Ukraine: Änderungen: Was ist noch VOR & ZUM 01.06. wichtig?

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Mit den Änderungen zum oder ab dem 01.06. sind möglicherweise grundsätzlich, aber auch speziell in Berlin, noch Handlungen vor diesem Datum notwendig. Ein paar wesentliche Punkte sind hier aufgelistet.

Sofortige Online-Registrierung beim LEA nur noch VOR 01.06. möglich!

Das Online-Registrierungsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) kann in der derzeitigen Form nur noch bis einschließlich 31.05. genutzt werden. 

Mit der Online-Registrierung erhält man sofort eine Bescheinigung, die bestätigt, dass der Aufenthalt erlaubt ist und man sofort einer Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. 

Ebenso ist man damit auch sofort (zunächst nach AsylbLG) leistungsberechtigt. 

Die Online-Registrierung beim LEA kann jetzt noch OHNE eine vorherige Registrierung im Ukraine-Ankunftszentrum Tegel erfolgen.

Ab dem 01.06. wird diese Online-Registrierung beim LEA nur noch dann möglich sein, wenn VORHER im Ukraine Ankunftszentrum Tegel beim LAF eine Verteilung nach Berlin und damit eine Registrierung mit erkennungsdienstlicher Behandlung und Eintrag im AZR erfolgt ist. 

Damit endet diese einfache und unkomplizierte Art, vom LEA eine solche Bescheinigung zu bekommen, mit Ablauf des 31.05.

Auch Menschen, die bereits in Tegel nach Berlin verteilt wurden und damit registriert sind, müssen einen Online-Antrag beim LEA stellen, um später eine Aufenthaltserlaubnis und auch sofort eine Erwerbserlaubnis zu bekommen. Nur mit der Bescheinigung vom LAF alleine darf man noch nicht arbeiten. 

Wenn möglich, sollte man also die Online-Registrierung beim LEA noch VOR dem 01.06. nachholen! Dies gilt auch und gerade für Drittstaatler.

Wechsel ins Jobcenter oft erst weit NACH dem 01.06.! Bis dahin ist weiter das Sozialamt zuständig!

In vielen Fällen ist mit Wirkung zum 01.06. der Wechsel von Leistungen nach AsylbLG im Sozialamt zu Leistungen nach dem SGB II im Jobcenter möglich. 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sofort am 01.06. Leistungen vom Jobcenter gibt, selbst wenn dies schon im Mai beantragt wurden. 

Leistungen gibt es erst dann, wenn das Jobcenter auch einen entsprechenden Leistungsbescheid erstellt hat. Dies kann auch noch Wochen nach dem 01.06. sein, weil die Antragszahl derzeit sehr groß ist. Eine Nachzahlung findet dann erst deutlich später statt. 

Bis dahin ist in jedem Fall das Sozialamt wie bisher für die Leistungen zuständig. Dies betrifft insbesondere den Monat Juni 2022. Hier müssen vom Sozialamt die Leistungen für den kompletten Monat zunächst noch geleistet werden. 

Auch für weitere Anträge in der Zwischenzeit nach dem 01.06. bis zum Zeitpunkt, wenn das Jobcenter Leistungen gewährt, bleibt das Sozialamt zuständig. Das betrifft dann insbesondere zusätzliche Leistungen wie z.B. die Anmietung einer Wohnung. 

Antrag auf Leistungen nach AsylbLG ggfls noch bis 31.05. stellen!

Es gibt eine Übergangsregelung zum Leistungswechsel und Leistungsbezug für die Menschen, die bereits bis 31.05. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine „wirksame“ Fiktionsbescheinigung vom LEA erhalten haben (§ 18 AsylbLG). 

Diese Übergangsregelung bedeutet, dass der Leistungsbezug nach AsylbLG mit Menschen, denen bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 erteilt wurde oder denen eine „wirksame“ Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, nur dann möglich ist, wenn bereits im Mai Leistungen nach dem AsylbLG bezogen wurden. 

Ist dies nicht der Fall, bestünde ab 01.06. kein Anspruch mehr nach dem AsylbLG und dann nur nach dem SGB, allerdings erst dann, wenn der SGB-Antrag 1. auch bereits gestellt wurde und 2. dann erst nach dessen tatsächlicher Bewilligung! Die Leistungsgewährung wäre dann bei Bewilligung noch im Juni zwar rückwirkend zum 01.06., aber dabei würden zumindest finanzielle Engpässe entstehen, weil ohne diese Leistungen nach AsylbLG im Mai keine Leistungen nach im Juni oder später möglich wären, bis tatsächlich Leistungen nach dem SGB bewilligt wurden.

Deshalb muss man ggfls den Antrag auf Leistungen nach AsylbLG beim Sozialamt zumindest noch im Mai gestellt haben, um von der Übergangsregelung zu profitieren.

Medizinische Versorgung über AsylbLG und Sozialamt auch NACH 01.06. sicherstellen!

Da es selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keinen Wechsel zum Stichtag 01.06. geben wird, bleiben die Sozialämter auch ab 01.06. noch weiter für die medizinische Versorgung zuständig. 

Bescheinigungen von Sozialämtern oder Krankenkassen, die zur medizinischen Versorgung bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte Übergangszeiten ausgestellt wurden und die medizinischen Leistungen sichern sollen, sind oft auf den 31.05. als Enddatum terminiert worden. 

Diese Bescheinigungen müssen nun entweder vom Sozialamt oder von der Krankenkasse zwingend verlängert werden. Hierauf muss man ggfls beim Sozialamt und/oder der Krankenkasse achten!

Die Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales hat hierzu die vertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Krankenkassen geschlossen. Zuständig für die Verlängerungen ist dafür aber jeweils das Sozialamt, das dies der Krankenkasse und/oder dem Kunden mitteilen muss. Daneben müssen die Krankenkassen dies dann ebenfalls bestätigen. 

Auf alle Änderungen in den Abläufen AB oder NACH dem 01.06. gehen wir noch einmal separat ein.

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