Ab November 2015 – Zusatzmöglichkeiten – Sprachkurse

Information für Betreuer von Flüchtlingen und Anbieter von Sprachkursen
Einstiegskurse für Asylbewerber/innen “mit guter Bleibeperspektive
Ab dem 1. November können nach dem dann gültigen und neu eingeführten § 421 SGB III Personen mit einer:
  • Aufenthaltsgestattung oder einer
  • Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende/r (BüMA)
  • “bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist”

an Sprachkursen, sogenannten Einstiegskursen teilnehmen, deren Kosten durch die Arbeitsagenturen übernommen werden. Das gilt auch bereits für Menschen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder BüMA, die noch keine drei Monate in Deutschland sind.

  • Unmittelbar nachdem die gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, erfolgt auf dieser Internetseite eine entsprechende Information und eine Aktualisierung der Seite, insbesondere im Hinblick auf die Herkunftsstaaten, aus denen Personen stammen dürfen, die gefördert werden können. (Anm.: Unter Asylsuchenden, “bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist”, werden nur Personen aus den Ländern Syrien, Irak, Eritrea, Iran verstanden.)
  • Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage können die Träger, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, sowie die Volkshochschulen sofort mit der Akquise entsprechender Teilnehmer/innen beginnen.
  • Die Akquise und auch die Gruppenzusammensetzung liegen in alleiniger Verantwortung der Träger. Die Agenturen für Arbeit sind bei der Akquise nicht beteiligt.
  • Der Träger übermittelt bis zum 10. Tag  nach Beginn der Maßnahme dem Operativen Service Arbeitsmarktdienstleistungen (OS AMDL) der Agentur für Arbeit die ausgefüllte Eintrittsmeldung/Abrechnungsliste , jedoch zunächst ohne die darin geforderten Nachweise
  • Die Maßnahmedurchführung liegt in alleiniger Verantwortung des Trägers.