Anhörung

In der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung muss ein Asylantragsteller persönlich seine Verfolgung glaubhaft schildern. Falls vorhanden, kann er Beweismaterial vorlegen. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Anwesend sind dabei ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Antragsteller mündlich übersetzt wird, bevor er eine Abschrift erhält. (BAMF)