Residenzpflicht

Residenzpflicht allgemein

Eine Residenzpflicht für die Dauer des gesamten Asylverfahrens gibt es innerhalb der Europäischen Union nur in Deutschland. Dort ist sie für Asylbewerber im Asylgesetz und für Geduldete im Aufenthaltsgesetz geregelt. Das Aufenthaltsgesetz erlaubt den Ausländerbehörden darüber hinaus, einzelnen Personen mit Aufenthaltserlaubnis oder Visum eine räumliche Beschränkung zur Auflage zu machen, wovon in der Regel aber kein Gebrauch gemacht wird.

Seit dem 1. Januar 2015 ist die Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete grundsätzlich auf drei Monate begrenzt; nur für diejenigen Asylbewerber und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz durch eine Auflage eingeschränkt.

Quelle: Wikipedia

Die Residenzpflicht für anerkannte Asylbewerber ist jedoch nach Meinung Vieler rechtlich höchst problematisch.

Siehe hierzu auch diesen Artikel bei ProAsyl.

Für Berlin und Brandenburg:

Berlin und Brandenburg sind der einzige Fall in Deutschland, in dem sich die gelockerte Residenzpflicht auf zwei Bundesländer und nicht nur eines (oder sogar nur Landkreise etc. ) bezieht.

Seit 2010 sind in beiden Bundesländern Verordnungen erlassen, die ein im Normalfall freies Bewegen in beiden Bundesländern ermöglicht.

Berlin

Erlass vom 29.07.2010 29.07.2010

länderübergreifend: Brandenburg

Brandenburg

1. VO vom 28.07.2010 29.07.2010 2. Erlass Nr. 7/2010 v.
28.07.2010

1. Gebiet des Bundeslandes 2. länderübergreifend: Berlin