Betreten von privaten Zimmern in LAF-Unterkünften

 

 

 

Die Frage, wer wann und aus welchem Grund Wohnräume in Unterkünften betreten darf, ist eine sehr zentrale und lange nicht wirklich nachhaltig beantwortet. Unter dem Gesichtspunkt von Abschiebungen ist das Thema bekanntermaßen bereits breit in der Öffentlichkeit diskutiert worden. 

Bezogen auf Betreten und Durchsuchungen durch die Polizei haben wir die im Moment geltende Rechtslage dargestellt. Innensenator Geisel hat die Polizei derzeit angewiesen, keine derartigen Maßnahmen umzusetzen. 

 

Neben der Frage, wann die Polizei Unterkünfte betreten darf, geht es aber im täglichen Leben viel mehr um MitarbeiterInnen von Betreibern der Unterkünfte und MitarbeiterInnen der Security oder auch das LAF. 

Tatsächlich wird immer wieder von unangemeldeten Kontrollen berichtet. Manche Betreiber wollen wochenweise die Zimmer begehen, andere monatlich. Ähnlich sieht es bei Qualitäskontrollen durch das LAF aus. Aus den für die Frage zur Durchsuchung bzw. Dem Betreten durch die Polizei abgeleiteten Fragestellungen ergeben sich jedoch auch logischerweise und viel naheliegender Antworten zu den Rechten von Betreiber bzw. Security. 

Logischerweise haben Betreiber und ihre MitarbeiterInnen (Gleiches gilt für die Security) keine weitergehenden Rechte als die Polizei. 

 

Dabei gilt sowohl für das LAF wie auch Betreiber und Security Folgendes: 

Ein Betreten von Zimmern von Geflüchteten ist NUR mit der Zustimmung ALLER Bewohner zulässig. 

 

Hierzu heisst es in einer entsprechenden Übersicht der Senatsverwaltung: 

….

Betretungsrechte sind nur unter Beachtung der grundgesetzlichen Schutzwirkung auszugestalten. Dies gilt auch, wenn es sich weder um eine Durchsuchung (im Sinne von Art. 13 II GG) noch um eine Überwachung (im Sinne von ‚Art. 13 III, IV, V GG) handelt.

6. Begehungen sind jedenfalls dann als verfassungerechtlich zulässig zu bewerten: wenn sie

a) zur Abwehr konkreter (gemeiner oder Lebens-)Gefahren dienen oder

b) der vorbeugenden Gefahrenabwehr („ Verhütung dringender Gefahren”) dienen

und es dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt.

Ein Sachverhalt nach b) liegt jedenfalls hinsichtlich der Wahrung des Brandschutzes und des Infektionsschutzes vor; die Verfassungskonformität ist in diesen Fällen von jeweils einschlägigen öffentlichen Recht gedeckt (vgl. $ 58 Abs. 3 Bauordnung Berlin — BauO Bin — bzw. $ 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz NSG). 

7. Zwar bestehen somit in den vorgenannten Fällen keine kategorischen verfassungsrechtlichen Bedenken; doch bedarf die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Betretungsrechts gleichwohl der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des „Übermaßverbots” D. h. es ist stets zu prüfen, welches das — bzgl. der Eingriffsschwere – „mildeste” Mittel ist, um dem angestrebten Zweck (hier: Einhaltung von. Rechtsvorschriften/prophylaktische Gefahrenabwehr) zu entsprechen.

8. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können folgende Regelungen abgeleitet werden: .

a) Routinebegehungen sind grundsätzlich vorher anzukündigen. Soll hiervon – etwa um eine vorherige Manipulation durch Betreiberinnen/Betreiber zu verhindern – im Einzelfall abgewichen werden, ist gleichwohl die ‚Einschränkung unter zu b) zu beachten

b) Zimmer sind nur bei Anwesenheit und Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner zu betreten.

Damit ist eindeutig geklärt, dass einerseits keine unangekündigten Begehungen von privaten Zimmern erfolgen dürfen und weiterhin immer die Zustimmung von allen Bewohnern erforderlich ist. 

 

 

Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Dies betrifft zum Beispiel den Turnus der Begehungen. Wöchentliche Begehungen erfordern dabei eine sachliche Begründung oder eine besondere Gefahrenlage, die in der Regel kaum für alle Zimmer und immer anzunehmen ist. 

Gleiches gilt für Abweichungen von den o.g. Regeln, die sich nur für besonders begründete Ausnahmefälle darlegen lassen. Genannt werden beispielhaft kategorische Verweigern des Betretens durch Bewohner, dreimaliges Nicht-Antreffen, keine Reaktion auf schriftliche Nachrichten o.ä. Dies muss jedoch wie erwähnt ausdrücklich dargelegt werden können. 

Zudem gibt es auch Aussagen zu Foto- oder Filmaufnahmen in den privaten Zimmern. Sind diese zur Dokumentation beispielsweise eines Bauschadens notwendig, dann dürfen sie auch angefertigt werden, wenn eine aktenkundige Zustimmung der Bewohner vorliegt, diese ggfls. Gelegenheit hatten, persönliche Gegenstände zu entfernen und nach dem Anfertigen Einblick in die gemachten Aufnahmen hatten. Dabei dürfen diese Aufnahmen nur zur Qualitätssicherung eingesetzt werden. 

Die komplette Darlegung zu diesen Rechten von Bewohnern haben wir hier hinterlegt. Dies liegt auch allen Betreibern vor. 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.