Infos für afghanische Ortskräfte, die nach Deutschland kommen

Afghanische Ortskräfte: Der undankbare und menschenverachtende Umgang mit Ihnen: Der Abzug aller ausländischen Truppen aus Afghanistan hat nicht nur massive negative Folgen für das Land und eine nochmals erheblich verschlechterte Situation hinterlassen, sondern hat auch Folgen für mehrere Tausend Afghanen, die für westliche Truppen gearbeitet haben, jetzt von den Taliban verfolgt und nun vom Bund weitgehend im Stich gelassen werden. 

Zwar gibt es seitens der Bundesrepublik eine grundsätzliche Aufnahmebereitschaft, Dabei wird allerdings wie so oft ein bürokratisches Verfahren angewendet, das der Tatsache, dass Menswchen deshalb verfolgt werden, weil sie die Bundeswehr unterstützt haben, in keiner Weise gerecht wird. 

So sind inzwischen zwar wohl rd. 2.400 Visa für ehemalige MitarbeiterInnen der Bundeswehr und ihre Angehörigen erteilt worden, aber bisher übernimmt der Bund nicht die Flugkosten nach Deutschland und scheint auch nicht für geregelte und sinnvolle Verfahren vor Ort in Deutschland zu sorgen. 

Für Berlin ist wohl bisher die Aufnahme von 167 Menschen angekündigt. Bisher angekommen sind 85, allerdings ohne weitere vorherige Ankündigung und damit ohne ein geregeltes Aufnahmeverfahren. 

Meldung als Betroffener

Hier deshalb noch einmal die Informationen zu einer Meldung als Betroffener und dem dann folgenden Prüfungsverfahren: 

Zuständig für Anträge und eine Anerkennung ist der jeweilige „Arbeitgeber“, der die jeweils Betroffenen vor Ort beschäftigt hat. Dorthin müssen sich Menschen, die verfolgt werden, jeweils wenden. Zentral koordiniert dies IOM. 

Aus einer Anfrage im Bundestag der FDP zur Situation: 

“Die afghanischen Ortskräfte werden während oder auch nach ihrer Beschäftigung eng durch ihren Arbeitgeber betreut und beraten. Für das Auswärtige Amt sind oder waren dies die Auslandsvertretungen in Afghanistan, für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) das deutsche Einsatzkontingent der Resolute Support Mission, für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die vor Ort tätigen Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit und für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das mittlerweile beendete bilaterale Polizeiprojekt „German Police Project Team“ (GPPT). 

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/312/1931236.pdf

Ortskräfte, die eine Gefährdungsanzeige stellen und ein Visum beantragen wollen, können dies über folgende IOM – Kontakte tun:

iomkabulgeapmb@iom.int

iommazargeapmb@iom.int

Telefonnummer IOM +93 701 104 001

Die Gefährdungsanzeige beinhaltet idealerweise aus gleich im Anhang Arbeitsverträge, Personalpapiere sowie eine Übersicht der miteinreisenden Familienangehörigen. 

Die Gefährdungsanzeige wird an den zuständigen Ressortbeauftragen der Ministerien weitergeleitet. Eine inhaltliche Vor-Prüfung durch IOM erfolgt nicht.

Die jeweiligen Ressorts haben für die Bearbeitung etwaiger Gefährdungsanzeigen ihrer Ortskräfte einen Kriterienkatalog entwickelt, anhand dessen die jeweiligen Ressortbeauftragten die vorgetragene individuelle Gefährdung beurteilten. 

Dabei erfolge eine Einstufung in eine von drei Gefährdungskategorien durch die Ressortbeauftragten in eigener Verantwortung. Eine Einstufung in die Kategorien 1 oder 2 ermögliche eine Aufnahme in Deutschland, wenn gegen die betreffende Person keine Sicherheitsbedenken existierten. Nach Rückmeldung des Ressortbeauftragen vermittelt IOM einen Video-Call zwischen Ressortbeauftragtem und OK. Dies soll im IOM-Büro in Kabul stattfinden.

Quelle: FR Niedersachsen

Info-Blätter für in Deutschland angekommene Ortskräfte

Ebenfalls vom Flüchtlingsrat Niedersachsen gibt es kurze Info-Blätter für Menschen, die also bereits als verfolgt anerkannt wurden und nun nach Deutschland kommen. 

Aus konkretem Anlass geben wir folgende Hinweise an neu eintreffende Ortskräfte aus Afghanistan, die aufgrund ihrer Gefährdung nach dem Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan eine Aufnahmezusage erhalten haben:

  • Stellen Sie keinen Asylantrag! Sie kommen mit einer Aufnahmezusage und einem Visum im Rahmen des § 22 AufenthG nach Deutschland. Sie bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Es besteht daher kein Bedarf, einen Asylantrag zu stellen. Im Gegenteil: Die Aufenthaltserlaubnis würde erlöschen.
  • In der Regel wurden Sie bereits im Visumverfahren von Afghanistan aus einem der 16 Bundesländer zugewiesen (dies erfolgt nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel). Den meisten von Ihnen wurde der Zuweisungsort bereits in einem Formblatt mitgeteilt. Die Bedeutung des handschriftlich eingefügten Zuweisungsortes wird jedoch oft nicht verstanden, manchmal ist er auch schlecht lesbar. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen nochmal und schauen Sie nach, welchem Ort oder Bundesland in Deutschland Sie zugewiesen wurden.
  • Wenn es noch keine Zuweisungsentscheidung gibt oder diese nicht bekannt ist, erkundigen Sie sich bitte beim BAMF, an welchen Ort oder welches Bundesland Sie zugewiesen wurden bzw. werden. Dabei hilft Ihnen eine Beratungsstelle oder der Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes. Wenn noch keine Zuweisungsentscheidung vorliegen sollte, können Sie zwar einen begründeten Wusch äußern, aber diesem wird häufig nicht entsprochen. Es empfiehlt sich, der Zuweisungsentscheidung schnell zu folgen. Sie können sich nicht aussuchen, wo Sie wohnen wollen. Auch wenn Sie irgendwo anders provisorisch bei Verwandten oder Freunden untergekommen sind, müssen Sie erst einmal der Zuweisungsentscheidung folgen. 
  • Am Zuweisungsort müssen Sie zur Ausländerbehörde gehen. Dort erhalten Sie bei Vorsprache in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre gemäß § 22 AufenthG für sich und ihre Familienangehörigen. Darin enthalten ist auch die Arbeitserlaubnis und eine sog. Wohnsitzauflage, solange Sie kein eigenes Einkommen haben.
  • Melden Sie sich anschließend beim örtlich zuständigen Job-Center, wenn sie Leistungen zum Lebensunterhalt benötigen, und suchen Sie eine Krankenkasse.
  • Am Zuweisungsort wird Ihnen eine Unterkunft zugewiesen. Solange Sie Leistungen vom Staat beziehen, besteht die Wohnverpflichtung. Das bedeutet: Sie haben das Recht, zu reisen und andere Personen oder Veranstaltungen zu besuchen, aber Sie haben keine Möglichkeit, einfach an einen anderen Ort umzuziehen. Ausnahmen gelten nur für einen Umzug zur eigenen Familie (Ehepartner:in und minderjährige Kinder), oder wenn ein Arbeitsangebot vorliegt, das den Lebensunterhalt weitgehend deckt, oder in besonderen Härtefällen. Dazu wenden Sie sich an Ihrem Wohnort an Migrationsberatungsstellen.
  • Die Behörden des Zuweisungsortes sind auch für andere praktische Probleme zuständig, wie z.B. Kita-Plätze, die Einschulung der Kinder usw. oder medizinische Versorgung oder Hilfsmittel wie Rollstühle etc.

Quelle und Übersetzungen: Flüchtlingsrat Niedersachsen

Info-Blätter

Quelle und Übersetzung: FR Niedersachsen

9 Gedanken zu „Infos für afghanische Ortskräfte, die nach Deutschland kommen“

  1. Evakuierung aus Afghanistan

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Mein Bruder „ Ahmad Najim Omari“ hat 2007-2013 mit ein Britisches Sicherheitsfirma die Army Base bewacht haben gearbeitet und da nach bis vor paar Tage war er mit ein Privates Krankenhaus die ebenfalls die Soldaten und Krieg verletzten gerettet hatten gearbeitet, da er noch in Kabul Nähe des Krankenhauses wohnt, wird immer wieder bedroht, er und seine Familie sind im Gefahr.

    Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, dass er nach Deutschland Evakuierung werden oder könntet Ihr netterweise was vorschlagen.

    Würden wir bzw. Seine zweit kleine Kinder freuen sich auf Ihre Unterstützung und Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Omari
    Aus Bremen

    Antworten
    • Es tut uns wirklich sehr leid! Wir haben über die veröffentlichten Informationen leider keine Möglichkeit, bei der Evakuierung von Menschen aus Afghanistan zu helfen! Wir sind betroffen und bestürzt über die Abläufe und Voraussetzungen, die die deutschen Behörden geschaffen haben und würden gerne unterstützen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen ist es aber leider nicht möglich, jeden individuellen Fall anzuschauen und individuell zu verfolgen. Bitte habt dafür Verständnis, aber wir werden mit Anfragen überhäuft und gegeben jede Info auch gerne weiter. Leider können wir nicht mehr für Euch tun und hoffen, dass Ihr es schafft, evakuiert zu werden oder zumindest Afghanistan zu verlassen.

      Unsere Gedanken sind bei Euch und Euren Familien!

      Antworten
  2. Hallo , ich finde es gut das man den Menschen hilft , aber es kann nicht sein diese Ausländer besser behandelt werden , wie Angehörige von deutschen Bürgern beim Familiennachzug . Diese Regelungen sind gesetzeswidrig und nicht mit den Gesetzen für Nachzug von Ausländern , Flüchtlinge und Asylsuchende vereinbar und auch strafrechtlich relevant . Ich bin deutscher Staatsbürger , habe in Marokko geheiratet im Januar 2021 , meine Ehefrau muss in Marokko 15 Monate warten bis Sie einen Termin zur Visabeantragung bei der deutschen Botschaft in Rabat erhält.
    Dazu ist verpflichtend ein A1 Diplom zur Visabeantragung , meine Ehefrau ist hoch gebildet spricht fließend arabisch , englisch , spanisch und französisch . Bis meine Ehefrau ein Visa für Deutschland erhält wird es nach dem Antragstermin noch mal 3-6 Monate dauern ,ob Zusage oder Absage zur Visum erteilt wird . Die Ehe und Familie ist im Grundgesetz nach Artikel 6 besonders geschützt und nach §28-30 zum Familiennachzug geregelt .
    In der deutschen Botschaft in Rabat müssen Studenten nur 5 Monate zu einem Visatermin warten und nun diese Sonderbehandlung von Ortskräften und deren Angehörigen . Ich verstehe nicht warum man ausländische Menschen besser behandelt , ohne Visa einreisen lässt , mehr Rechte einräumt , wie bei deutschen Bürgern , die seit Jahrzehnten Steuergelder bezahlen und keine Hilfe beim Familiennachzug vom deutschen Staat erhalten.
    Warum missachtet der deutsche Staat das Grundgesetz , erschwert den Zuzug , Familiennachzug zu deutschen Bürgern und lässt diesen ausländischen Menschen eine Sonderbehandlung zukommen .
    Daher müssten Sie sich auch gleichwohl für deutsche Bürger einsetzen , wo der Staat verhindert das Eheleute zusammen leben können, ihre nach dem Grundgesetzlichen Rechte zur Ehe und Familie verweigert werden und sehr hohe Hürden aufbaut .

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    • Ihr Fall tut uns sehr leid. Die Wartezeiten bei den deutschen Botschaften sind teilweise erschreckend lang, egal aus welchem Grund man ein Visum beantragt. Wir kennen Familien, bei denen der Nachzug des Ehepartners 3-5 Jahre gedauert hat. Eine Ungleichbehandlung zu einer Ehe mit einem deutschen Staatsbürger sehen wir dabei nicht, sondern in vielen Fällen eine Schlechterstellung. Soweit uns möglich, helfen wir ohnehin auch unabhängig von der Nationalität. Das machen wir regelmäßig und gerne. Nur wie gesagt: Eine Sonderbehandlung bzw Bevorzugung von ausländischen Menschen im Gegensatz zu Deutschen können wir nicht erkennen.

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  3. Sehr geehrte damen und herren,
    Ich heiße Gholam Sarwar Mohseni
    Geb 19.01.19.01.1990 in Afghanistan
    Wohne In der Tilsitstr 35 23569 HL
    Ich bin Seit 2010 in Deutschland
    Seit ein Jahr ist meine Frau in Deutschland.
    Frishta Mohseni geb 24.09.1994.

    Ich habe Fragen.
    In Afghanistan ist jetzt Taliban gekommen.
    Ist ein Möglichkeiten, dass unsere Familie nach Deutschland fliegen?
    Ich und meine Frau sind wir Hazara die Taliban sind gegen die Hazara Gruppe.
    Die haben früher auch mehrere von Hazara getötet und machen auch in Zukunft.

    Wie kann ich und meine Frau unsere Familie von Afghanistan raus bringen?
    Mit freundlichen Grüßen Gholam Sarwar Mohseni

    Antworten
    • Es tut uns wirklich sehr leid! Wir haben über die veröffentlichten Informationen leider keine Möglichkeit, bei der Evakuierung von Menschen aus Afghanistan zu helfen! Wir sind betroffen und bestürzt über die Abläufe und Voraussetzungen, die die deutschen Behörden geschaffen haben und würden gerne unterstützen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen ist es aber leider nicht möglich, jeden individuellen Fall anzuschauen und individuell zu verfolgen. Bitte habt dafür Verständnis, aber wir werden mit Anfragen überhäuft und gegeben jede Info auch gerne weiter. Leider können wir nicht mehr für Euch tun und hoffen, dass Ihr es schafft, evakuiert zu werden oder zumindest Afghanistan zu verlassen.

      Unsere Gedanken sind bei Euch und Euren Familien!

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  4. Liebes Team,
    vier alleinstehende Ortskräfte (weiblich, nicht miteinander verwandt) sind seit gut drei Wochen in einer Unterkunft in Berlin untergebracht. Sie alle sind mit einem Visum nach Pragrapph 22 und 14 (2) eingereist und kennen sich aus ihrer gemeinsamen Anstellung bei einer deutschen Organisation in Kabul.
    Nun wurde gestern eine der Damen aufgefordert innerhalb von 20 Minuten (Nachweis liegt vor) ihren Koffer zu packen und Berlin Richtung Schwerin zu verlassen, weil nun ihre Angelegenheiten von MeckPom nach dem Verteilungsschlüssel bearbeitet werden. Ihr wurde dabei aber weder schriftlich etwas vorgelegt noch hatte sie die Chance dagegen Einspruch einzuzulegen.
    Sie sitzt nun dort alleine in Schwerin in einer Einrichtung und möchte unbedingt wieder zurück nach Berlin. Welche Möglichkeit gibt es dieses zu realisieren? Hat sie mit ihrem Auftenhaltstitel evtl die sofortige Berechtigung einer Arbeit nachzugehen? Es gibt hier in Berlin durchaus die Möglichkeit sie und die weiteren drei Damen im Freundeskreis anstellen zu lassen,
    Des Weiteren kommt leider erschwert dazu dass die junge Frau schwer depressiv ist und bereits mit ihrer Flucht aus Afghanistan ein Trauma erhalten hat, der sich durch den gestrigen Umzug weiter verschlimmert hat und wir uns grosse sorgen um ihren Gesundheitszustand machen.

    Vielen Dank für eure Unterstützung und bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!

    Antworten
    • Erst einmal Glückwunsch zur Aufnahmezusage! Berlin war bzw. Ist eines der Verteilzentren für aufgenommene Ortskräfte. Nach der Erstaufnahme werden dann auch aus Berlin nach dem sog. Königsteiner Schlüssel Menschen auf andere Bundesländer verteilt, wobei eigentlich besondere Bezüge, so wie bei Euch, auch berücksichtigt werden müssen.

      Wenn sie nun in Schwerin ist, sollte sie sofort die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 dort beantragen! Mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis kann sie so oder so umziehen innerhalb von Deutschland. Arbeiten könnt Ihr mit dieser Erlaubnis ebenfalls sofort und unbeschränkt. Bei weiteren Rückfragen gerne direkt an Christian.lueder@berlin-hilft.com

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