Seehofers Masterplan: Was steht drin? (UPDATE 10.07.)

 

 

Nachdem sich die Union nun doch irgendwie geeinigt hat, betrachten wir den Inhalt der zwei Papiere, die nun die Positionen der Union beschrieben: Seehofers Masterplan und Merkels Schreiben zum EU-Gipfel. Beiden ist eines gemein: Sie beschreiben eine komplette Abwendung vom Asylrecht, rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischem Regeln oder Rechtssprechung. 

 

Die Analyse des Merkel-Papiers ist hier zu finden.

 

UPDATE MASTERPLAN BMI (04.07., veröffentlicht 10.07.)

Vom BMI ist nun heute die offizielle Version veröffentlicht worden. Diese entspricht mit Datum 04.07. auch der, die bereits vorab geleakt wurde. Bundesminister Seehofer betonte, dass der Masterplan ein „Gesamtkonzept“ sei und deshalb „alle Maßnahmen ineinander greifen.“ Damit baut er offenbar der erwartbaren Forderung, einzelne Punkte abzuändern, vor. 

Es gibt ein paar wenige Änderungen in Bezug auf die von uns dargestellten Punkte. Diese fassen wir nun zusammen.

NEU aufgenommen:

  • Neu zu Punkt 27, Basis Koalitionspapier:An der deutsch-österreichischen Grenze wird ein neues Grenzregime ausgestaltet, das sicherstellt, dass Asylbewerber, für deren Asylverfahren andere EU-Länder zuständig sind, an der Einreise gehindert werden. Wir richten dafür Transitzentren ein, aus denen die Asylbewerber direkt in die zuständigen Länder zurückgewiesen werden (Zurückweisung auf Grundlage einer Fiktion der Nichteinreise). Dafür wollen wir nicht unabgestimmt handeln, sondern mit den betroffenen Ländern Verwaltungsabkommen abschließen oder das Benehmen herstellen. In den Fällen, in denen sich Länder Verwaltungsabkommen über die direkte Zurückweisung verweigern, findet die Zurückweisung an der deutsch- österreichischen Grenze auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Republik Österreich statt. 
  • Prüfung der Einführung von Videoaufzeichnungen bei der Anhörung. (neu zu Punkt 33)
  • konsequente Umsetzung des Beschleunigungsgebots gegenüber den Prozessparteien und Prüfung neuer Methoden zur Substantiierung des Klägervorbringens im Asylgerichtsverfahren, z.B. durch Verwertung von Videoaufzeichnungen der Anhörung. (neu zu Punkt 40)
  • Ausbau der Bund-Länder-Zusammenarbeit: Weiterer Ausbau des Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) zum zentralen Dienstleister des Bundes und der Länder im Rückkehrmanagement. Damit Unterstützung der Länder bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht und Beitrag zur besseren und einheitlicheren Praxis bundesweit. Auf Wunsch der Länder übernimmt das BMI bzw. sein Geschäftsbereich die Beschaffung von Passersatzpapieren (neu zu Punkt 57).

 

Entfallen / geändert:

  • „sichere Orte“ und „Ausschiffungsplattformen“ wurden in Punkt 11 ebenso ergänzt wie die Zusammenarbeit mit UNHCR und IOM )aufgenommen)
  • Entfallen: Einrichtung einer unabhängigen Stelle eines Beauftragten zur Überwachung der Prozesse im BAMF und zur Qualitätssicherung der Asylentscheidungen (Unterpunkt zu Punkt 33)

 

NICHT enthalten sind teilweise nach dem 04.07. verabredete Dinge aus den Koalitionsvereinbarungen. Dazu gehört insbesondere ein wichtiger Punkt: 

Menschen mit Dublin-Verfahren, also in einem anderen Land bereits Registrierte, sollen in AnKER-Zentren untergebracht werden. Hier ist auch geplant, dass der Bund die Rücküberstellung übernehmen soll. 

 

 

Analyse “Masterplan Seehofer”

Das Entscheidende zuerst: Zur Integration steht nichts im Plan. Es gibt keine Bleiberechts-Regelungen, keine Erleichterungen von § 25 a und b, keine neuen Wege zum Spurwechsel. Im Gegenteil: Es geht um Reduzierung solcher Möglichkeiten und die “Verfestigung” von Duldungen oder Ablehnungen, nicht von Bleiberecht. 

 

Wir betrachten dabei die wesentlichen Punkte: 

AnKER-Zentren (Punkt 32)

ist einer der bereits bekannten Punkte. 

Hier sollen alle staatlichen Einrichtungen gebündelt werden. Auch für die Dauer eines rechtsstaatlichen Verfahrens sollen die Menschen bei Klage gegen einen ablehnenden Bescheid dort verbleiben. Dazu sollen auch die Verfahrensdauer an den Verwaltungsgerichten beschleunigt werden. Das hat aber zunächst nichts mit AnKER-Zentren zu tun, sondern mit mehr Richterstellen. 

Alle Menschen, auch die mit positiver Bleibeperspektive sollen in AnKER-Zentren untergebracht werden. 

Ebenso soll hier auch eine Altersfeststellung bei Minderjährigen erfolgen.  

Widerrufsverfahren (Punkt 34)

Geplant ist eine Durchführung von Widerrufsverfahren bei rechtskräftig verurteilten Straftätern. Welches Strafmaß dafür ausschlaggebend sein soll, bleibt unbestimmt. 

Grundsätzlich soll bei Heimataufenthalten von Schutzberechtigten, die angegeben hatten, in ihrem Heimatland bedroht zu sein, ebenfalls ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden. 

Bei Heimataufenthalten während des laufenden Asylverfahrens soll der Asylantrag als zurückgenommen gewertet werden.

Daneben soll eine gesetzliche Mitwirkungspflicht der Schutzberechtigten im Widerrufsverfahren eingerichtet werden. Bisher ist das Widerrufsverfahren eine einseitige Prüfung durch das BAMF. Zukünftig könnte dann aufgrund fehlender Mitwirkung auch diese Prüfung nachteilig ausfallen. 

Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG (Punkt 35, siehe auch Papier Merkel)

Ohne Vorlage von Identitätsdokumenten sollen Menschen grundsätzlich das beschleunigte Verfahren durchlaufen. Das Verfahren gibt es jetzt schon.  Die Verfahrensentscheidung soll dann innerhalb einer Woche erfolgen. 

Ob mit oder ohne Papiere liegt aber häufig ein Grund für eine Anerkennung als Flüchtling vor. Das beschleunigte Verfahren ist eigentlich für Fälle gedacht, denen eine klare Situation zugrunde liegen soll, selbst wenn auch diese Fälle nicht eindeutig sind. Bisher ist dieses Verfahren z.B. für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, erkannte Identitätstäuscher oder Folgeanträge gedacht. Nun wird es letztlich for jeden Fall geöffnet, statt ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. 

Bis zur Entscheidung und in vielen Fällen der Ablehnung müssen die Menschen dann auch bis zur Ausreise in besonderen Aufnahmeeinrichtungen verbleiben. 

Wesentlicher grundsätzlicher Kritikpunkt ist die mangelnde Rechtsberatung. In vielen Fällen gibt es entweder gar keine oder eine unzureichende unabhängige  Rechts- und Verfahrensberatung. Dies muss aber ebenso gewährleistet werden wie eine anwaltliche Vertretung. 

Bereits zum Flughafenverfahren hat das Bundesverfassungsgericht 1996 folgende Grundsätze entwickelt: 

Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird.

Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können.

Das ist schon bisher nicht gewährleistet und wird es noch weniger, wenn beschleunigte Verfahren nun ausgedehnt werden sollen. 

Gleiches trifft auch auf das Merkel-Papier und die Ausweitung auf Dublin-Fälle statt. 

 

Leistungsrechtliche Sanktionierung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (Punkt 38)

Nichtmitwirkung bei der Identitätsklärung oder der Klärung der Staatsangehörigkeit, bei Terminen zur förmlichen Antragstellung beim BAMF, der Passersatzbeschaffung oder dem Vollzug der Ausreise trotz bestehender Ausreisepflicht und Verstößen gegen die Pflicht zur Wohnsitznahme und bei „Untertauchen”.

Dies alles soll nach der Überschrift nur für Menschen im Asylverfahren gelten. Hier hat Seehofer aber Unsinn geschrieben, den z.B. die Passbeschaffung oder auch die Nicht-Ausreise sind beides keine Umstände, die im Verfahren eintreten, sondern erst mit rechtskräftiger Ablehnung.

Das macht es allerdings nicht besser, weil erwartbar ist, dass es eben Geduldete treffen soll, nicht nur Menschen im Asylverfahren. 

 

Bekämpfung von Leistungsmißbrauch (Punkt 39)

Konsequente Anwendung des Sachleistungsprinzips bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen/Gemeinschaftsunterkünften und bei Ausreisepflichtigen (ggf. Einführung einer neuen Regelbedarfsstufe) als Regelfall,

Verlängerung der Bezugsdauer von niedrigeren Leistungen nach dem AsylbLG auf 36 Monate, statt aktuell 15 Monate, zur Verzögerung von Übergang in die mit höheren Sätzen versehene Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Errnöglichung der Aufnahme von gemeinwohlorientierter Erwerbstätigkeit im laufenden Asylverfahren zur Strukturierung des Tagesablaufs während der Wartezeit

All diese Punkte gehen über den Koalitionsvertrag hinaus. Sachleistungen sind dabei nicht nur teurer und komplizierter zu erbringen, sie nehmen auch Menschenwürde. 

Die Verlängerung des verringerten Bezugs nach AsylbLG im Vergleich zum SGB II oder XII dürfte schwer umsetzbar werden. In 2014 wurde die Frist gerade erst auf 15 Monate abgesenkt, um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen. 

Aus der damaligen Gesetzesbegründung deshalb dieses Zitat: 

Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 sind für die Höhe der Leistungen nach den §§ 3 ff. alle existenznotwenigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten ist sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. § 2 Absatz 1 legt u. a. den Zeitpunkt fest, ab dem eine Bedarfssituation vorliegt, die mit der anderer Leistungsberechtigter vergleichbar ist, weshalb Leistungen entsprechend dem SGB XII zu gewähren sind.

Für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG besteht eine abweichende Bedarfssituation mindestens für die ersten 15 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. In dieser Zeit haben die Leistungsberechtigten noch keine Perspektive auf einen Daueraufenthalt, sondern müssen von einem nur vorläufigen Aufenthalt in Deutschland ausgehen. Denn die durchschnittliche Dauer eines behördlichen Asylverfahrens in Deutschland betrug in den Jahren 2011, 2012 und 2013 etwa ein halbes Jahr, bis zu einer rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren verging gut ein Jahr (v. BT-Drs. 17/8577, S. 6; BT-Drs. 17/9465, S. 6; BT-Drs. 12234, S. 8; BT-Drs. 17/13636, S. 9; BT- Drs. 18/705, S. 12, 13; BT-Drs. 18/1394, S. 13). Da die Mehrzahl der Anträge nicht erfolg- reich ist, ist zusätzlich noch die Dauer der sich anschließenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen, so dass ein Zeitraum von 15 Monaten für die Annahme eines vorläufigen Aufenthaltes angemessen erscheint.

 

An all diesen Aussagen hat sich nichts geändert. Vielmehr müßte der Logik folgend bei inzwischen gesunkenen Bearbeitungszeiten für Asylanträge der Zeitraum von aktuell 15 Monaten eher SINKEN statt steigen. 

 

Optimierung asylgerichtlicher Verfahren (Punkt 40)

Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Entlastung der Verwaltungsgerichte und Beschleunigung der Verfahren, Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zur Klärung von Grundsatzfragen, Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkelt der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren und Prüfung der Beteiligung von Schutzsuchenden an Gerichtskosten.

Eine Beschleunigung der Verfahren ist nur und ausschließlich durch mehr Richterstellen möglich. Eine weitere Verkürzung von Rechtsmitteln ist jetzt schon veraffungsmäßig nicht mehr möglich. 

Wenn man nun die Ausreisepflicht trotz noch laufendem Gerichtsverfahren einführen will, verstößt dies nicht nur gegen die bisherigen Rechtsgrundsätze, sondern inzwischen auch gegen EU-Rechtsprechung. 

Aus diesem Urteil des EuGH:

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gibt, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u. a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. 

Zur Frage der Klärung von Grundsatzfragen hat zumindest der Vorsitzende Richter der Asylkammer beim BVerwG Berlin eine neulich klar formulierte Meinung. Er propagiert die Rückkehr zum allgemeinen Verfahren im Verwaltungsrecht, aber nicht zu einer reinen Grundsatzentscheidung durch das BVerwG. Würde beispielsweise die Frage der Ablehnung von Syrern mit Pflicht zum Wehrdienst einzeln geklärt werden, müßte dennoch individuell im Gerichtsverfahren der jeweilige Einzelfall oder auch die aktuelle sicherheitslaue in einem Land quasi tagesaktuell überprüft werden. 

 

Mitwirkungsverweigerer klarer identifizieren und sanktionieren (Punkt 53) 

Schaffung einer Bescheinigung unterhalb der Duldung für Ausreisepflichtige, denen die Rückführungshindernisse zuzurechnen sind, z.B. in Fällen von ldentitätsverschleierung; damit erleichterte Abgrenzbarkeit von Fällen mit humanitärem Hintergrund und Sanktionierung des Personenkreises möglich.

Diese Duldung „light“ wurde schon 2016 diskutiert. Ist demnach eine Passbeschaffung nicht möglich, wird dies den Menschen angelastet und sanktioniert. Dabei sind die Fragen zur Mitwirkung weiterhin ungeklärt. Was macht beispielsweise ein Afghane ohne männliche Verwandte in Afghanistan? Wie soll ein im Iran Aufgewachsener, der nie afghanische Papiere hatte, dort welche beschaffen? 

Hier wird in jedem Fall eine Diskriminierung von Menschen erfolgen, denn nicht zuletzt wird dann auch die Arbeitsaufnahme untersagt werden.

Klare Pflicht zur Passbeschaffung (Punkt 54)

Knüpfung von staatlichen Erlaubnissen und Leistungen an das Vorliegen von gültigen Reisedokumenten. Damit Übertragung der Verantwortlichkeit zur zumutbaren Beschaffung von gültigen Reisedokumenten an Betroffene.

In Verbindung mit Punkt 53 ergibt sich hieraus genau das beschriebene Szenario von Willkür und Sanktionierung. Menschen werden dann dauerhaft zu legalen Illegalen und haben auch keine Chancen zur Integration oder Arbeitsaufnahme. 

 

Handlungsfähigkeit des Rechtsstaats bewahren (Punkt 58)

Schaffung weiterer Sanktionsmöglichkeiten bei Behinderung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Dritte und Möglichkeiten zum Missbrauch von ärztlichen Attesten weiter einschränken.

Die Behinderung durch Dritte: Das kann alles mögliche sein. Angefangen vom Kirchenasyl über die bloße Ankündigung von Abschiebeflügen. Der Willkür ist auch hier Tür und Tor geöffnet. Letztlich soll damit offenbar die „Anti-Abschiebe-Industrie“ getroffen werden. Nach bayerischer Auffassung wäre dann sogar die anwaltliche Vertretung darunterfallen. 

 

Verhindern von Untertauchen durch Abschiebungshaft (Punkt 59)

Nutzung sämtlicher Ressourcen für Abschiebungshaft: Um der aktuellen Notlage bei Abschiebungshaftplätzen zu begegnen, befristete Aussetzung der erst auf Grund der EU-Rückführungsrichtlinie eingeführten Trennung von Abschiebungsgefangenen und anderen Häftlingen entsprechend Art. 1 8 der EU-Rückführungsrichtlinie

Auch hier will man nicht nur eine EU-Richtlinie aussetzen, sondern bewußt gegen Rechtsprechung von EuGH. Die Trennung von „normaler“ Haft und Abschiebungshaft ist zwingend. Es handelt sich bei Abzuschiebenden auch nicht um Kriminelle. Sie haben weitergehende Rechte, die sich auch in der Haft ausdrücken müssen. 

Zudem sei daran erinnert, dass auch Menschen mit Dublin-Bescheiden unter die Abschreibungshaft fallen könnten, selbst wenn es hierzu eine gegenläufige BGH-Entscheidung gibt. 

 

 

Das kompletten Papiere zum download

“Seehofer.Plan”:

Masterplan-Migration-der-CSU

 

Offizieller Masterplan BMI (VÖ 10.07.):

Masterplan Migration BMI

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