Leistungskürzungen bei Verstoß gegen Teilnahmepflicht an Integrationskursen in Kraft

 

 

Einleitung

Eine mit dem Integrationsgesetz aus dem August 2016 verabschiedete Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist nun zum 01.01.2017 auch in Kraft getreten.

 

Neuregelung

Nach dem neuen § 5b des AsylbLG können nun Verpflichtungen zur Teilnahme an einem Integrationskurs erlassen werden.

Dies gilt für Menschen, die

  • nicht erwerbstätig sind
  • volljährig sind und
  • nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen

Kommt ein nun zur Teilnahme Verpflichteter dieser nicht nach, folgen automatisch  Leistungskürzungen.

In diesem Fall besteht gesetzlich nur noch ein Anspruch auf das Nötigste an Leistungen. Es werden

…nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. ….. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

Nur noch im Ausnahmefall dürfen dann dennoch Leistungen nach § 3 Abs.1 Satz 1

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf).

gewährt werden.

Demnach entfallen alle Ansprüche auf Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.

Nach der Gesetzesbegründung hat bei einer solchen Leistungseinschränkung eine individuelle Prüfung zu erfolgen. Ob und wie diese in der Praxis erfolgt, bleibt wie so oft abzuwarten.

Sofern jemand die Nicht-Teilnahme oder den Abbruch nicht zu  vertreten hat, entfällt die Leistungseinschränkung. Ausdrücklich zählen als Gründe dafür ein Arbeitsverhältnis, Studium oder eine Ausbildung.

Dennoch gilt: Vermutlich wird eher zunächst Leistung gekürzt als individuell geprüft. Deshalb bitte Vorsicht auch mit diesem Paragraphen.

 

Weitere Voraussetzungen für Kürzung

Es darf jedoch keine Leistungskürzung verhängt werden, wenn:

  • keine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgt ist, oder
  • sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zum I-Kurs in der Lage sind, oder
  • sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben, oder
  • soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde, oder
  • dies wegen Pflichten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen nicht zumutbar ist, oder
  • die Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat, oder
  • sie den Grund nicht zu vertreten hat (z.B.: es gibt gar keinen freien Platz), oder
  • ein anderer wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wird.

 

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration

(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.

(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend.

Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.

(3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben

1. zu Sprachkenntnissen und

2.zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

 

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
§ 1a Anspruchseinschränkung

…….
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.

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