Information zum Verfahren
1. Wer ist Schutzberechtigter?
- Flüchtling ist ein Ausländer, der sich wegen Verfolgung auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in einem anderen Land befindet. Nur wer als Flüchtling förmlich anerkannt wurde, kann seine Familie nachziehen lassen.
- Asylberechtigter ist ein Ausländer, der in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird und als Asylberechtigter in Deutschland anerkannt wird.
- Ein Flüchtling kann zugleich auch Asylberechtigter sein, wenn er in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird.
- Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.
2. Was bedeutet Familiennachzug?
Familiennachzug bedeutet, dass die Familienangehörigen eines bereits in Deutschland lebenden Schutzberechtigten zu diesem nach Deutschland ziehen dürfen.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass die Familie einen Visumantrag bei einer zuständigen Auslandsvertretung stellt. Der Familiennachzug kann beantragt werden, sobald die Asylberechtigung anerkannt bzw. die Flüchtlingseigenschaft vom BAMF zuerkannt wurde.
3. Was bringt mir die fristwahrende Anzeige?
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Fallgruppe 1: Nachzug von Ehepartner und minderjährigen ledigen Kindern des in Deutschland Schutzberechtigten
Wer rechtzeitig eine sogenannte fristwahrende Anzeige stellt, kann seine Familie nachziehen lassen, ohne über eigene finanzielle Mittel und ausreichenden Wohnraum zu verfügen. Zur Fristwahrung muss ein Visumantrag gestellt oder eine fristwahrende Anzeige abgegeben werden. Sie können sich rechtzeitig melden, indem Sie wie unter 2. beschrieben einen Visumantrag stellen. Alternativ können Sie als ersten Schritt über dieses Webportal eine „fristwahrende Anzeige“ machen. Damit ist auf einfache Weise sichergestellt, dass Sie in den Genuss der Erleichterung im Visumverfahren kommen. Die Meldung/Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung geschehen.
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Fallgruppe 2: Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten
Der Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten ist NICHT von dem fristwahrenden Verfahren betroffen. Bitte reichen Sie diese Anträge (wie auch Anträge von minderjährigen Geschwistern, die mit den Eltern zum minderjährigen Geschwisterkind nachziehen möchten) direkt bei den Auslandsvertretungen ein.
Der Visumantrag (3.) kann dennoch ausgefüllt und ausgedruckt werden, die Familienbeziehung muss dann handschriftlich angepasst werden.
Wichtig:
Die fristwahrende Anzeige wird derzeit nicht elektronisch gespeichert oder an die zuständige Behörde weitergeleitet. Bitte drucken Sie die fristwahrende Anzeige aus, damit Ihre Familienangehörigen sie bei Antragstellung des Visums vorlegen können. Ohne Ausdruck kann Ihre fristwahrende Anzeige an der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) keine Wirkung entfalten. Eine vorherige Übersendung dieses Ausdrucks an die Auslandsvertretung ist nicht notwendig.
4. Wie stelle ich einen Visumantrag?
Für die Prüfung eines Visumantrags ist es unerlässlich, dass Ihre Familie persönlich in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) vorspricht. Hierzu müssen die Antragsteller bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung einen Termin vereinbaren. Aufgrund der zahlreichen Antragsteller kann es zu längeren Wartezeiten für einen Termin kommen. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Ihre Familie muss bei ihrem Termin an der deutschen Auslandsvertretung das ausgefüllte Visumantragsformular einreichen. Sie können Ihrer Familie beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein, indem Sie den Antrag bereits hier ausfüllen und Ihrer Familie (als pdf-Datei) zusenden (Unterschrift der Antragsteller ist erforderlich!).
5. Wie geht es weiter? Was sind die nächsten Schritte?
Wenn Sie oder Ihr Ehemann/Ihre Ehefrau bereits in Deutschland als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannt wurde und Sie nach Deutschland nachziehen möchten, sind folgende Schritte vorzunehmen:
- Füllen Sie die fristwahrende Anzeige aus.
- Drucken Sie bzw. Ihre Familie die ausgefüllte Anzeige (pdf-Dokument) aus.
- Füllen Sie bzw. Ihre Familie den Visumantrag aus (für jedes nachziehende Familienmitglied einen eigenen Antrag).
Drucken Sie bzw. Ihre Familie den Visumantrag (pdf-Dokument) aus. - Vereinbaren Sie bzw. Ihre Familie einen Termin bei der nächstgelegenen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat).In der Türkei: Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über das zentrale Callcenter i-DATAIm Libanon: Merkblatt Terminvereinbarung
- Bringen Sie bzw. Ihre Familie zu Ihrem Termin folgende Dokumente mit:Ausdruck der fristwahrenden Anzeige
Ausgefüllter und unterschriebener Visumantrag
Reisepass
Nachweise (legalisierte Urkunden) über die Familienzusammengehörigkeit zum Schutzberechtigten in Deutschland.
Bitte beachten: weitere Unterlagen können von der Visastelle angefordert werden!
Links zu weiteren Informationen
Seit Juni 2016 gibt es ein Unterstützungsprogramm zur Beschaffung der Visa via Türkei und Libanon für Menschen, die dort bereits Termine erhalten haben, aber noch keine Visa. Hier der Link dazu.
Weitere Informationen zum Visumverfahren erhalten Sie hier:
Deutsche Botschaft Beirut: http://www.beirut.diplo.de
Englisch: http://www.beirut.diplo.de/Vertretung/beirut/en/Startseite.html
Arabisch: http://www.beirut.diplo.de/Vertretung/beirut/ar/Startseite.html
Deutsche Vertretungen in Ankara, Istanbul, Izmir:
Weitere Informationen auf Deutsch
Weitere Informationen auf Arabisch:
Alle Infos stammen von DIESER SEITE
Aktuelle Lage:
Die Abwicklung läuft wegen der geschlossenen Botschaften in Syrien über die Nachbarländer Libanon, Jordanien und Türkei.
Für die Türkei wird bei Einreise auf dem See- und Luftweg ein Visum benötigt, auf dem Landweg hingegen NICHT.
Informationen zur Terminlage auf Nachfrage beim AA:
Fragen zur Terminlage in der Türkei ergeben, daß dazu nichts genaues gesagt werden kann. Beirut – Termine Zu Ende 2016, Jordanien unbekannt. Botschaften in anderen Länder kommen inzwischen nur noch dann in Frage, wenn im jeweiligen Land seit mind. 6 Monaten der Lebensmittelpunkt ist. (Stand 02.02.16)
Wichtig: Es muß ein max. 12 Monate alte Polio-Schutz-Impfung nachgewiesen werden.
2 Gedanken zu „Familiennachzug für syrische Flüchtlinge“
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