Dublin III: Fragen & Antworten zur Familienzusammenführung aus Griechenland

Unterschied Nachzug zu Zusammenführung

Neben dem FamilienNACHZUG für anerkannte Flüchtlinge gibt es n den Vereinbarungen zu Dublin III eine Regelung, wie Menschen, die bereits alle innerhalb der Dublin III-Staaten sind, an einem Ort in einem Land zusammenfinden können. Während für den Nachzug die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland erforderlich ist, geht es bei der Zusammenführung darum, Menschen, die sich bereits in Europa befinden, aber getrennt wurden, in einem Land zusammenzubringen. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag erstellt, der die grundsätzlichen Voraussetzungen darstellt.

Viele Menschen kommen immer noch über Griechenland oder sind bereits dort. Deshalb hat die Deutsche Botschaft in Griechenland Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt, die wir hier übernommen haben. Hinsichtlich aktueller Änderungen verweisen wir auf die Originalseite unter “Quelle”.

 

Wo können Einreisevisa für die Familienzusammenführung beantragt werden und müssen die Antragsteller persönlich vorsprechen?

In Griechenland können Visa für die Familienzusammenführung ausschließlich bei der Deutschen Botschaft in Athen beantragt werden. Dazu ist die persönliche Vorsprache der Antragsteller und Antragstellerinnen notwendig. Aus technischen Gründen (Abnahme von Fingerabdrücken) ist es nicht möglich, auf die Vorsprache zu verzichten.

Für die Vorsprache muss ein Termin reserviert werden über:

visa@athe.diplo.de

Wie lange dauert das Verfahren von der Antragstellung bis zur Erteilung der Visa?

Wie lange es bis zur Erteilung der Visa dauert, hängt davon ab, ob gültige Reisepässe und alle notwendigen Dokumente schon bei der ersten Vorsprache vorgelegt werden können. Fehlen Dokumente oder sind die Pässe nicht gültig, kann die Botschaft den Antrag erst nach Beschaffung von Pässen, Dokumenten oder Legalisierungen weiter bearbeiten.

Gehören die Antragsteller/Antragstellerinnen zu den nachzugsberechtigten Personen und liegen alle notwendigen Unterlagen und gültige Reisepässe vor, so ist die Visaerteilung in der Regel innerhalb weniger Tage möglich.

Informationen dazu, welche Dokumente bei Antragstellung beigebracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den Merkblättern unter:

www.griechenland.diplo.de/Visa

Was versteht man unter der „Legalisierung“ von Urkunden und warum wird eine „Legalisierung“ verlangt?

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Sie wird verlangt, weil uns bei Urkunden aus anderen Staaten die Kenntnisse fehlen, die es erlauben würden, Urkunden problemlos als echt oder falsch zu erkennen.

Bei Urkunden mancher Länder ist eine Legalisierung nicht möglich. Die Echtheit der Urkunden muss dann in einem aufwändigen Verfahren überprüft werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Website des Auswärtigen Amts unter dem Stichwort „Internationaler Urkundenverkehr“ unter:

Internationaler Urkundenverkehr / Legalisation von Urkunden

Derzeit müssen z.B. syrische Personenstandsurkunden bei der Deutschen Botschaft in Beirut legalisiert werden. Afghanische Urkunden werden in einem kostenpflichtigen Verfahren durch die Deutsche Botschaft in Kabul überprüft. Detaillierte Informationen zu diesen Verfahren finden Sie auf den Webseiten der betreffenden Deutschen Botschaften.

 

Warum ist es wichtig, einen gültigen Reisepass vorzulegen und in welchen Fällen kann darauf verzichtet werden?

Mit dem gültigen Reisepass weist der Reisende oder Flüchtling seine Identität nach.

Ausnahmen vom Passzwang können auf Antrag zugelassen werden, wenn die Beschaffung eines Reisepasses tatsächlich nicht möglich oder ganz unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kinder während der Flucht geboren wurden und daher in ihrem Heimatland nicht registriert sind.

Auch wenn eine Ausnahme vom Passzwang beantragt und zugelassen werden soll, muss aber die Identität der Person zweifelsfrei feststehen. Die Beschaffung eines Reisepasses über einen bevollmächtigten Vertreter ist oft einfacher als die Beantragung einer Ausnahme vom Passzwang, die in der Regel mehrere Wochen in Anspruch nimmt.

 

Wie können Reisepässe/Dokumente/Legalisationen beschafft werden – müssen die Antragsteller etwa nach Damaskus oder Beirut reisen?

Reisepässe und Dokumente können über bevollmächtigte Vertreter (Vertrauenspersonen oder Anwälte) beschafft werden. Niemand muss dafür nach Beirut oder gar zurück nach Syrien reisen!

Wenn Ihnen der Postweg für den Versand von Originaldokumenten zu unsicher erscheint, können Sie auch einen Kurierdienst beauftragen.

 

Warum ist eine „fristwahrende Anzeige“ sinnvoll und in welcher Form kann sie erfolgen?

Gemäß § 29 Aufenthaltsgesetz kann bei Asylberechtigten und Flüchtlingen darauf verzichtet werden, dass der Familienangehörige in Deutschland den Lebensunterhalt der nachziehenden Familie sicherstellen kann. Wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb vom 3 Monaten ab Zuerkennung der der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft wird davon immer abgesehen. Dies vereinfacht das Antragsverfahren.

Die fristwahrende Anzeige kann ganz einfach gestellt werden über das Webportal:

https://familyreunion-syria.diplo.de

Es ist auch ein anderer formloser Antrag (d.h. ein einfaches Schreiben) möglich, mit dem der Familienangehörige in Deutschland kundtut, dass er den Nachzug seiner Familie wünscht. Es ist sinnvoll, ein solches Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde zu senden, die dann den Eingang bestätigt. Fristwahrende Anzeige oder bestätigtes Antragsschreiben müssen bei der Stellung des förmlichen Visumantrags bei der Botschaft vorgelegt werden.

Anmerkung Berlin hilft: Zum Familiennachzug für anerkannte Geflüchtete verweisen wir auf unseren Beitrag dazu.

 

Gibt es für die Familienzusammenführung eine alternative Möglichkeit zur Beantragung eines Einreisevisums und was verbirgt sich hinter dem Kürzel „Dublin-III-Verordnung“?

Die Dublin-III-Verordnung bietet eine alternative Möglichkeit der Familienzusammenführung:

Sie sieht vor, dass die Asylverfahren enger Familienangehöriger alle in dem Land durchgeführt werden, in dem zuerst Asylantrag gestellt wurde. Wenn also ein Mitglied der Familie bereits in Deutschland Asylantrag gestellt hat, liegt die Zuständigkeit für die weiteren Asylanträge der Familie ebenfalls bei Deutschland.

Um das Verfahren in Gang zu setzen, müssen die Familienangehörigen, die sich in Griechenland befinden, zunächst einen griechischen Asylantrag stellen. Die griechische Asylbehörde wendet sich dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Überstellung der Antragsteller/ Antragstellerinnen nach Deutschland einzuleiten.

Bei Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung ist ein Einreisevisum nicht erforderlich.

Die Deutsche Botschaft ist an der Durchführung des Verfahrens nicht beteiligt und verfügt über keine Detailinformationen, diese erhalten Sie bei dem dafür zuständigen BAMF.

Den Text der Verordnung finden Sie im Internet.

Anmerkung Berlin hilft: Wi haben einen Beitrag zur Familienzusammenführung.

 

Wie können Flüchtlinge, die nach dem 20.März 2016 eingereist sind und sich auf einer der ostägäischen Inseln befinden, die Familienzusammenführung beantragen?

Flüchtlinge, die nach dem 20.März 2016 über eine der ostägäischen Inseln eingereist sind und denen es möglich ist, nach Athen zu reisen, können hier einen Antrag auf Einreisevisum zu stellen.

Die Familienzusammenführung ist auch auf dem Weg über die Vorschriften der Dublin-III-VO möglich: Flüchtlinge, die nach dem 20.März 2016 über eine der ostägäischen Inseln eingereist sind, können dort alsbald nach Ihrer Ankunft einen griechischen Asylantrag stellen: Sofern enge Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder) bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, können sie nach Deutschland zur weiteren Bearbeitung ihres Asylantrags überstellt werden. Dies ermöglichen die Vorschriften der Dublin-III-Verordnung. Auf diese Weise ist ebenfalls eine Familienzusammenführung möglich. Die Anreise nach Athen und Beantragung eines Einreisevisums sind für die Überstellung nach den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung nicht erforderlich.

 

Wie können Flüchtlingen, die keine feste Anschrift haben, Dokumente zugesandt werden?

Wenn Flüchtlinge keine feste Anschrift in Griechenland haben und es auch keine Vertrauensperson gibt, über die die Zusendung erfolgen könnte, ist eine Zusendung auch postlagernd (Poste restante) an ein bestimmtes Postamt möglich, dessen genaue Anschrift allerdings bekannt sein muss.

Die Übersendung ist auch über Kurierdienste möglich, von denen zumindest die nachstehend genannten in Griechenland aktiv sind (Liste nicht vollständig!), s. Websites:

www.tnt.com/express/el_gr/site/home/help-center/contact-form.html
www.dhl.gr/en.html
www.acscourier.net/en/home

Modalitäten einer Abholung über die Büros der Kurierdienste müssten Sie beim jeweiligen Anbieter erfragen.

 

Wie kann ich einem Flüchtling Geld nach Griechenland senden?

Wenn Sie Flüchtlingen in Griechenland Geld schicken möchten, so dürfte dies auf dem üblichen Wege über Western Union möglich sein, Informationen dazu unter:

Bürgerservice A-Z/Merkblätter

Voraussetzung für eine solche Überweisung ist es, dass der Empfänger sich durch ein gültiges Reisedokument ausweisen kann. Erkundigen Sie sich zu den Einzelheiten dazu bitte direkt bei Western Union.

 

Wie finde ich Hilfsorganisationen, die Flüchtlingen in Griechenland in ihrer Notlage helfen können?

Eine Liste, in der auch in Griechenland tätige Hilfsorganisationen aufgeführt sind, finden Sie unter:

Merkblatt_Hilfsorganisationen_Hilfe_fuer_Fluechtlinge_in_Griechenland

Ist es möglich, einen Ausnahmetermin zur Visumsbeantragung zu erhalten?

Im Rahmen der gerechten Gleichbehandlung aller Antragsteller können Ausnahmetermine nur aus wirklich schwerwiegenden Gründen vergeben werden, wie z.B. bei schwerer Krankheit eines Familienmitglieds (ärztliche Nachweise bitte vorlegen).

 

Quellen:

Link zur deutschen Botschaft

Dublin III – Verordnung

 

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