Im Dublinverfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird.
Die Dublin-Verordnung regelt, welches EU-Land für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In der Regel ist es das Land, über das die EU als erstes betreten wurde – also häufig Mittelmeerländer oder osteuropäische Staaten. Das zuständige Bundesamt (BAMF) überprüft, ob ein anderes Land als Deutschland zuständig ist (“Dublin-Fall”) und ob ein Antragsteller dorthin überstellt werden kann.
Ablauf des Verfahrens
Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist mit dem Antragsteller vorab ein persönliches Gespräch zu führen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, stellt er ein Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller hierüber Mitteilung in Form eines Bescheides.
Ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung. Die Überstellungsfrist wird gehemmt.