Bei “sicheren Drittstaaten” bezieht sich Drittstaat auch auf EU-Länder sowie Norwegen und die Schweiz. Die Bezeichnung stammt aus den Asylbestimmungen im Grundgesetz (Artikel 16a GG). Demnach hat man in Deutschland kein Recht auf Asyl, wenn man über einen “sicheren Drittstaat” eingereist ist. Die Anerkennung als Flüchtling ist hingegen möglich. “Sicherer Drittstaat” bezieht sich auf das Land, über das jemand nach Deutschland einreist, während
! Drittstaaten sich auf die Staatsangehörigkeit bezieht. Siehe auch: Dublin-Fälle. Quelle: BAMF