter grenzüberschreitend tätig werden?

Nein. Die Genehmigung der Ausländerbehörde gilt nur für eine bestimmte Tätigkeit an einem bestimmten Ort in Deutschland.

Dürfen Asylbewerber oder Geduldete bei einem Zeitarbeitsunternehmen arbeiten?

Ja, allerdings grundsätzlich erst nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland.

Darf ich Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Geduldete in meinem Unternehmen ausbilden?

Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber können eine Ausbildung ab dem 4. Monat und Geduldete ab dem Tag der Duldung beginnen.

Betriebliche Ausbildungen sind für anerkannte Flüchtlinge ohne Einschränkung möglich.

Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen?

Seit dem 1. April 2012 besteht die Möglichkeit, einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss mit den Anforderungen an diesen Beruf in Deutschland vergleichen zu lassen. Der „Flyer zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (PDF)“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der auch in mehreren Sprachen zur Verfügung steht, bietet einen Überblick zum Verfahren, der Dauer und den anfallenden Kosten. Nähere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.anerkennung-in-deutschland.de oder telefonisch unter +49 (0)30 1815 – 1111.

Wie kann ich neben der beruflichen zur gesellschaftlichen Integration beitragen?

Sie haben viele Möglichkeiten, zu unterstützen. Das wichtigste ist, dass die- bzw. derjenige sich wohl und willkommen fühlt. Dazu können Sie beitragen, wenn Sie schnelle Hilfe bei Alltagsfragen anbieten oder einen Paten zur Seite stellen.
Zudem gibt es inzwischen bundesweit viele Initiativen, Vereine etc., die sich für geflüchtete Menschen engagieren und z. B. bei der Vereinbarung von Arztterminen oder Kinderbetreuungsmöglichkeiten helfen. Informieren Sie sich am besten vor Ort.

Wer unterstützt, wenn Schwierigkeiten bei der Integration auftreten (z. B. mangelnde Deutschkenntnisse, soziale Integration)?

Eine gute Anlaufstelle sind Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer (MBE). Sie bieten eine bedarfsorientierte Einzelfallberatung auf der Grundlage eines professionellen Case Management- Verfahrens. Aktuell führen in Deutschland etwa 600 Stellen Migrationsberatungen durch. Nähere Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Hier werden auch weitere Anlaufstellen für Zuwanderer aufgeführt.

Stand22.02.2016

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

 

vertiefende Links

 

Wann und wie können Asylbewerber arbeiten?

Zulassung zum Arbeitsmarkt: Hospitation, Praktika, Ausbildung

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