Ukraine: Änderungen in der Übergangs-Verordnung: Erlaubter Aufenthalt ab 01.09. nur noch für 90 Tage

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde noch einmal geändert. Dabei sind jedoch neben einer Verlängerung der Frist für die visafreie Einreise bis zum 30.11.2022 Anpassungen vorgenommen worden, die zu einem grundsätzlich nur noch 90tägigen Aufenthaltsrecht ohne eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis führen. Hieraus ergeben sich einige wichtige Änderungen. 

Die bisherige Fassung der Verordnung sieht eine visumfreie Einreise bis zum 31.08.2022 und einen bis dahin auch erlaubten Aufenthalt ohne eine bereits beantragte oder erteilte Aufenthaltserlaubnis vor. Dies gilt sowohl für Ukrainer:innen wie auch andere Ausländer, die zuvor in der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis gelebt haben. 

Die Verordnung wird nun mit Wirkung zum 01.09.2022 so umgestellt, dass für beide Gruppen grundsätzlich weiterhin eine visumfreie Einreise möglich ist, wenn man sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat. 

Nach dem jeweiligen Einreisedatum ist man dann jedoch nur noch grundsätzlich für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Bisher galt dies unbegrenzt, gekoppelt an die Laufzeit der Verordnung, also bis 31.08.

Gleichzeitig wird die Visumfreiheit ebenso wie die Befreiung von einem Aufenthaltstitel nunmehr grundsätzlich an die erstmalige Einreise gekoppelt. Damit will man offenbar ein mehrfaches „hin- und Herreisen“ (sofern es dies so gibt) unterbinden. 

Dies bedeutet: 

  1. UkrainerInnen UND sog. DrittstaatlerInnen, die am oder vor dem 03.06.2022 nach Deutschland eingereist sind, müssen zwingend bis einschließlich 31.08. mindestens einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Ansonsten wäre der Aufenthalt ab dem 01.09. dann nicht mehr erlaubt. Dabei kann dies eine Erlaubnis nach § 24 AufenthG sein oder auch nach einer anderen Regelung des AufenthG.  
  2. Für Menschen, die NACH dem 03.06. nach Deutschland eingereist sind, ergibt sich eine jeweils individuelle taggenaue Frist von 90 Tagen ab Einreise, bis zu deren Ablauf ein solcher Antrag gestellt werden muss, um sich weiterhin erlaubt in Deutschland aufzuhalten. 
  3. Diese 90-Tage-Frist gilt ab dem 01.09. grundsätzlich nur noch für den Zeitraum ab der ERSTMALIGEN Einreise nach Deutschland. Aus diesem Grund müssen auch alle  UkrainerInnen UND sog. DrittstaatlerInnen, die nach dem 24.02. nach Deutschland einreisten, danach jedoch Deutschland wieder zeitweise verließen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederkamen, auch zwingend bis 31.08. einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, da nach der Verordnung ab dem 01.09. wie gesagt die 90-Tages-Frist sonst ab der erstmaligen Einreise gerechnet würde und der Aufenthalt in Deutschland nicht mehr erlaubt wäre. 

Aus der Begründung der Verordnung hierzu die entsprechende Passage, die genau diese Änderungen darstellt: 

Die in der Vorschrift bezeichneten Ausländer sind ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet nur noch für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Auch diejenigen, die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet einreisen werden, sind noch für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ausländer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. September 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, sind noch bis zum 31. August 2022 nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), in der Fassung vom 26. April 2022 (BAnz AT 03.05.2022 V1), vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Auch diese Ausländer werden gegebenenfalls über den 1. September 2022 hinaus vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, bis ein Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet erreicht ist. Die Betroffenen sind gehalten, sich während des 90-Tage-Zeitraums an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden, um die Voraussetzungen für einen gegebenenfalls beabsichtigten weiteren Aufenthalt in Deutschland zu schaffen.

Die in der Vorschrift näher bezeichneten Ausländer sind nur ab der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum nicht von neuem beginnen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich um eine erstmalige Einreise in das Bundesgebiet seit dem 24. Februar 2022 handelt.

Betroffene, die am oder vor dem 3. Juni 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, halten sich zum 31. August 2022 bereits den 90. Tag im Bundesgebiet auf und werden nicht weiter vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 

Begründung zur Änderung der Verordnung

Für die Ausländerbehörden bedeutet dies auch, dass zwingend kurz nach Antragstellung entsprechende Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden müssen, wenn nicht sofort eine Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 24 AufenthG) ausgestellt werden kann. Nur mit einer Fiktionsbescheinigung (oder natürlich einer bereits erteilten Erlaubnis) kann ab dem 01.09. ein erlaubter Aufenthalt ab dem 91. Tag nachgewiesen werden. Dass dem inzwischen zwingend eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgehen muss, macht es dabei nicht leichter. 

Für Betroffene wichtig ist jedoch in jedem Fall die rechtzeitige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.09. oder in Übergangsfällen ab dem 03.06.2022 vor Ablauf des 90. Tages nach erstmaliger Einreise.  

Gegenüberstellung alte und neue Fassung

Link zur Änderung der Verordnung (im Bundesrat am 08.07. beschlossen)

2 Gedanken zu „Ukraine: Änderungen in der Übergangs-Verordnung: Erlaubter Aufenthalt ab 01.09. nur noch für 90 Tage“

    • § 24 beantragen. Drittstaatsangehörige, die Ehepartner einer Ukrainerin sind, können auch § 24 beantragen, wenn sie sich am oder vor dem 24.02.2022 in dr Ukraine aufgehalten haben.

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