Abschiebungsverbot

Wenn das BAMF zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz (§§ 3 ff. AsylVfG) noch ein verfassungsrechtlich normiertes Recht auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dem Schutzsuchenden dennoch Abschiebungsverbote zur Seite stehen. Im Rahmen der Prüfung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüft das Bundesamt insbesondere, ob für den Ausländer bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Abschiebungsverbote werden in einem Bescheid festgehalten. (Quelle BAMF)