Ukraine: Aktualisiertes Verfahren für DrittstaaterInnen beim LEA

Nach dem Senatsbeschluss vom 16.08.2022, den wir bereits ausführlich dargestellt hatten, gibt es nun auch die konkreten Anwendungshinweise vom Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA), die wir in Ergänzung darstellen. 

Das LEA hat nun eine grundsätzliche Prüfreihenfolge festgelegt, die für alle DrittstaatlerInnen gleichermaßen gilt und damit alle Fälle auch abbilden soll. Die Senatsbeschlüsse finden sich hier insbesondere in den Punkten (6) und (7) wieder. 

Die Punkte (1) bis (6) dieser Reihenfolge gelten – wie von uns schon nach dem Senatsbeschluss vermutet und dargestellt – für ALLE DrittstaatlerInnen gleichermaßen, unabhängig davon, zu welchem Zweck ihr Aufenthalt in der Ukraine diente. Es geht insofern bis hierher also nicht ausschließlich um StudentInnen. Grundsätzliche Voraussetzung ist dabei an allen Stellen natürlich, dass die generellen Voraussetzungen erfüllt werden. 

Prüfreihenfolge

Für aus der Ukraine geflohene DrittstaatlerInnen ergibt sich nun die folgende Prüfreihenfolge:

(1) Wunsch nach freiwilliger Ausreise?

(2) Familienangehöriger eines Schutzberechtigten?

(3) Inhaber eines ukrainischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder „Travel Documents for Person Granted Complementary Protection“?

(4) Herkunftsland Afghanistan, Eritrea oder Syrien?

(5) Zweckwechsel in einen Aufenthaltstitel auf anderer Rechtsgrundlage?

(6) BAMF-Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG (sichere & dauerhafte Rückkehr möglich)?

(7) Senatsbeschluss Nr. S-606/2022 vom 16.08.2022?

Detaillierte Erläuterungen 

Grundsätzliche Voraussetzungen

1. Drittstaatsangehörige können dann unter den Schutz nach § 24 AufenthG fallen, wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben UND sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Hierzu sei auf die Punkte (6) und (7) und das dort beschriebene Verfahren verweisen. 

2. Man muss sich zudem rechtmäßig in Deutschland aufhalten, was sich aus den Regelungen der UkraineAufenthÜV ergibt, die wir ausführlich dargestellt haben. 

3. Für DrittstaatlerInnen ist nach den Ausführungen des LEA immer die Vorlage des Passes und der ukrainischen Aufenthaltserlaubnis im Original die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Dies gilt für alle hier später benannten Fallgruppen gleichermaßen.

Liegt diese Originale nicht vor, müssen sich Betroffene zum Pass an ihre jeweilige Botschaft oder zum Aufenthaltstitel an die in oder für die Ukraine zuständige Stelle wenden. 

Wichtig in diesem Kontext ist, dass die jeweilige Passbeschaffung immer individuell „möglich“ und „zumutbar“ sein muss. Man muss mindestens hierzu entsprechende Bemühungen später nachweisen und darlegen können, die belegen, dass man alles „Mögliche“ und „Zumutbare“ unternommen hat, um die Papiere zu beschaffen. 

Zunächst behalten Menschen, die verlorene Papiere erst noch besorgen müssen, ihren Status mit dem erlaubten Aufenthalt mit Erwerbserlaubnis, den sie nach der Registrierung erhalten haben. 

Das LEA führt dazu aus:

In allen Fallkonstellationen bedarf es weiterhin der Vorlage des ukrainischen Aufenthaltstitels sowie des Passes oder ausländischen Passersatzes im Original. Zwar finden die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 auf diesen Personenkreis gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 keine Anwendung, jedoch macht es die nach dem Wortlaut des Ratsbeschlusses erforderliche Prüfung der Voraussetzung des rechtmäßigen langfristigen Aufenthalts in der Ukraine und der Einreise nach Deutschland im Zusammenhang mit Ausbruch des Krieges am 24.02.22 zwingend erforderlich, den Pass oder Passersatz einzusehen und zu prüfen. Der ukrainische Aufenthaltstitel ist nicht von § 5 Abs. 3 S. 1 erfasst. Angesichts der bereits durch festgestellte Fälschungen belegten Missbrauchsgefahr sowie der notwendigen Prüfung des rechtmäßigen langfristigen Aufenthalts in der Ukraine, ist auf der Vorlage des Originals zu bestehen. Wird vorgetragen, dass Dokumente abhandengekommen sind, ist an die Heimatvertretung oder die zuständige ukrainische Stelle zu verweisen. Der Drittstaatsangehörige ist bis auf Weiteres im erlaubten Aufenthalt des digitalen Antrags zu belassen.

(1) Wunsch nach freiwilliger Ausreise

Besteht der Wunsch nach freiwilliger Ausreise, wäre nichts weiter zu tun, da keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Menschen, die freiwillig äußern, in ihr Herkunfgtsland zurückkehren zu wollen, werden an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zur Rückkehrberatung verwiesen und bleiben auf der Grundlage des digitalen Registrierungsantrages bis auf Weiteres, also zumindest bis nach einer Vorsprache beim LAF, im damit erlaubten Aufenthalt. Denkbar wäre noch die Ausstellung einer Duldung, wenn die Ausreise nicht sofort möglich ist, oder die Stellung eines Asylantrages, wenn dies sinnvoll ist. 

(2) Familienangehöriger eines Schutzberechtigten

Drittstaatsangehörige, die selbst Familienangehörige einer/eines Schutzberechtigten nach § 24 AufenthG sind, haben selbst einen Anspruch auf den Schutz nach § 24 AufenthG und bekommen dann auch diese Aufenthaltserlaubnis. Familienangehörige sind neben EheparterInnen auch Verlobte, unverheiratete LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder oder Familienangehehörige, die man selbst pflegt oder betreut oder die umgekehrt einen selbst betreuen.

(3) Inhaber eines ukrainischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder „Travel Documents for Person Granted Complementary Protection“

Man ist bereits in der Ukraine als Flüchtling oder mit subsidiärem Schutz anerkannt worden. Dann erhält man auch unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

(4) Herkunftsland Afghanistan, Eritrea oder Syrien

Aus der Ukraine geflohene Menschen, die eine dieser Staatsangehörigkeiten haben, erhalten ebenso sofort und unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. 

(5) Zweckwechsel in einen Aufenthaltstitel auf anderer Rechtsgrundlage 

DrittstaatlerInnen, die die Voraussetzungen einer anderen Aufenthaltserlaubnis erfüllen, bekommen diese dann erteilt und keine nach § 24. Denkbar wären dabei die §§ 16f AufenthG (Sprachkurs) oder 18a (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder auch alle anderen Aufenthaltserlaubnisse mit Ausbildungs- oder Arbeitsbezug. Fehlen zur Erteilung nur noch Formalien wie z.B. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wird zunächst eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate ausgestellt, die die Erwerbstätigkeit weiter erlaubt. 

(6) BAMF-Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG (Prüfung sichere & dauerhafte Rückkehr)

Bei DrittstaatlerInnen hängt bekanntermaßen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG an der Frage, ob sie „sicher“ und „dauerhaft“ in ihr Herkunftsland zurückkehren können, wenn sie nicht unter eine der anderen bisher genannten Gruppen fallen. In den allerwenigsten Fällen wird eine nicht „sichere“ Rückkehr in Betracht kommen. Dagegen spielt die Frage, ob eine „dauerhafte“ Rückkehr möglich ist, vermutlich eine wesentlich größere Rolle.  

Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen im Beitrag zum Senatsbeschluss. 

Konkret denkbar sind neben der Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe oder medizinischen Gründen vor allem die fehlenden Existenzsicherungsmöglichkeiten im Herkunftsland oder eine besondere Bindung in der Ukraine.

Verfahren 

A)
DrittstaatlerInnen, die also nicht in die Gruppen nach (1) bis (5) fallen, bekommen nun vom LEA die grundsätzliche Möglichkeit, hierzu Gründe vorzutragen und erhalten dafür eine Frist von grundsätzlich 2 Monaten, diese beim LEA vorzutragen. 

Hierzu händigt das LEA ein Hinweisblatt aus, das die Möglichkeiten und Voraussetzungen darstellt und dann von Betroffenen innerhalb von 2 Monaten unter Benennung von Gründen dem LEA vorgelegt werden kann:

B)
Danach erfolgt nach Ablauf dieser 2 Monate ein weiterer Termin beim LEA. 

C)
Werden Gründe vorgetragen, erfolgt grundsätzlich eine Abgabe ans BAMF, das hierzu eine Stellungnahme abgibt. Einzige Ausnahme: Das LEA kann aufgrund des schriftlichen Vortrages bereits selbständig POSITIV entscheiden. 

D)
Gibt es demnach einen Vortrag zu Gründen, die nicht sofort für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ausreichen, bekommen Betroffene eine Fiktionsbescheinigung für 12 Monate mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit und Hinweis auf die Antragstellung nach § 24 (wichtig für den Leistungsbezug nach SGB II, der damit möglich wird). Eine Verlängerung dieser Fiktionsbescheinigung ist ausgeschlossen.

Die Entscheidung, ob die Gründe, die vorgetragen wurden, dafür ausreichen, ob eine dauerhafte Rückkehr möglich ist, liegt ausschließlich beim LEA, das sich dabei allerdings nach den Aussagen des BAMF richtet. 

Belegen dann die vorgetragenen Gründe, dass eine Rückkehr NICHT möglich ist, wird dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 ausgestellt. 

Wird umgekehrt entschieden, dass eine Rückkehr möglich ist, Könnte noch während der Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung ein anderer Aufenthaltstitel beantragt werden. Anderenfalls würde wieder auf die Rückkehrberatung des LAF verweisen werden (s.o.). 

E)
Gibt es hingegen nach der Frist von 2 Monaten KEINEN Vortrag zu Gründen, die die Rückkehr nicht ermöglichen, könnte keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Es würde dann wieder an das LAF zur Rückkehrberatung verwiesen werden (siehe (1)). Einzige Ausnahme siehe (7).

(7) Senatsbeschluss Nr. S-606/2022 vom 16.08.2022 (Studierende ohne Gründe nach (6))

Hier ist die einzige Ausnahme, die nur für DrittstaatlerInnen gilt, die in der Ukraine bereits studiert haben. Die Tatsache, dass sie bereits in der Ukraine studiert haben, muss dafür GLAUBHAFT gemacht werden. 

Das LEA sagt dazu: 

Hierfür genügt im Regelfall der ukrainische Aufenthaltstitel im Original, auf dessen Rückseite der numerische Code (Basis of Issue) „04/13“ eingetragen ist. Ist ein anderer Code im Aufenthaltstitel eingetragen, können Immatrikulationsbescheinigung, Abschlüsse und sonstige Dokumente der ukrainischen Hochschule in Original oder Kopie der Glaubhaftmachung dienen. 

LEA Berlin

Sie sollen dabei nach dem Senatsbeschluss unterstützt werden, wenn sie nun in Deutschland ein Studium aufnehmen wollen. Damit gemeint sind ausschließlich Präsenz-Studiengänge, jedoch keine Online-Studiengänge.

Um diesen Menschen nun die Möglichkeit zu geben, die weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, die  für eine Studienaufnahme notwendig sind, erhalten sie nun eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate, die die Erwerbstätigkeit erlaubt und mit dem Zusatz „Antrag § 24 gestellt“ enthält, was wie dargestellt dann den SGBII-Bezug ermöglicht. Auch diese Fiktionsbescheinigung ist nicht verlängerbar. 

Grundsätzliches Verfahren

Bisher sind DrittstaatlerInnen zwar auch schon vom LEA aufgrund der Online-Registrierung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 zur Vorsprache eingeladen worden, wurden jedoch dann, wenn nicht offensichtlich bereits ein Schutzanspruch nach § 24 bestand (z.B. bei Familienmitgliedern) wieder weggeschickt und darauf verwiesen, dass man erst die Senatsentscheidungen zu DrittstaatlerInnen abwarten müsse, bevor ein neuer Termin vereinbart werde. 

Nachdem diese Entscheidungen nun vorliegen, finden seit dem 12.09. auch Einladungen von DrittstaatlerInnen statt, die bisher vertagt waren. 

Danach ergibt sich nun grob das folgende Verfahren zum Ablauf:

Vorsprache beim LEA

Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen, also insbesondere de Passes und des ukrainischen Aufenthaltstitels.

Liegen insoweit die Voraussetzungen vor, erfolgt eine Informationsseiten entsprechend dem Hinweisblatt und den o.g. Ausführungen. 

Für Menschen, auf die eine der Konstellationen nach (1) bis (5) zutrifft, wird dann auch so bereits verfahren. 

Menschen, die keinen Pass oder ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegen können, werden aufgefordert, sich um die Beschaffung dieser Papiere zu bemühen.  

Vorsprache LEA nach weiteren 2 Monaten

Wurden entsprechende Gründe vorgetragen, die dazu führen können, dass eine dauerhafte Rückkehr ins Herkunftsland nicht möglich ist, erfolgt 

Abgabe des Verfahrens ans BAMF

Zur Stellungnahme sowie die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung für 12 Monate

Wurden keine Gründe zur nicht dauerhaft möglichen Rückkehr vorgetragen, erfolgt

für Menschen, die in der Ukraine studiert haben 

Und dies glaubhaft machen können, die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung für 6 Monate

ODER für alle anderen DrittstaatlerInnen der Verweis auf die Rückkehrberatung des LAF und der Hinweis, dass ein dauerhafter Aufenthalt nicht möglich ist. 

Zu allen Punkten gelten die o.g. Ausführungen zu jedem Punkt. 

Im Ergebnis ergeben sich demnach für Menschen, die unter die “kritischen“ Gruppen zu (6) und (7) fallen, insgesamt Zeiträume von rd. 15 Monaten (zu (6)) bzw. 9 Monaten (zu(7).

Download Hinweisblatt LEA

Links zu weiteren Beiträgen zu diesem Komplex

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.