Corona: Lockerungen und neue Regeln in Berlin ab 19.05.

Ab 19.05. gelten neue und gelockerte Corona-Regeln in Berlin. Dies betrifft zahlreiche Bereiche, angefangen von der Ausgangssperre über die Öffnung der Außengastronomie (ab 21.05.) und die Lockerung der Kontaktbeschränkungen.

Aufhebung der strengen Kontaktbeschränkungen in der Nacht

  • Es gilt künftig ganztags für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, dass dieser nur allein, mit Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet ist; bei Einhaltung einer Personenobergrenze von fünf. Gleiches gilt für Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis im Freien. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • In geschlossenen Räumen dürfen jetzt Tag und Nacht ein Haushalt und eine Person aufhalten (derzeit von 21-5 Uhr absolutes Besuchsverbot)

Aufhebung des Verbots von kulturellen Veranstaltungen im Freien, Veranstaltungen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich im Freien

  • Im Freien dürfen Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft für Besucherinnen und Besucher öffnen, es gelten die Personenobergrenzen.
  • Diese Veranstaltungen sind künftig mit maximal 250 Personen wieder erlaubt, wobei feste Sitzplätze für das Publikum vorgegeben sind. Wird dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten, müssen Gäste negativ getestet sein und es gilt die Maskenpflicht als Schutz- und Hygienemaßnahme.

Aufhebung des Verbots der Außengastronomie ab dem 21. Mai

  • Gaststätten und Kantinen dürfen im Umfang der genehmigten Außengastronomie wieder für den Publikumsverkehr ab dem 21. Mai öffnen. Es gelten die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum im Freien. Es besteht eine Testpflicht für alle Gäste.

Aufhebung des Verbots touristischer Angebote im Freien

  • Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken im Freien dürfen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum Besucherinnen und Besucher teilnehmen, wenn sie negativ getestet sind.

Anpassung Verbot von Alkoholverkauf

Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages verboten. (Vorherige Regelung: 22 Uhr bis 5 Uhr).

Allgemeiner Präsenzbetrieb

In Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen. Voraussetzung für die Teilnahme am Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb für Lehrenden und Lernenden ist grundsätzlich ein negativer Test.

Private Treffen & Kontakte

Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen gibt es weiterhin. Dabei wird zwischen drinnen und draußen unterscheiden:

Draußen

  • Maximal 2 Haushalte, jedoch auf maximal 5 Personen beschränkt.
  • Kinder unter 14 Jahren Sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgezählt.
  • Paare gelten auch bei getrenntem Wohnsitz als ein Haushalt.

Drinnen 

  • 1 Haushalt und 1 weitere Person.
  • Deren Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgezählt.
  • Paare gelten als ein Haushalt.
  • Kein nächtliches Besuchsverbot mehr

Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.

Ausnahme weiterhin für privat organisierte Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn 2 Haushalte sich dafür fest zusammenschließen, kann die Personengrenze überschritten werden. 

Bei allen Treffen gilt weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern.

Ausnahmen und Erleichterungen für vollständig Geimpfte & Genesene

Vollständig Geimpfte und Genesene sind unter den nachstehend benannten Bedingungen von der Testpflicht ausgenommen. D<azu gibt es grundsätzliche Erleichterungen. Diese Regelungen gelten bundesweit und sind in einer Verordnung des Bundes geregelt.

Welche Erleichterungen gibt es?

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. 
  • Wichtig ist jedoch: AHA gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Quelle: Bundesregierung.de

Sport

Im Freien 

Gruppen von maximal 10 Leuten mit einem negativen Corona-Test. Die Testpflicht gilt nicht für schulpflichtige Kinder.

Ohne negative Tests für alle :

Allein oder mit max. 5 Personen aus max. 2 Haushalten kontaktfrei und bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern

Ohne Obergrenze:

Mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit Ehe- und Lebenspartner:innen und mit eigenen Kindern

Sport für Kinder

Im Alter bis einschließlich 14 Jahren in Gruppen von bis zu 20 Personen ohne Mindestabstand. Plus 1 Betreuer.  

Hallenbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen bleiben geschlossen. Profisport darf weiterhin stattfinden, der Amateursport bleibt weiter ausgesetzt.

In der Halle

Weiterhin nicht zugelassen.

In Hallen und Innenräumen weiterhin nur Kadertraining und generelle Ausnahme von Profisport. Amateursport bleibt weiter ausgesetzt.

Maskenpflicht

FFP2-Masken

  • In Bussen und Bahnen, einschließlich Bahnhöfe und Flughäfen
  • In Taxis sowie Uber-Wagen und Fahrdiensten
  • In Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit Publikumsverkehr
  • In Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen
  • In Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • In Bibliotheken und Archiven
  • Beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

medizinische Masken

  • für das Personal im Nahverkehr (bis auf die Fahrer:innen), im Einzelhandel und Betrieben mit Publikumsverkehr, in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen,
  • im privaten Auto (bis auf die Fahrer:innen sowie Personen aus dem eigenen Haushalt), gilt auch für einen Autokorso
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden, aber nicht mehr am Arbeitsplatz bei ausreichendem Abstand
  • in Schulen, bis auf den Schulhof, sofern dort 1,5 Meter Abstand gewahrt werden
  • in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung
  • in Gaststätten von Personal und Gästen
  • bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen
  • in Aufzügen

Einfache Stoffmaske

  • in Warteschlangen und auf Märkten
  • auf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußen
  • in den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • bei Demonstrationen
  • auf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr

Ausnahmen von der Maskenpflicht (Insgesamt bzw. bei der Art der Maske)

  • Kinder unter 6 Jahren: Von der Maskenpflicht vollständig befreit
  • Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren: Medizinische Maske statt FFP2-Maske
  • Für Jugendliche ab 14 Jahren: Gleiche Regeln wie für Erwachsene 

Testpflicht

Angebotspflicht für alle Arbeitgeber

Für alle Beschäftigten mindestens 2x pro Woche Corona-Schnelltest Möglich sind auch Selbsttests unter Aufsicht.

Testangebot: Übersicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft

Selbstständige mit körperlichem Kontakt zu Kunden 

Testpflicht mindestens 2x pro Woche.

Keine Selbsttests, sondern nur über kostenlosen Angebote der Teststellen des Landes (test-to-go.berlin).

Einzelhandel

Testpflicht besteht für Einkaufen, Kultur, touristische Angebote und Gaststätten. Nachweis eines negativen Corona-Test aus den vergangenen 24 Stunden.

Ausnahme: Alle Geschäfte des täglichen Bedarfs:
Lebensmittel und Getränke, Schreibwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Tierbedarf, Apotheken, Optiker-Fachgeschäfte, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Gartenmärkte, Wochenmärkte, Fahrrad- und Auto-Werkstätten sowie gewerblicher Handwerkerbedarf. Gilt auch für Imbisse oder Abholung von Restaurants.

Ohne Test erlaubt: “Click and Collect”: Abholung bestellter Waren.

Veranstaltungen & Versammlungen in Innenräumen

Bei mehr als 5 TeilnehmerInnen muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Ausnahme nur für Gottesdienste, Parlament und Regierung.

Ausnahmen von der Testpflicht

 Kinder unter 6 Jahren sowie zweifach Geimpfte ab dem 15. Tag nach der 2. Impfung (Ausnahme: Impfung mit Johnson & Johnson, da dort nur 1 Impfung!). Nachweis durch Impfpass oder Impfbescheinigung. Genesene s.o.

Kontaktnachverfolgung 

IMMER im Einzelhandel mit Ausnahme der Läden des täglichen Bedarfes.

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