Entlastungspaket der Bundesregierung für gestiegene Energiekosten und zum Inflationsausgleich

Heute hat die Bundesregierung ein weiteres Paket von Maßnahmen vorgestellt, das dazu führen soll, dass private Haushalte und Unternehmen gestiegene Energiekosten tragen können, wenn sie aus eigener wirtschaftlicher Kraft dazu nicht oder nur bedingt in der Lage sind. Das gesamte Paket soll nach Aussagen der Bundesregierung ein Volumen von rd. 65 Mrd. € haben. Ohne weitere inhaltliche Bewertung wollen wir diese Beschlüsse hier vorstellen.

Dabei ist in weiten Teilen zur Umsetzung noch ein Gesetzgebungsverfahren, in Teilen auch unter Zustimmung des Bundesrates, erforderlich. Zudem liegen nicht bei allen Maßnahmen ganz konkrete Werte und Eckdaten vor. Das vollständige Papier kann am Ende heruntergeladen werden.

Wesentliche Entscheidungen aus dem Entlastungspaket:

  • Rentnerinnen und Rentner sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Auszahlung über die Deutsche Rentenversicherung.
  • Einmalzahlung für Studierende: Studierende und Auszubildende sollen einmalig 200 Euro erhalten. 
  • Strompreisdeckel für Basisverbrauch: Für einen (noch nicht genannten) Basisverbrauch an Strom soll es einen gedeckelten günstigen Preis geben. Für zusätzlichen Verbrauch über diesen Basisverbrauch hinaus ist der Preis dann nicht begrenzt. Dieser Deckel soll auch unter bestimmten Bedingungen für kleine und mittlere Unternehmen gelten. 
  • Einführung einer Übergewinnsteuer (Neu bezeichnet als „Zufallsgewinnsteuer“) bei Energieunternehmen auf EU-Ebene bzw. Wenn dies nicht schnell genug gelingt auf nationaler Ebene. Dazu sollen die Instrumente der EEG-Umlage in quasi umgekehrter Richtung genutzt werden.
  • Mit der von 2023 an wegfallenden Besteuerung von Rentenbeträgen würden Rentnerinnen und Rentner zudem zusätzlich um fünf Milliarden Euro entlastet.
  • Neues bundesweites Nahverkehrsticket: Der Bund stellt 1,5 Mrd €. Die Länder sollen „mindestens den gleichen Betrag zur Verfügung stellen“. Damit soll ein „preislich attraktives Ticket“ im Rahmen von 49 bis 69 € pro Monat geschaffen werden, das dann bundesweit gilt.
  • Erhöhung der SGB II/XII-Regelsätze von derzeit 449 € auf dann rd. 500 € zum 01.01.2023. Zudem soll das System so umgestellt werden, dass die jährliche Anpassung der Sätze nicht mehr rückwirkend erfolgt, sondern bereits die „zu erwartende“ Inflation berücksichtigt.  
  • Kindergeld-Erhöhung um 18 € für das 1. und 2. Kind zum 01.01.2023 
  • Wohngeldreform zum 01.01.2023: Ausweitung des Kreises der Berechtigten. Wohngeldberechtigte sollen für den Heizzeitraum 09/2022 bis 12/2022 einen zusätzlichen einmaligen Heizkostenzuschuss von 415 € (bei einem 1-Personen-Haushalt) erhalten. Ab 01.01.2023 sollen diese Beträge „dauerhaft integriert“ werden.
  • Für Midi-Jobs soll ab 01.01.2023 die Grenze, ab der Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, auf 2000 Euro angehoben werden. Midi-Jobs sind Jobs mit einer Bezahlung zwischen derzeit 450€ (Minijob) und 1.300€. Die Beträge ändern sich ohnehin schon zum 01.10.2022 UMF 520€ bis dann 1.600€ und nun ab 01.01.2023 auf 520€ bis 2.000€. 
  • Abbau der sog. „Kalten Progression“ zum 01.01.2023. Genaue Werte werden im Herbst festgelegt, wenn der sog. Progressionsbericht und der Existenzminimumbericht vorliegen. 
  • Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde zum 01.07.2022 auf 229 Euro monatlich je Kind angehoben. Dieser Höchstbetrag des Kinderzuschlages wird ab 01.01.2023 nun nochmals auf 250 Euro monatlich angehoben.
  • Einmalzahlungen von Arbeitgebern sollen bis 3.000 € von Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden. 
  • Bereits bestehende Hilfsprogramme für Unternehmen werden zunächst bis 31.12.2022 verlängert. Dies sind insbesondere  das KfW Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland (UBR) mit zinsgünstigen Krediten, die Erweiterungen der Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität und das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen. Zusätzlich soll es ein Programm für besonders Energieunternehmen Unternehmen geben, damit diese die gestiegenen Preise nicht an die Kunden weitergeben müssen.
  • Für kommunale und soziale Wohnungsunternehmen wird die befristete Förderung von Betriebsmitteln im KfW-Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
  • Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.09.2022 hinaus verlängert.
  • Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird verlängert.
  • Mietrechtlich sollen Änderungen ergriffen werden, die Strom- und Gassperren verhindern und Steigerungen bei den Betriebskosten abfedern.  

Download des vollständigen Textes

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.