Lebensunterhaltssicherung für Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis (Stand 2020)

 

Für eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis kann es auch für Geflüchtete notwendig sein, dass die Lebensunterhaltssicherung teilweise oder sogar ganz erfolgt. (Aktualisiert Juli 2020).

Die Tatsache, dass bei humanitären Aufenthaltstiteln teilweise oder auch ganz auf die Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet wird, ist bereits eine Privilegierung humanitärer Aufenthaltstitel gegenüber allen anderen.

Komplizierter als vielleicht manchmal gedacht, ist jedoch die Berechnung des Einkommens, das für eine Lebensunterhaltssixherung herangezogen und als ausreichend im notwendigen Umfang angesehen wird.

Die Tücke steckt auch hier im Detail, denn Kindergeld zählt nun beispielsweise als Einkommen der Kinder.

Deshalb muss man ggfls. vor dem Antrag auf eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis, die eine teilweise oder vollständiger Sicherung des Lebensunterhalts voraussetzt, erst einmal nachrechnen, ob man die jeweils geforderten Voraussetzungen auch erfüllen kann.

Wichtig ist dabei, dass manche Begriffe wie „überwiegende“ oder „weit überwiegende“ Sicherung von Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden können. Die Berechnung ist weitestgehend die gleiche, aber ob und was dann am Ende ausreicht, kann sich unterscheiden.

Lebensunterhaltssicherung: Was bedeutet das?

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn man keine öffentlichen Mittel in Anspruch nimmt bzw. unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme auch kein Anspruch mehr besteht. Wass genau öffentliche Mittel sind, wird im Einzelnen definiert.

Zunächst grob betrachtet, bedeutet dies also im Grunde, dass man den jeweiligen ALG2-Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft berechnen muss, um diese Frage zu klären. Dabei gibt es allerdings ein paar Besonderheiten zu beachten. Freibeträge z.B., die sich während einer tatsächlichen Inanspruchnahme positiv auswirken, führen nun jedoch zu einer Einkommensreduzierung bei der Berechnung. So sind die Freibeträge ebenfalls anzusetzen, um festzustellen, ob jemand die Lebensunterhaltssicherung erfüllt oder nicht.

Ebenso ist Kindergeld nun Einkommen der Kinder, wenn es um die Berechnung des Lebensunterhaltes geht.

Abgesehen von der vollen Lebensunterhaltssicherung ist ja wie oben dargestellt bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nur eine teilweise Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Was bedeutet das?

Überwiegende und weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung

Überwiegend wird von den meisten Ausländerbehördenm insbesondere in Berlin, mit mehr als 50% interpretiert.

Die weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung benötigt dann mehr als 75 % (so die Regelung in Berlin).

Andere Bundesländer und Ausländerbehörde können auch andere Sätze festsetzen. Verbindlich können wir dies nur für Berlin festhalten.

Wie berechnet man den notwendigen Lebensunterhalt?

Erst einmal sind die anzusetzenden Zahlen identisch mit den Regelsätzen des ALG2 zuzüglich der Warm-Ist-Miete. Zu Mietdetails später noch Hinweise.

Diese Berechnung ist im übrigen die Gleiche, die auch bei einem Familiennachzug angewendet wird, wenn dort Lebensunterhaltssicherung eine Rolle für die Entscheidung spielt.

Die bedeutet also den Ansatz der bekannten Regelsätze:

Regelsätze nach SGB II ab 01.01.2020:

                                                     2021
Alleinstehende Erwachsene +7 €439 €432 €
Partner in Bedarfsgemeinschaft +6 €395 €389 €
Kinder im Haushalt bis 25 Jahren +6 €351 €345 €
Kinder 14 bis 17 Jahre +39 €367 €328 €
Kinder 6 bis 13 Jahre 0 €308 €308 €
Kinder bis 5 Jahren +29 €279 €250 €

Hinzu kommen noch evtl. bestehende Mehrbedarfe, z.B. für Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen. Ebenso hinzu kommt der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung, wenn dies beim jeweiligen Mietverhältnis eine Rolle spielt.

Zudem wird das Kindergeld als Einkommen angesetzt

Rechenschema zur Ermittlung von Bedarf, Einkommen und Lebensunterhaltssicherung

Ermittlung des Bedarfes nach SGB2

Regelsatz
zzgl. Ist-Warm-Miete
zzgl. etwaiger Mehrbedarf (In Berlin umbeachtlich!)

dann:

Ermittlung des Einkommens

Bruttoeinkommen
abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers
abzgl. gesetzliche Unterhaltspflichten
abzgl. Abestz- und Freibeträge (entfällt bei Betrachtungen beim Nachzug)

gleich Anrechenbares Einkommen

Ergibt sich ein offener Betrag zwischen dem Bedarf und dem Anrechenbaren Einkommen, ist der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert. Je nach Höhe dieses Betrages ist nun zu prüfen, ob jemand dann jedoch mehr als 50% bzw. mehr als 75% sichern kann, wenn diese reduzierten Beträge auf diese Person aufenthaltsrechtlich zutreffen.

Die Gesamt-Warm-Ist-Miete ist dabei auf alle Köpfe der Bedarfsgemeinschaft gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist also egal, ob Säugling oder Haushaltsvorstand.

Um das Ganz etwas plastischer zu machen, möchten wir zwei Beispiel berechnen.

Beispiel 1: Alleinstehender, keine Kinder, Bruttoeinkommen 1.200 €, netto 900 €, Warmmiete 500 €

Im Ergebnis scheint zunächst das Einkommen fast auszureichen, um den vollen Bedarf zu sichern (900 € zu 932 €). Der ersten Annahme nach müßte demnach auch sowohl die überwiegende wie auch die weit überwiegende Sicherung möglich sein. Dies wären mehr als 475 € bzw. mehr als 708 €.

Bei den beiden o.g. anteiligen Berechnungen wären also noch 457 € Bedarf bzw. 224 € Bedarf möglich (jeweils die Differenz zwischen dem errechnete Bedarf und dem zu sichernden Einkommen).

Real hat der Mensch im Beispielsall jedoch noch einen Anspruch (ob nur theoretisch oder auch praktisch) auf 332 €.

Danach erfüllt er nur die Lebensunterhaltssicherung, die für die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren erforderlich ist (überwiegend), aber nicht die, die nach 3 Jahren nötig wäre (weit überwiegend).

Man kann erkennen, dass es mit einer ganz einfachen Berechnung nicht klappen wird und schon der Einzelfall genauer betrachtet werden muss.

Deshalb noch ein weitere Fall, der etwas umfangreicher ist.

2. Ehepaar, 2 Kinder, 6 und 14 Jahre alt, Einkommen des Vaters 1.800 Brutto, 1.400 € netto, Warm-Miete 800 €.
LUS Ehepaar

Zu beachten ist zunächst, dass das Kindergeld den Kindern als Einkommen angerechnet wird. Dennoch verbleibt ein Bedarf von € 786. 

Demnach ist keine volle Sicherung möglich, auch keine weit überwiegende (dann dürfte nur noch 531 € Bedarf bestehen), aber eine überwiegende Sicherung ist möglich.

Prognose einer dauerhaft erzielbaren Lebensunterhaltssicherung

Eine wichtige Frage ist bei der ausländerrechtlichen Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes die Frage, ob das Einkommen nachhaltig erzielt wird bzw. werden kann.

Dies führt dazu, dass beispielsweise eine noch nicht beendete Probezeit im Arbeitsvertrag abgewartet werden muss.

Bei erst frisch geschlossenen Arbeitsverträgen und besteht beispielsweise keine Probezeit, muss dennoch das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten bestehen. Wurde die Lebensunterhaltssicherung überhaupt erst durch diesen vorgelegten Arbeitsvertrag möglich, muss dieser mindestens sechs Monate bestehen.

Ebenso ein Problem können befristete Arbeitsverträge sein, wenn nicht von nachhaltiger Prognose ausgegangen werden kann. Saisonarbeitsverträge im Gastgewerbe als erster und einziger Vertrag sind sicher ein Problem, ebenso mehrere Arbeitsverträge parallel, zumindest dann, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Std. überschreitet.

Bei Selbständigen benötigt es einer testierten BWA oder Gewinnermittlung, die mind. sechs Monate zurückreicht.

Ebenso ein Problem ist, wenn jemand in Kürze in Rente gehen wird, also das 67. Lebensjahr vollendet. Dann muss auch darüber hinaus der Lebensunterhalt gesichert bleiben. Dies wird dann angenommen, wenn eine monatliche Geldleistung von mind. 909 € (Grundlage sind Regelbedarf nach SGB 2 zuzüglich „normaler“ Mietansatz für eine einzelne Person) als Rentenzahlung erreicht werden, alternativ jährlich 10.908 €. (Regelung Berlin, Stand Juni 2020). Allerdings gilt dies auch nur bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren. Die Erteilung nach 3 Jahren ist in diesen Fällen nicht möglich.

Ausreichende Krankenversicherung

Gesetzlich versichert – kein Problem. Privat versichert: Geht auch, sofern es sich entweder um den Basistarif handelt, der der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, es keinen Selbstgehalt über 1.200 € im Jahr gibt und auch sonst keine leistungs- oder laufzeitbezogenen Einschränkungen gibt. Aufgrund der i.d.R. höheren Beiträger einer privaten Krankenversicherung, die wie auch eine gesetzliche Krankenversicherung das verfügbare Einkommen reduziert, ist hier dann der Freibetrag von € 100 jedoch NICHT anzusetzen.

Prognose bei Familiennachzug

Bei einer Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei einem Familiennachzug ist, wie der Name Prognose es schon besagt, auf die Zeit NACH dem Nachzug abzustellen. Dies bedeutet einerseits, dass dann die zukünftige Bedarfsgemeinschaft z.B. Mit Ehefrau und Kind Grundlage ist, aber auch zu erwartende Einkommen der Nachziehenden zu berücksichtigen sind.

Simpel Beispiel wäre der Wechsel der Steuerklasse zu der von Verheirateten und ein alleine daraus resultierendes höheres Nettoeinkommen eines Alleinverdieners. Ebenso geht ein Kindergeld dann in die Berechnung mit ein.

Stellt sich die Frage nach einem eigenen Einkommen des Nachziehenden, müssen alle dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen, also z.B. eine evtl. notwendige Prüfung der Frage zur Zulässigkeit der Beschäftigung eines Nachziehenden etc. Ansonsten gelten die üblichen Maßstäbe der Prüfung, auch der zur Nachhaltigkeit des Einkommens.

Ausnahmen von den absoluten Beträgen zur Lebensunterhaltssicherung

Natürlich gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. Die „klassischen“ Ausnahmen sind die, bei denen eine Erwerbsarbeit aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen entweder vollständig oder teilweise nicht gefordert werden kann.

Körperliche, geistige und seelische Erkrankungen führen je nach Umfang zu einer Ausnahme. Betrachtet wird dann, ob ohne diese Beeinträchtigung eine Lebensunterhaltssicherung im notwendigen Umfang möglich wäre.

Wie üblich ist diese Erwerbsminderung durch Atteste oder Gutachten nachzuweisen. Und ebenso wie üblich können wir an dieser Stelle nur bedingt etwas zu gesicherten und klaren Regelungen sagen. Es kommt halt auf den Einzelfall an.

Nicht zugunsten desjenigen berücksichtigt wird der nahende oder schon eingetretene Fall, dass das Rentenalter erreicht wird.

Aber wichtig: Bei der Frage, ob nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, ist, den Lebensunterhalt weit überwiegend zu sichern. Die Erleichterungen bei Renteneintritt etc. gelten hier ausdrücklich nicht.

Welche „öffentlichen Mittel“ sind bei der Betrachtung nicht maßgeblich?

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Betreuungsgeld
  • Elterngeld (Sicherung nach Ablauf der Bezugszeiten bleibt erforderlich)
  • Ausbildungsförderung
  • Beitragsfinanzierte Leistungen (z.B. Pflegegeld)
  • Mittel nach Landespflegegeldgesetz
  • Stipendien, Umschulungs- und Ausbildungsbeihilfen
    Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse
  • Wohngeld
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Einstiegsgeld

Zu bedenken ist dabei allerdings, dass diese Leistungen i.d.R. als Einkommen angesetzt werden.

Erkennbar ist also, dass die Betrachtung, ob Lebensunterhalt gesichert werden kann, relativ komplex ist. Zudem ist es in vielen Fällen für eine Familie bzw. einen Alleinverdiener mit Familie weitaus schwerer, genug Geld zu verdienen als für einen Alleinstehenden.

In jedem Fall ist neben der Passproblematik der Hauptgrund, dass z.B. Aufenthaltserlaubnisse nicht erteilt werden.

67 Gedanken zu „Lebensunterhaltssicherung für Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis (Stand 2020)“

  1. Guten tag
    Ich habe ein frage
    Wenn ich möchte meine frau aus Iran in Deutschland bringen wir haben kein kinder und ich möchte wissen mein Lohne müsst wie viel sein jede monat?

    Antworten
  2. Hallo sehr geehrte.ich habe ein hauptjob mit 1650 neto einkommen.und meine frau und kleine kind 18 monate können kein aufenthaltatittle haben weil die ausländerbehorde stuttgart sagt mir dass ich muss noch ein nebenjob oder mehr einkommen haben.und warmmiete ist 780 euro.und so wie ich dass hier lesse es ist mit 1400 netto es reicht.aber ich kriege kein aufenthaltstitle mitt 1650 netto.wass kann ich machen

    Antworten
    • Im Beispiel reicht 1400 netto nicht für eine volle Lebensunterhaltssicherung. Sie müssen es bitte individuell berechnen. Überschlägig hat die ABH Stuttgart wohl recht, wenn es um eine Lebensunterhaltssicherung zu 100% handeln soll

      Antworten
    • 780 mitte + 440 +440 =1640+10%=1800 euro nur für ihn und ihre frau.
      Weiss nicht wie es für kinder die rechnen aber für ihn und ihre frau muss mehr als 1800 sons reicht nicht

      Antworten
      • Es tut uns leid, aber wir können hier aufgrund der Angaben keine konkrete Auskunft geben. Bitte selbst noch einmal nahnah der Beispiele nachrechnen oder zu einer Beratungsstelle gehen.

        Antworten
  3. Hallo Chris,

    ich verdiene monatlich 1600 Euro netto und beziehe zusätzlich Kinderzuschlag in Höhe von 545 Euro und Wohngeld in Höhe von 590 Euro. Ich habe 3 Kinder und meine Frau arbeitet nicht. Meine monatliche Warmmiete kostet 1250 Euro. Ist unser Lebensunterhalt so gesichert? Darf meine Frau Niederlassungserlaubnis bekommen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Martin

    Antworten
      • Es geht hier um die Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen. Meine Frau lebt seit 4 Jahren in Berlin. Alle anderen Voraussetzungen hat sie schon erfüllt. Nur ist es hier für uns wichtig, ob es Kinderzuschlag und Wohngeld als Einkommen mitgezählt werden können.

        Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

        Martin Donk

        Antworten
      • Hallo Chris,
        ich lebe seit 5,5 Jahren in Deutschland und möchte mich nun einbürgern lassen.
        Ich besitze die drei jährige humanitäre Aufenthaltserlaubnis.
        Ich möchte wissen, wie viel Prozent meines Lebensunterhaltes bedecket sein muss und wie ich das berechnen kann, um einen Anspruch auf die Einbürgerung zu haben?
        Übrigens, ich bekomme nur Bafög.

        Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

        Mit freundlichen Grüßen
        Jalal

        Antworten
    • Nach allererstem Überschlag kann das klappen. Aber bitte konkret beraten lassen oder bei der Ausländerbehörde nachfragen. Jede ABH rechnet auch ein wenig anders.

      Antworten
  4. Momentan Mache ich eine Weiterbildung in meiner Fach und habe ich Kein Arbeit und Kein Arbeitslos Geld bekomme ich.
    Unsere Verdienen: Wir bekomme Kindergeld (618€ +Bayern Kinderzuschlag 300 €).
    Wir bezahlen 1103€ Warm miete. Also, leben wir von unsere alte Sparen.
    Jetzt wollte ich meines Familie Frau und 3 Kinder Aufenthaltstitel Verlängern (lieber unbefristet). Ich möchte Sie fragen für Aufenthaltstitel Verlängerung mindesten wie viel verdienen benötigen wir. Meine Aufenthaltstitel ist Niederlassungserlaubnis. Kann Man Geld in Konto zeigen?
    Vielen Dank.

    Antworten
  5. Hallo Zusammen,

    İch verstehe den Sinn der ganzen Sache nicht. İch bin 30 jahre jung habe oder hatte die Niederlassungserlaubnis in Deutschland und befinde mich seit 3 jahren durchgehend im Ausland. Falls ich wieder nach Deutschland einreisen wollen würde, wie soll ich hier meinen Lebensunterhalt nachweisen können, da ich ja erst nach der Einreise mit dem Arbeiten anfangen kann? Einen Arbeitsplatz zu finden ist kein Problem für mich da ich auch eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert hatte und bei der entsprechenden Firma selbst gekündigt hatte, haben die mir garantiert, dass ich jederzeit gerne wieder anfangen könnte.

    İch freue mich auf ihre antwort

    Lg

    Antworten
    • Wenn Sie seit 3 Jahren schon durchgängig nicht mehr in Deutschland sind, ist Ihre Niederlassungserlaubnis erloschen. Sie müssten dann neu einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

      Antworten
      • Danke für die Rückmeldung.
        Und wie soll ich jetzt hierbei meinen Lebensunterhaltssicherung dort nachweisen ohne dass ich nach D einreisen kann? Wie gesagt das verstehe ich nicht. Zu dem thema möchte ich auch noch erwähnen dass meine frau und somit auch mein sohn deutsche staatsbürger sind. Hat das vorteile für mich bei der evtl. Antragstellung?
        VG

        Antworten
  6. Guten Tag,
    ein Herr verdient 3650 brutto und möchte einen Mietvertrag mit 1085 inkl. Nebenkosten abschließen. Er ist nicht in der Kirche und hat derzeit mit LSTKL.1 ein Nettoeinkommen von 2310€ laut Rechner (er hat gerade erst angefangen bei dem Arbeitgeber zu arbeiten hat aber vorher bereits für wesentlich weniger Geld woanders gearbeitet und hat derzeit eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahrmit Arbeitserlaubnis, die jetzt verlängert werden muß). Er möchte dann seine Frau und 6 jähriges Kind aus Albanien zu sich holen.
    Ich habe für den Bedarf gerechnet (in Hamburg)
    Ehegatten zusammen 778 €
    Personen von 6 bis 13 Jahre 308 €
    = 1086€
    Miete 1085€
    = Bedarf 2171€
    Einkommen 2310€
    Also kein Problem die Wohnung anzumieten, oder?
    Ist es richtig mit Lst Kl1 zu rechnen oder muß es mit Lst 3 gerechnet werden?
    Gelten die Zahlen auch für 2021?
    Danke SFA

    Antworten
    • auf den ersten Anschein sollte das klappen. Die Zahlen gelten insofern nicht für 2021, weil sich die Leistungssätze und das Kindergeld verändert haben. Bitte noch einmal mit den aktuellen Sätzen rechnen. Zur Lohnsteurklasse: Berechnet wird es mit der tatsächlich gültigen.

      Antworten
    • Hallo
      Wie viel muss ich verdienen für eine Niederlassung Erlaubnis beantragen?
      da ich arbeite 820€ Netto und bekomme ich 667€Kindergeld für 3Kinder.
      Warmmiete ist 895 trotzdem bekomme ich 300 Bayern Bonus für eine Kind er ist 1 Jahr und 8 Monat alt
      Wie kann man das rechnen

      Antworten
      • Dazu haben wir die Berechnungsbeispiele eingestellt. Wie viel des Lebensunterhaltes gesichert werden muss, hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Bitte dazu individuell beraten lassen

        Antworten
  7. Sehr geehrte Herr,
    Ich bin alleineerziehender vater von 16jährige sohn.Ich verdiene 1500€netto + kindergeld 224€.Meine warm miete beträgt 550€.Ich erwarte meine frau und meine tochter 4,5 jahre alt.Wird das geld reichen für familienzudammenführen?.Ich bitte Sie um eine antwort.Bitte ich brauche ihre hilfe.Welche regeln gibt es für alleineerziehender.Ich bekomme keine zuschuss von meine sohn habe vollsorgerecht.Ich bitte sie um rückmeldung.Vielen lieben Dank. 🙂

    Antworten
    • Dsds kann man so nicht beantworten. Es kommt darauf an, nach welcher gesetzlichen Grundlage der Nachzug erfolgt. Die Frage, ob dann auf die Lebensunterhgaltssicherung verzichtet werden kann, hängt davon ab. Das benötigt eine konkrete Beratung.

      Antworten
  8. Guten Tag Herr Chris,
    Ich bin beschäftigt als Berufskraftfahrer,
    Ich verdiene somit ca 1500€ Netto/dazu kommen spessen pro Tag 11€, in monat ca 220€ das macht dan gesamt ca1720€, dazu kommen noch 404€ Kindergeld, wo ich auf Monatliche Einkommen 2124€ netto komme, meine Miete beträgt 655€ warm.
    Ich habe Antrag auf Niederlassungs Aufenthalt gestellt die haben angeblich überprüft und sagen mir das leider mein lebens Unterhalt nicht gesichert wäre, (der Antrag auf Niederlassungs Aufenthalt habe ich nur für mich gestellt nicht für die ganze Familie.)
    Sagen Sie mir bitte ob das jetz der Fall bei mir ist steht mir der Niederlassung zu oder nicht. Und falls nicht darf ich wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen?
    Ich bitte um eine Antwort Danke.
    LG Irfan

    Antworten
    • Der Lebensunterhalt muß für alle gesichert sein, für die auch ein Unterhaltsanspruch besteht. Es kommt nicht darauf an, ob nur alleine eine Niederlassungserlaubnis beantragt wurde.

      Antworten
  9. Hallo Herr Chris,
    I habe eine Frage?wann jemand möchte eine niderlasung Erlaubnis oder eine Deutsche Einbürgerung beantragen.dann er müss eine unbefristet arbeit Vertag ham?
    Mit freundlichen Grüßen
    Malik

    Antworten
    • Das kommt darauf an. Es geht um die nachhaltige Erzielung von Einkommen. In der Regel braucht man dafür eine unbefristete dauerhafte Beschäftigung. Es kann aber auch mit einem befristeten Arbeitsvertrag gehen, wenn es z.B. nicht die erste Beschäftigung ist. Das muss man individuell angucken und ggfls. mit der Ausländerbehörde klären

      Antworten
  10. Hallo, ich mochte wissen wie viel muss ich verdinen fur miene ehe frau hier in deutschland kommen und leben, (familiennachzug). ich bin albanisch und jetzt meine einkomme ist 1800 brutto und 400 ist die miete.
    danke

    Antworten
    • wenn es keine weiteren Unterhaltsberechtigten gibt, dann sollte das Einkommen ausreichen. Das rpfüt die zuständige Ausländerbehörde. Wichtiger wäre zu prüfen, ob die weiteren anderen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind.

      Antworten
  11. Hallo Herr Lüder,
    noch eine Frage zu diese Thema. Wir wohnen in Berlin momentan und nur meine Frau arbeitet (feste Job seit drei Jahre, unbefristet Vertrag). Wir haben eine 11 jährige Kind aber bekommen kein Kindergeld. Meine Frau bekommt etwa 2.000 Euro/Monat neto und wir bezahlen aktual 1.300 euro warm miete. Könnte man in diesem Fall sagen das die Voraussetzungen erfüllt sind für eine Familiennachzug oder es ist besser das wir finden eine niedrige Miete?
    MfG und vielen Dank für ihre umfangreiche Beiträge,
    Ismail

    Antworten
  12. Guten Tag.

    Ich möchte demnächst eine russische Staatsbürgerin heiraten. Mein Brutto Lohn beträgt 3600€, Warmmiete 705€ und Unterhalt beträgt 365€
    Die Ausländerbehörde in Magdeburg möchte nun den Unterhalt für meine zukünftige Frau berechnen. Meine Frage ist: Reicht mein Lohn aus, um das Recht zu bekommen meine Frau zu heiraten???

    Mit freundlichem Gruß

    M. Kühne

    Antworten
  13. Hallo guten abend
    Ich möchte meine frrau (wir haben keine kinder)hier in deutschland bringen und ich hab 1800 brutto(1200 netto) meinen haus und essen und trinken zahlt meine chef (ich arbeite in gastronomie)
    Meine frage ist reichen 1200 euro für uns ?
    Und wie die auslanderbehörde das uberrechnet wenn meine chef zahlt meine haus?
    Und wenn nicht wie viel muss ich meine arbeitvertrag haben?
    Vielen danke

    Antworten
    • Man müßte das anhand Deiner konkreten Daten und Unterlagen berechnen. Vermutlich wird es nicht ganz reichen, aber es kommt darauf an, wie die Wohnung usw. genau abgerechnet und bewertet werden.

      Antworten
  14. hallo ich habe eine Frage bitte ich habe bachelor chemie in deutschland studiert und ich habe ein Arbeitsvertrag mit 23400 euro brutto pro jahr
    würde der Arbeitsamt mein arbeitsvertrag akzeptiert oder das gehalt ist gering? was soll ich tun bitte danke

    Antworten
    • dazu können wir leider so nichts sagen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Angemessenheit des Einkommens. Für diese Branche liegen uns leider dazu keine Informationen vor.

      Antworten
  15. Hallo Herr Chris,

    ich wohne seit 2 Jahren in Bayern Stadt Landshut mit einem Arbeitsvisum und jetzt möchte ich meine Frau mit meinen 3 Kinder (unter 6 Jahren) in Deutschland holen. Ich bekomme jetzt 1750 € netto und bekomme auch Verpflegungsmehraufwendungen (240 € monatlich). Die Warmmiete beträgt 850 €. Könnten Sie mir sagen, wie die Regelsätze und die pauschalen Abzüge in meiner Stadt und ob mein Gehalt ausreicht, damit ich meine Familie holen kann.
    Zählt das Verpflegungsmehraufwendung auch dazu oder nur das Bruttolohn 2600 € = 1750 €.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • wir haben leider keinen Überblick darüber, welche Kosten der Unterkunft in Landshut angemessen sind. Bitte dort erst einmal konkret nachfragen. wenn diese Mehraufwendungen vom AG getragen werden und zum Einkommen zählen, dann werden sie wohl einbezogen werden. nach erstem überschlägigen Blick wird das Einkommen aber vermutlich nicht ausreichen. Das m,üßte man konkret berechnen.

      Antworten
  16. Hallo Chris,

    ich habe im Jahr 2020 Corona-Soforthilfe bekommen. Diese Hilfe kann für den Antrag der Niederlassungserlaubnis verhindert werden? Wenn nicht, darf Soforthilfe als Einkommen abgerechnet werden?
    Danke für die Antwort!

    Viele Grüße
    Dai

    Antworten
    • Das ist so schwer zu beantworten. Für die Niederlassungserlaubnis muss je nach Status ein bestimmter Teil des Lebensunterhaltes gesichert werden. Ob Soforthilfe als Einkommen angerechnet wird, ist nach unserer Kenntnis noch nicht geklärt, aber eher unwahrscheinlich

      Antworten
  17. Moin moin Chris,
    Ich bin Majid aus Hamburg, mein durchschnittliches Nettoeinkommen für ein Jahr beträgt 2012 Euro, plus 219 Euro Kindergeld, sowie 469 Euro Elterngeld, insgesamt bekomme ich 2700 Euro.
    Die monatliche Miete des Hauses beträgt 1250 Euro,Der Rest beträgt 1450 Euro im Monat.
    Ich habe auch die anderen Voraussetzungen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis: Glaubst Du, dass ich eine Chance habe, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten?
    LG
    Majid

    Antworten
    • Moin 🙂 Das kommt erst einmal darauf an, nach welchem Teil der gesetzlichen Regelungen Du eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchtest. U.U. Benötigst Du 60 Monate Rentenersicherungsbeiträge unabhängig vom Einkommen.

      Antworten
  18. Familiennachzug.
    Hallo Herr Chris,
    ich möchte wissen, wie viel ich verdienen muss,damit meine Frau und
    ihr Kind (14 Jahre) bei mir in Deutschland leben können (Familiennachzug).
    Ich lebe seit 16 Jahren in Deutschland (Daueraufenthaltserlaubnis),
    ich habe Fest Vertrag (14 Jahre).
    Mein Einkommen beträgt 1750 brutto und dazu 450-Euro-Job (“Minijob”).
    Warmmiete ist 504-Euro.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen Igor

    Antworten
  19. Hallo Chris,
    ich möchte wissen, wie viel ich verdienen muss,damit meine Frau und
    ihr Kind (14 Jahre) bei mir in Deutschland leben können (Familiennachzug).
    Ich lebe seit 16 Jahren in Deutschland (Daueraufenthaltserlaubnis),
    ich habe Fest Vertrag (14 Jahre).
    Mein Einkommen beträgt 1750 brutto und dazu 450-Euro-Job (“Minijob”).
    Warmmiete ist 504-Euro.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen Igor Morozov.

    Antworten
  20. Hallo Chris,

    ich möchte wissen, wie viel ich verdienen muss,damit meine Frau und
    Tochter (12 Jahre) bei mir in Deutschland leben können (Familiennachzug).
    Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
    Ich habe einen unbefristeten Vertrag.
    Mein Nettoeinkommen beträgt 2030 Euro
    Warmmiete ist 1150 Euro
    Ob Kindergeld und Steuerklassenwechsel in der Schlussrechnung berechnet werden?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Viele Grüße

    Armin

    Antworten
    • Steuerklasse wirkt sich ja direkt auf das Nettoeinkommen aus und wird damit auch berücksichtigt. Kindergeld wird als Einkommen des Kindes angerechnet. Sie können anhand des Berechnungsbeispieles im Beitrag selbst gut berechnen, ob mit Ihren wirtschaftlichen Eckdaten das Einkommen ausreicht.

      Antworten
  21. Hallo Chris
    Kann ich wissen ich habe 1580€ brutto Lohn und netto kommen 1200€ mit einem miete 484.5€
    Ist es ok für unbefristet Aufenthaltstitel
    Kannst du mir bitte rechnen

    Antworten
  22. Hallo Chris,
    Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt für Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche, was ist wenn aktuell Alg2 bezogen wird , wird der Titel dann verwehrt?

    Antworten
    • Es kommt darauf an, wie viel % des Lebensunterhaltes für den jeweiligen Aufenthaltstitel gesichert werden müssen. Sind es 100%, geht das mit ALG 2 nicht. Bei nur 50% ist es denkbar, dass es reicht. Aber das kann man dann immer nur individuell berechnen

      Antworten
  23. Halo Christ,

    ich komme aus Indonesien und mit einen Deutschen verheiratet. Ich habe hier eine Umschulung abgeschlossen und habe ein befristete Vertrag bis 2023 bei Öffentliche Dienst. Ich bin die Hauptverdiener, unsere Gehalt zusammen ist 2700 netto, Miete 540 Euro Kalt. Ich habe B2 Deutsch Zeugnis. Ich möchte gerne ein Niederlassung Erlaubnis beantragen. Mein befristete Arbeitsvertrag wäre ein Problem? ich danke dir.

    Antworten
    • Nach den hier genannten Eckdaten könnte eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Dazu müsste allerdings die Aufenthaltserlaubnis bereits seit 5 Jahren bestehen und es müßten die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden.

      Antworten
  24. Ich war am Mittwoch bei ABH gewesen und ich habe sofort die Niederlassung bekommen. Die Sachbearbeiterin hat geprüft ob mein Gehalt ausreichend ist um Niederlassung zu beantragen. Zum Glück mein Gehalt ist circa 1000 Euro Surplus über die Minimum Voraussetzung.

    Antworten
  25. Hallo,
    Ich verdiene ca.3000 netto. Bezahle für 4 Kinder Unterhalt von 1200€.
    Nun hab ich eine Frau in Thailand kennengelernt die aber 2 Kinder hat.
    Bevor es etwas ernstes wird wollte ich mich informieren ob es überhaupt geht diese nach einer eventuellen Heirat nach Deutschland zu holen. Wohnung müsste ich dann natürlich wechseln.

    Antworten
    • dann kommt rechnerisch der Unterhalt für die “neue” Frau und die beiden Kinder noch hinzu. Jeweils Regelsatz Bürgergeld. Plus dann die Miete. Das wird zumindest rechnerisch eng.

      Antworten
  26. Hallo,

    Nächstes Jahr möchte ich für die Niederlassungserlaubnis beantragen.
    Ich habe meine Ansprechpartnerin von der Ausländerbehörde angerufen und sie meinte dass ich kein Wohngeld kriegen muss, ansonsten wird der Antrag abgelehnt.
    Ich kenne jemand von einem anderen Kreis(Ausländerbehörde),der schon Wohngeld kriegt aber er hat trotzdem ein Niederlassungserlaubnis erhalten.

    MfG

    Antworten
    • Aus den Berliner Anwendungshinweisen dazu:
      “Aus § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG folgt, dass Wohngeld zwar nicht zugunsten des Betroffenen als Einkommen in die LU- Berechnung einbezogen werden kann. Allerdings ist es unschädlich, wenn jemand, der über hinreichendes und gesichertes Einkommen nach unserer Berechnung verfügt, und damit die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, Wohngeld beanspruchen kann und auch tatsächlich bezieht (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 4/12, juris, Rn. 28).
      Wohngeld wird nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, sondern setzt eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne die Wohngeldleistung regelmäßig voraus. (§ 7 Abs. 1 S. 1 WoGG). Nr. 2.3.1.3 AufenthG- VwV steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des AufenthG und ist daher unbeachtlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.03.2012 – 8 LC 277/10 – ).”

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