Anspruch auf Kindergeld?

Bundestag und Bundesrat haben gerade das sog. Konjunkturpaket beschlossen, das auch einen sog. Kinderbonus von 300€ enthält, der Belastungen durch Corona ausgleichen soll. Dazu benötigt man jedoch einen Anspruch auf Kindergeld.

Der Kinderbonus wird mit jeweils 150€ im September 2020 und im Oktober 2020 ausgezahlt. Es erfolgt dabei KEINE Anrechnung auf Sozialleistungen. 

Im Wesentlichen ausgeschlossen sind durch den fehlenden Anspruch deshalb Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, unabhängig von der Frage, wie lange sie in Deutschland sind (Ausnahmen siehe unten).

“Funfact” am Rande: Das Gesetz stellt auf den Kindergeld-Anspruch in einem Monat des Jahres 2020 ab. Dadurch kommen auch Kinder in den Genuss der 300€, die z.B. erst im November 2020 geboren werden.

Voraussetzung für Kindergeldanspruch

Um einen Anspruch auf den Kinderbonus zu haben, muss jedoch als Voraussetzung ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Wir konzentrieren uns hier nun auf die Gruppe der Menschen, die nicht EU-Ausländer und damit nicht per se freizügigkeitsberechtigt sind.

Für „nicht freizügigkeitsberechtigte“ Ausländer bestehen jedoch ein paar grundsätzliche Voraussetzungen:

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in Deutschland erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie

  • eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
    (z.B. Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug) oder früher einmal berechtigt hat. Ob der jeweilige Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigt, steht im jeweiligen Papier. 

Erwerbstätigkeit ist die nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis sowie jede selbstständige Tätigkeit. Dazu gehören auch Auszubildendenverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen (450-Euro-Jobs/ Minijobs).

Es gibt jedoch Menschen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen, die entweder komplett oder unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ausgeschlossen sind.

Komplett ausgeschlossene Aufenthaltserlaubnisse

Nach Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind jedoch die folgenden Aufenthaltserlaubnisse vom Kindergeldbezug vollständig ausgeschlossen

  • § 16e AufenthG zu Ausbildungszwecken
  • § 19c Absatz 1 AufenthG zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung
  • § 19e AufenthG zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder 
  • § 20 Absatz 1 und 2 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche.

Aufenthaltserlaubnisse mit Ausschluss unter bestimmten Bedingungen

Bei anderen Aufenthaltserlaubnissen hängt der Kindergeldanspruch auch an der tatsächlichen Erwerbstätigkeit (und “Nebenformen”):

Ebenfalls ausgeschlossen sind Inhaber von folgenden Aufenthaltserlaubnissen

  • § 16b AufenthG zum Zweck eines Studiums
  • § 16d AufenthG für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder
  • § 20 Absatz 3 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche

wenn sie 

  • weder erwerbstätig sind 
  • noch in Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind oder
  • laufende Geldleistungen nach SGB Drittes Buch in Anspruch nehmen.

Bei manchen Aufenthaltserlaubnissen ist zusätzlich eine Wartezeit zu erfüllen:

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 

  • § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland
  • § 23a (HärtefallKommission)
  • § 24 (Aufenthaltsgewährung zu vorübergehendem Schutz) 
  • § 25 Absatz 3 (Abschiebungsverbot
  • § 25 Abs. 4 (vorrübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen) oder 
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise bei bestehender Ausreisepflicht) 

erhält man Kindergeld nur dann, wenn man 

  • im Bundesgebiet erlaubt erwerbstätig ist oder 
  • Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder 
  • laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt

ODER

sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält (§ 1 BKGG)

Menschen mit Aufenthaltsgestattung

Im Asylverfahren, also mit Aufenthaltsgstattung, ist man grundsätzlich vom. Kindergeldbezug ausgeschlossen (Ausnahme siehe “Herkunftsländer mit abweichender Bezugsmöglichkeit).

Menschen mit Duldung

Abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung sind ebenfalls grundsätzlich vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. (Ausnahme: Siehe Herkunftsländer mit abweichender Bezugsmöglichkeit).

Ausnahme Beschäftigungsduldung

Eine einzige Ausnahme gibt es für Menschen mit Beschäftigungsduldung. Diese können grundsätzlich Kindergeld erhalten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BKGG)

Herkunftsländer mit abweichender Bezugsmöglichkeit

Mit einigen wenigen Ländern gibt es zwischenstaatliche Abkommen, die unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, dennoch einen Kindergeldbezug ermöglichen: 

Keine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige aus

Türkei, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) bzw. Familienangehörige oder Hinterbliebene solcher Arbeitnehmer sind, nach 6 Monaten in Deutschland

Algerien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten (Voraussetzung ist

  • ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder
  • der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation oder
  • der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALG1)

Quellen und weiterführende Infos

Link zu § 1 Bundeskindergeldgesetz

Link zur Familienkasse mit Anträgen

2 Gedanken zu „Anspruch auf Kindergeld?“

  1. Zwei wichtige Korrekturen:
    1. Ausländer aus der Türkei haben einen Kindergeldanspruch nach Abkommensrecht auch dann unabhängig vom Aufenthaltstitel, wenn sie – zB als Asylbewerber oder mit Duldung – mindestens 6 Monate hier sind und hier nicht als Arbeitnehmer tätig sind. Sie können dann zB auch den 300 Euro Kinderbonus ohne Anrechnung auf Leistungen nach AsylbLG erhalten!
    2. Der zitierte § 1 BKGG gilt nur für elternlose Kinder und Jugendliche (zB UmF). Rechtsgrundlage ist ansonsten § 62 EStG, der allerdings wörtlich § 1 BKGG entspricht.
    Ausführlich siehe hier
    https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/familienleistungen-neu_2020.pdf

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