Gesundheit und ärztliche Versorgung

GRUNDSÄTZLICHES

Solange sich die Flüchtlinge in den Erstaufnahmestellen der Länder aufhalten, obliegt die ärztliche Versorgung den zuständigen Behörden. Dort findet üblicherweise auch die Erstuntersuchung (inkl. Röntgenuntersuchung zum Ausschluss von Tuberkulose) gem. § 62 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) statt. Aufgrund der großen Anzahl der ankommenden Flüchtlinge gibt es hier derzeit häufig Probleme. Sollte der Patient akute Beschwerden, wie z.B. Schmerzen oder auch akute Erkrankungszustände bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes haben, die durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nicht versorgt werden können, wird der Flüchtling (meist mit einem „grünen“ Abrechnungsschein bzw. der elektronischen Gesundheitskarte) zu einem niedergelassenen Arzt geschickt.

Wer unter das Asylbewerberleistungsgesetz fällt, ist nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In den ersten 15 Monaten erhält ein Asylbewerber bei erforderlicher ärztlicher Behandlung meist einmal im Quartal einen Behandlungsschein von der jeweiligen Behörde, meist dem Sozialamt. Erst dann darf er einen Arzt aufsuchen. In Berlin wird seit dem 01.01.2016 die elektronische Gesundheitskarte an neu registrierte Menschen ausgegeben. Für alle Altfälle gibt es Übergangsregelungen.

Der Behandlungsschein bzw. die Karte dient dem in Anspruch genommenen Arzt zur Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Dies gilt mit einer gravierenden Einschränkung: Gemäß §4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die Gesundheitsleistungen für Asylbewerber eingeschränkt, seit einer Änderung im März 2015  auf 15 Monate beschränkt (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).

In dieser Zeit haben die Flüchtlinge lediglich Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen für werdende Mütter und Wöchnerinnen (kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld). In diesem Rahmen sind Arznei- und Verbandmittel sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder deren Folgen erforderliche Leistungen (z.B. Heilmittel) zu gewähren, ebenso nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; eine Zuzahlungspflicht bei Verordnungen von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln besteht nicht.

Die Zuzahlungsbefreiung ergibt sich aus dem Gesetz, sie braucht nicht gesondert auf dem grünen Schein vermerkt zu sein. Zur Absicherung des Asylbewerbers empfiehlt sich das Ankreuzen des Feldes „Gebühr frei“ auf dem Rezept. Die Verordnungskosten unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kostenträger Sozialamt). Gemäß § 6 AsylbLG können darüber hinaus sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit im Einzelfall unerlässlich sind.

Ein Anspruch auf Psychotherapie, Vorsorgekuren, Rehabilitationsmaßnahmen, Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen besteht in der Regel nicht bzw. kann nur im Einzelfall nach Begutachtung bewilligt werden.

Quelle: Hartmannbund (von uns geringfügig aktualisiert)

 

REGELUNGEN FÜR BERLIN mit technischen Details zur Abrechnung

Grundsätzlich muss zunächst unterschieden werden zwischen Asylsuchenden mit

Leistungen nach § 2 AsylbLG (mind. 15 Monate hier)

Diese halten sich bereits mindestens 15 Monate in Deutschland auf und besitzen eine Krankenversicherungskarte, die im vierstelligen Statusfeld an Position Zwei mit der „4“ – Besondere Personengruppe – gekennzeichnet ist.

Leistungen nach § 4 AsylbLG (Unter 15 Monate hier)

Mit Behandlungsschein/Grüner Schein

Asylsuchende mit einer Aufenthaltsdauer bis zu 14 Monate. Sie erhalten in Berlin vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) pro Quartal einen Behandlungsschein (sogenannter Grüner Schein) mit der Kennzeichnung „A“, der als Grundlage für die Abrechnung der Behandlung dient. Unbegleitete jugendliche Asylsuchende erhalten für die Abrechnung von Leistungen abweichend einen weißen J-Schein, mit dem analog zum Grünen Schein zu verfahren ist, wenn die Zustimmung des amtlichen Vormundes zur Behandlung vorliegt.

Mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK)

Seit dem 1. Januar 2016 wird in Berlin die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auch für Asylsuchende nach § 4 AsylbLG (Aufent- haltsdauer <15 Monate) eingeführt. Diese ist in dem Feld „Besondere Personengruppe“ mit der „9“ und durch eine auf der Rückseite ungültig gemachte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gekennzeichnet. Die eGK kann ganz normal mit dem Praxisverwaltungssystem (PVS) verarbeitet werden, die Abrechnung erfolgt quartalsweise mit der KV Berlin. Vor Erhalt der eGK (Zeitraum der Herstellung) besitzt der Patient zunächst eine Anmeldebestätigung (vorläufige Betreuungsbescheinigung) seiner Krankenkasse, die per Ersatzverfahren verarbeitet (vgl. Abschnitt „Abrechnung mit eGK“) und später durch die eGK ersetzt wird.

Der Leistungsanspruch bleibt eingeschränkt (analog AsylbLG §§ 4 und 6, vgl. im Folgenden). Inhaber der eGK mit der Personengruppen-Kennzeichnung „9“ sind von gesetzlichen Zuzahlungen (§§ 61 und 62 SGB V) befreit, wenn sie einen entsprechenden Befreiungsausweis ihrer zuständigen Krankenkasse vorlegen.

Das bisherige Behandlungsscheinverfahren gilt vorerst parallel weiter, wird aber auf lange Sicht durch die Versicherungskarten ersetzt.

Nicht (vollständig) Registrierte – Armband mit Code (Buchstaben-Zahlen-Kombination)

Asylsuchende, die vom LAGeSo namentlich erfasst sind, aber noch keinen Asylantrag stellen konnten (sog. Kurzerfasste), erhalten ein Bändchen mit einem Code (Buchstaben-Zahlen-Kombination). Ein Anspruch auf medizinische Leistungen (§§ 4 und 6 AslybLG) besteht nur, wenn sich dieses Bändchen intakt am Arm des Asylsuchenden befindet. Wird nur ein solches Bändchen vorgelegt, ohne mit dem Asylsuchenden verbunden zu sein, gilt dieses nicht als Behandlungsanspruch.

Erfasst werden müssen vollständiger Name und Geburtsdatum des Patienten nach dessen Angaben sowie der auf dem Armband notier- te Code. Wichtig für die Abrechnung ist dieser Code! Die Abrech- nung erfolgt quartalsweise mit der KV Berlin, der Schein muss selbst im PVS (Ersatzverfahren) angelegt werden.

Link zum Beitrag zu diesem Thema

Behandlungsumfang

Mind. 15 Monate hier (§ 2 AsylbLG)

Wer über eine Krankenversicherungskarte verfügt, ist leistungsrechtlich und verfahrensmäßig analog zu GKV-Mitgliedern zu behandeln. Die Versorgung erfolgt nach SGB XII unter Verwendung der üblichen Formulare. Kosten für OTC-Medikamente sind selbst zu tragen, auch eine grundsätzliche Zuzah-lungsbefreiung besteht bei Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln nicht. Verordnungen sind richtgrößenrelevant. Die Abrechnung erfolgt nach üblichem Verfahren über die Krankenversicherungskarte.

weniger als 15 Monate hier (§ 4 AsylbLG)

Diese haben gemäß Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, Schwangerschaft und Geburt sowie die in der Schutzimpfungsrichtline des Gemeinsamen Bundesauschusses als Pflichtleistung der GKV definierten Schutzimpfungen. Eingeschlossen ist die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige Leistungen, die zur Genesung bzw. Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlich sind oder die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit verhindern.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin hat zudem präzisiert, dass Anspruch auf weitere erforderliche Leistungen (§ 6 AsylbLG), insbesondere bei chronischen Krankheiten, medizinisch gebotenen Vorsor-geuntersuchungen sowie Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln besteht (vgl. KV-Blatt 11/2014). Auch der Bezahlung von probatorischen Sitzungen wurde von Senatsseite grundsätzlich zugestimmt, die Therapie selbst ist dann ge-nehmigungspflichtig (s. unten).

Über ein Erfordernis dieser weiteren Leistungen entscheidet in Berlin allein der behandelnde Arzt unter Beachtung von in der GKV ggf. geltenden Beschränkungen.

 Weitergehende Behandlung ist genehmigungspflichtig

Eine weitergehende medizinische Versorgung und/oder ggf. Psychotherapie von Personen nach Folter, Vergewaltigung oder sonstiger physischer oder psychischer schwerer Gewalt muss vom LAGeSo (ZLA) genehmigt werden.

Ebenso muss eine nicht akute Krankenhauseinweisung vorher vom LAGeSo (ZLA) genehmigt werden.

Gegebenenfalls ist auch die Verordnung von nicht dringenden Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln durch die zuständige AOK Nordost genehmigungspflichtig.

Überweisungen sind im Rahmen des Behandlungsscheinverfahrens gestattet, auch, wenn der Asylsuchende bereits per Überweisung gekommen ist. Ggf. genehmigungspflichtig sind Überweisungen mit anderem Kostenträger als die AOK Nordost.

Arzneimittel, Hilfs- und Heilmittel

Die Verordnung von Arznei- sowie Hilfs- und Heilmitteln ist im Rahmen der Behandlung grundsätzlich möglich, unter Beachtung des oben ausgeführten eingeschränkten Leistungsanspruches. Die Patienten sind im Behandlungsscheinverfahren, bei Behandlung über das Armband und bei Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte zuzahlungsbefreit, in letzterem Fall erhalten sie einen Befreiungsausweis zur Vorlage von ihrer Krankenkasse.

Abrechnung von Asylbewerbern ohne o.g. Nachweise eines Behandlungsanspruchs

Aufgrund der enormen Zugangszahlen in Berlin verzögert sich in einigen Fällen die Registrierung der Asylsuchenden und damit auch die Ausgabe der Nachweise eines Behandlungsanspruchs. Sollte ein Patient ohne einen der o.g. Nachweise eines Behandlungsanspruchs bei Ihnen vorstellig werden, bittet das LAGeSo darum, sich in akuten dringenden Einzelfällen direkt an den Sozialdienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu wenden, um einen personenbezogenen Krankenschein zu erhalten. Eine ärztliche Behandlung ohne Krankenschein sollte vermieden werden.

Hinsichtlich in der Vergangenheit erbrachter ärztlicher Leistungen ohne Krankenschein sowie in Einzelfällen auch entsprechender künftiger Fälle kann die Rechnung über den einfachen GOÄ-Satz direkt beim LAGeSo – II A 3000 – eingereicht werden.

Dolmetscher (und andere Hilfestellungen)

Die Sprachmittlung fällt im Asylbewerberleistungsgesetz unter „sonstige Leistungen“ (§ 6, Abs.1) und somit in die Zuständigkeit des LAGeSo. Das heißt, ein Dolmetscher oder Sprachmittler muss im Voraus genehmigt werden.

Quelle: KV Berlin “Medizinische Versorgung Asylsuchender” (mit weiteren Details insb. für Ärzte

 

LINKS und KONTAKTE

Kontaktdaten der Anlaufstelle für Asylbewerber

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Turmstraße 21, 10559 Berlin

Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) Frau Pöggel
Tel.: (030) 90229-3120
Fax: (030) 90229-3099

E-Mail: Poststelle@lageso.berlin.de

Website der Zentralen Leistungsstelle

Sozialdienst
Frau Thoelldte
Tel.: (030) 90229-3180
Fax: (030) 90229-3094
E-Mail: sd-asyl@lageso.berlin.de

Website des Sozialdienstes

Kassenärztliche Vereinigung Berlin

Masurenallee 6A
14057 Berlin

Tel.: 030-31003-0
Fax: 030-31003 – 380
E-Mail: kvbe@kvberlin.de

Service-Center der KV Berlin:

030-31003-999

 

 

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