Bundesrat lehnt Neuregelung des Familiennachzuges ab

 

Bevor am 08.06. im Bundesrat der Gesetzesentwurf beraten werden soll, haben die jeweils zuständigen Fachausschüsse heftige Kritik am von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf geübt. 

Auf der bisherigen Basis scheint deshalb nicht klar, ob das Gesetz in der bisherigen Fassung eine Zustimmung finden würde. Ohnehin muss vor Beschlussfassung durch den Bundesrat zunächst der Bundestag zustimmen. Die erste Lesung ist für den 06.06. vorgesehen.  Am 11.06. soll die Anhörung von Sachverständigen im Innenausschuss des Bundestages erfolgen. Der Beschluss im Bundestag ist dann für den 15.06. geplant. 

Die vom den Ausschüssen des Bundesrates übermittelten Kritikpunkte sind im Wesentlichen die bekannten Vorbehalte, die auch von anderen Seiten immer wider ins Feld geführt werden. Interessant ist dabei dennoch die Deutlichkeit, mit der diese Dinge thematisiert werden.

Ausschüsse des Bundesrates entsprechen im Wesentlichen den Ressorts der Bundesministerien. Die Besetzung ist dabei so geregelt, dass jedes Bundesland einen Vertreter im jeweiligen Ausschuß stellt. Die hier geführte Kritik ist demnach auch eine der Unions- oder SPD-geführten Bundesländer gegen die eigene Bundesregierung, auch wenn die jeweiligen Fachministerien, die dann Vertreter in die Ausschüsse entsenden, oft auch von Linken oder Grünen geführt werden und damit nicht immer die Linie des Bundeslandes grundsätzlich darstellen muss.

Beteiligt waren die Ausschüsse für Innere Angelegenheiten (In), für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) und der Rechtsausschuss (R). Lediglich der Finanzausschuß hatte keine Einwände.

Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, Zudem sind die Ausschlußempfehlungen nicht bindend für die Bundesländer. Die folgenden Zitate stammen aus den Empfehlungen der Ausschüsse, wie der Bundesrat beschließen soll. Bindend ist dies ebenso wenig wie die Frage, ob der Bundesrat dem ganz oder in Teilen folgen wird.

 

 

Auszug aus den Beschlußempfehlungen:

Der Bundesrat schließt sich der Auffassung des Normenkontrollrats an, dass erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Umsetzbarkeit des vorliegenden Gesetzes bestehen.

Es erscheint zweifelhaft, ob die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme von humanitären Gründen hinreichend verlässlich und in angemessener Zeit ermittelbar sind.

Unklar bleibt, auf welche Weise beziehungsweise mit welcher Gewichtung Integrationsaspekte bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigen sind.

Es ist außerdem unklar, wie die Priorisierung der Anträge durch das Bundesverwaltungsamt letztendlich erfolgen soll, insbesondere ob die Auswahlentscheidung aufgrund einer qualitativen Gewichtung der verschiedenen Faktoren oder nach reinem Zeitfaktor („Windhundprinzip“) erfolgen soll. Es erscheint problematisch, diese Entscheidungen derart weitgehend dem Verwaltungsvollzug zu überlassen.

  1. Kontingentlösung

Für den Bundesrat ist sehr fraglich, ob eine dauerhafte Aussetzung des Anspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte sowie die vorgesehene Deckelung auf 1 000 Personen mit dem hohen Wert vereinbar ist, den das Grundgesetz in Artikel 6 dem Schutz der Familie und die UN-Kinderrechtskonvention dem Kindeswohl zumessen.

Diese ist rechtlich nur schwer vereinbar und aus integrationspolitischen Gründen abzulehnen. Zudem sieht man auch Widersprüche zum Grundgesetz. Kontingente müssen dauerhaft übertragbar sein. Zudem muss ein geregelter Verwaltungsvollzug gewährleistet sein (Mehr zu diesem Punkt in unserem Beitrag mit unseren Bedenken).

 

2. Differenzierung nach Schutzstatus

Der Bundesrat kritisiert die Differenzierung nach Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz, weil letztlich beide Gruppen die gleichen Voraussetzungen haben; Eine Rückkehr ist auf unabsehbare Zeit nicht möglich, die Lebenssituationen sind gleich.

Daneben kritisiert der Bundesrat, dass nunmehr subisidär Geschützte sogar schlechter gestellt werden als andere Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis, denen der Nachzug mindestens dann gestattet ist, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung und Wohnraum erfüllt sind. Bei subsidiärem Schutz geht der Nachzug nun nur noch in Härtefällen über das Kontingent.

 

Zahl der möglicherweise Nachziehenden

Angeblich gibt es ja keine Zahlen zum potentiellen Nachzug aus der Gruppe der subsidiär Geschützten. Der Bundesrat geht jedoch klar von den Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus, die eine Größe von max. 60.000 Menschen ermittelt haben. Eine Gefährdung der Integrationsfähigkeit sehen die Mitglieder der Ausschüsse für Deutschland jedenfalls anders als die Bundesregierung nicht.

Es gäbe unserer Meinung nach eine ganz einfache Möglichkeit, die Zahlen nachhaltig festzustellen: Wer bisher als anerkannter Flüchtling den vereinfachten Familiennachzug beantragen wollte, tat und tut dies über das entsprechende Internetportal des Auswärtigen Amtes. Es ist davon auszugehen, dass mind. 95% aller Anspruchsberechtigten diesen Weg auch nutzten.

Die Zusammensetzung und die statistischen Werte für anerkannte Geflüchtete entsprechen auch denen der Gruppe der subsidiär Geschützten. Man könnte demnach auf die vorliegenden Statistiken zugreifen und die Zahlen relativ konkret berechnen. Leider wird dies nicht getan, obwohl dies der einfachste Weg wäre. 

 

Nachzug zu Minderjährigen

Eine Unterscheidung nach dem Schutzstatus der Eltern erscheint bei min- derjährig ledigen Kindern, die eines besonderen Schutzes bedürfen, nicht sachgerecht. Dies umso mehr als es sich hier um eine Härtefallregelung handelt. Schon die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN- Kinderrechtskonvention gebieten, das Kindeswohl bei Entscheidungen über eine Familienzusammenführung vorrangig zu berücksichtigen. Eine Einbeziehung in das in § 36a AufenthG-E vorgesehene Kontingent würde die Härtefallregelung konterkarieren.

Auch hier gibt es deutliche Kritik. Aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes soll der Nachzug zu unbegleiteten Minderjährigen in jedem Fall gewährleistet sein. Kritisiert wird auch der Ausschluss von Ehen, die nicht schon im Heimatland, sondern erst auf der Flicht geschlossen wurden. Und ebenso wird kritisiert, dass der Nachzug weiterer Geschwister ausgeschlossen wurde. 

Der Gesetzesentwurf erlaubt nur den Nachzug von Eltern zu ihren unbe- gleiteten minderjährigen Kindern, aber nicht den Nachzug minderjähriger Geschwister. Damit sind die Eltern vor die Entscheidung gestellt, entweder ihr Kind in der Bundesrepublik Deutschland allein zu lassen oder aber ein Kind im Ausland zurückzulassen. Dies ist unzumutbar.

 

Forderung nach rechtssicherem Verfahren

Bisher ist nicht einmal klar, ob die dann ermittelten Gründe für einen Härtefall oder eben auch nicht gerichtssicher überprüfbar sein müssen oder nicht. 

Zählt Kindeswohl mehr als Härtefallgründe? Wie werden Integrationsaspekte bewertet und wie fließen sie ein? Sind die jeweiligen Kriterien transparent und damit auch überprüfbar?

Es sollte insbesondere klar bestimmt werden, ob die humanitären Gründe im Sinne von § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG-E als Tatbestandsvoraussetzungen (volle gerichtliche Überprüfbarkeit) oder als ermessenslenkende Kriterien (eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit) zu verstehen sind. Gleiches gilt für die nach § 36a Absatz 2 Satz 3 und 4 AufenthG-E zu berücksichtigenden Belange des Kindeswohls und Integrationsaspekte. Zudem sollte das Verhältnis dieser Belange zu den humanitären Gründen aus der Vorschrift klar ersichtlich sein.

Es ist zu erwarten, dass die Verwaltungsgerichte über eine Vielzahl von Eilanträgen oder Klagen gegen ablehnende Entscheidungen zum Familiennachzug nach § 36a AufenthG-E zu entscheiden haben.

Real droht nach jetzigem Stand eine massive nächste Klagewelle gegen ablehnende Bescheide beim Nachzug oder auch hinsichtlich der Reihenfolge (Wer kommt warum eigentlich auf Platz 1 und wer nur auf Platz 1.001?). 

Gefordert wird ein transparentes Bewertungsverfahren, das unter Beteiligung der Länder angewandt werden soll.

 

Weiteres Verfahren

Zu dieser Stellungnahme nimmt nun die Bundesregierung wiederum Stellung. Danach geht das Gesetz ins Parlament. Den weiteren Weg hatten wir beschrieben.

Ob sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben, bleibt erst einmal offen. 

Bemerkenswert ist jedoch, dass die Kritik nicht nur heftig ist, sondern auch fachlich und sachlich sehr fundiert.  Es gibt nicht nur Bedenken gegen die Verträglichkeit mit Grundgesetz und internationalem Recht, sondern auch ganz erhebliche Bedenken zur Umsetzung und den sich hieraus wieder ergebenden gerichtlichen Folgen. 

Dem können wir uns nur anschließen.

 

(Alle Zitate stammen aus der Ausschußempfehlung des Bundesrates an die Bundesregierung)

 

Bundesrat Ausschußempfehlung Familiennachzug 175-1-18 (download)

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