Weisung der Bundesagentur an die Jobcenter für Anträge von Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 AufenthG

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Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung veröffentlicht, die auf einzelne Fragen und Konstellationen zum Wechsel und zur Antragstellung beim Jobcenter enthält, die bundesweit so gelten. Auf eine Regelung zur Anerkennung von Ersatzbescheinigungen zur Fiktionsbescheinigung durch Ausländerbehörden und deren Anerkennung hatten wir bereits hingewiesen. Hier fassen wir nun einige für die Antragstellung wesentlichen Dinge zusammen: 

  1. Den Eintrag im Ausländerzentralregister (AZR) oder die Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) prüft das Jobcenter selbst bzw unterstellt, dass die Durchführung dieser Vorgänge erfolgt ist, wenn eine Aufenthaltserlaubnis oder in diesem Kontext anerkannte Fiktionsbescheinigung vorgelegt wird.
  2. Wenn zwischen dem 24.02. und dem 31.05. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine (Ersatz)Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, gilt der Antrag auf Leistungen nach dem SGB fiktional) als gestellt. Es müssen dennoch Daten beim Jobcenter erhoben, also ein Antrag ausgefüllt werden. Sofern einzelne Jobcenter Kurzanträge abweichend vom offiziellen Antragsformular verwenden, können diese nicht generell bei allen Jobcentern verwendet werden. 
  3. Wenn bei Menschen mit Aufenthaltserlaubnis oder (Ersatz)Fiktionsbescheinigung zwischen dem 24.02. und 31.05. im MAI KEINE Leistungen nach AsylbLG bezogen wurden, muss der Antrag noch zwingend im Juni gestellt werden, um rückwirkend auf den 01.06. dann Leistungen nach SGB beziehen zu können. 
  4. Wurden Leistungen nach dem AsylbLG bezogen, aber es ist bis zum 31.05. weder die Aufenthaltserlaubnis noch die Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden, bezieht man weiter Leistungen nach AsylbLG beim Sozialamt. Der Wechsel erfolgt dann mit Ablauf des Monats, in dem die Aufenthaltserlaubnis/Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. 
  5. Zum konkreten Antragsverfahren sind nur die folgenden Formulare erforderlich: 

    1. Hauptantrag

Immer auszufüllen

2. bei weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft

Anlage KI (unter 15 Jahre alt) und/oder WEP (über 15 Jahre)

Im Normalfall reicht dies dann für die Antragstellung aus.

Anlagen KDU oder BB natürlich nach Bedarf. Ebenso MEB und SV

Ausnahmen

A) Weiteres Einkommen wurde im Hauptantrag angezeigt: 

DANN auch Anlage EK ausfüllen. 

B) Kurzfristig verwertbares Vermögen über 60.000€ bzw. 30.000€ für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft wurde im Hauptantrag angezeigt:

DANN auch Anlage VM ausfüllen.

Bei Unterbringung bei Verwandten oder Bekannten:

Es wird immer von einer Wohngemeinschaft ausgegangen, nicht von einer Haushaltsgemeinschaft! Anlage HG ist demnach nicht erforderlich! 

Grundsätzlich keine Prüfung Unterhaltspflicht in der Ukraine. Demnach: Anlage UH1 – UH4 nicht erforderlich! 

Wir haben dies auch noch einmal in einem kurzen Merkblatt zusammengefasst:

Hintergründe dazu: 

  • Ehe- oder LebenspartnerInnen in der Ukraine werden hier nicht mit einbezogen. Also Regelbedarfsstufe 1.
  • Unterhaltsberechtigte in der Ukraine werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. 
  • Wohnen bei Verwandten oder Bekannten gilt immer nur als Wohngemeinschaft, nicht als Haushaltsgemeinschaft. Es sind also von diesen Menschen auch keine Antragsformulare auszufüllen. 
  • Vermögen würde nur dann berücksichtigt, wenn es verwertbar ist. Das ist in den allermeisten Fällen nicht der Fall (siehe hierzu auch Weisung). Die Freibeträge sind bei 60.000€ zzgl. 30.000€ pro weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.  
  • Einkommen wird dann berücksichtigt, wenn es angeben wurde und verwertbar ist. Wurde im Antrag nach AsylbLG kein Einkommen berücksichtigt, geht auch das Jobcenter davon aus, dass es kein Einkommen gibt. 

6. Die Wahl der Krankenkasse ist frei. Hier sind auch neue Mitgliedsanträge zu berücksichtigen, wenn es noch keine Krankenkasse gibt. 

7. Gibt es noch kein Konto, soll die Auszahlung per Barcode erfolgen. 

Zu allen weiteren Fragen und auch weiteren Details verweisen wir auf die Weisung der Bundesagentur.    

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