OVG Berlin-Brandenburg erkennt syrischen Wehrdienstverweigerern Flüchtlingsstatus zu

Das OVG Berlin-Brandenburg erkennt nun syrischen Wehrdienstverweigerern die Flüchtlingseigenschaft zu. Damit berücksichtigt es das Urteil des EuGH vom November 2020 und ändert auch seine bisherige Rechtsprechung ab. 

Im November 2020 hatte der EuGH ein wegweisendes Urteil zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Wehrdienstverweigerer gefällt, das die Anerkennung als Flüchtling in vielen dieser Fälle erleichtert. Dies ist jedoch in Fällen, bei denen bereits eine rechtskräftige Asylentscheidung erfolgt ist, nicht mit einem Automatismus verbunden, sondern bedurfte der Stellung eines Folgeantrages. Hierzu hatten wir ausführliche Hinweise gegeben, um die überwiegend geltende Frist zur Folgeantragstellung auch einzuhalten:

Abzuwarten blieb, wie das BAMF bzw. Auch die Gerichte in der Folge mit dem EuGH-Urteil umgehen werden. 

Die Haltung des BAMF war bereits aus dem Entscheiderbrief vom Dezember 2020 ersichtlich und wurde in der Folge auch so umgesetzt. In der Regel erfolgen inzwischen nicht einmal mehr Anhörungen nach der schriftlichen Folgeantragstellung. Vielmehr erfolgt mit den bereits im Entscheiderbrief dargelegten Argumentation. 

Der VGH Baden-Württemberg hatte ebenfalls eine negative Entscheidung getroffen.

Ausführlicher ist dies hier zu finden: 

Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind bisher sehr unterschiedlich. Insofern war und bleibt es auch interessant, wie die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte darüber entscheiden. Allerdings gibt es auch hier ein sehr unterschiedliches Bild.

Kürzlich hat auch das OVG Nordrhein-Westfalen eine weitere negative Entscheidung getroffen und sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des OVB Berlin-Brandenburg gestellt. Das OVG Niedersachsen wird noch im April hierzu entscheiden. Letztlich wird es nun darauf ankommen, wie das Bundesverwaltungsgericht sich dazu stellt. Zu berücksichtigen ist natürlich noch, dass es immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.

Dennoch ist für Berlin die aktuelle Entscheidung nun erst einmal wegweisend. Das OVG Berlin-Brandenburg sagt in seinem Urteilstenor:

Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 – C-238/19 – ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihnen droht politische Verfolgung wegen einer ihnen von dem syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach in diesen Fällen allein die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerechtfertigt war.

OVG Berlin-Brandenburg

Dabei macht das OVG auch weitere Ausführungen, die eine grundsätzliche Bedeutung haben. Bezogen auf die Entscheidung des EuGH kommt es darauf an, ob die jeweilige Bedrohungslage für einen zurückkehrenden Wehrpflichtigen bzw. Wehrdienstverweigerer in Syrien auch im Jahr 2021 noch so besteht, wie sie im Jahr 2017 als relevantem Zeitpunkt der Vorlageentscheidung angenommen wurde. 

Das OVG Berlin-Brandenburg sagt dazu:

Geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, müssen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zufolge bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen (Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30), sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes “Verschwinden”, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30). Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30).

Obwohl der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 insoweit keine unmittelbare Begründung nennt, kommt ihm doch ein besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um eine Darstellung des Außenministeriums, die als Entscheidungsgrundlage für die auf Anfang Dezember 2020 anberaumte Innenministerkonferenz dienen sollte. Er hat ferner ausdrücklich die Funktion, eine Entscheidungshilfe in Asylverfahren zu liefern, indem asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dargestellt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 3). Angesichts dessen dürfen Behörden und Gerichte davon ausgehen, dass die Angaben in dem Bericht grundsätzlich geprüft und abgewogen worden sind. Bei dem aktuellen Lagebericht vom 4. Dezember 2020 handelt es sich zudem um eine inzwischen kontinuierliche Berichterstattung, die nach der Wiederaufnahme der Berichte die Verhältnisse in Syrien längerfristig beobachtet und auf der Grundlage einer umfangreichen, in dem Lagebericht näher bezeichneten Kontaktarbeit des Auswärtigen Amtes darstellt.

Gemessen daran ist hier beachtlich wahrscheinlich, dass der Einsatz des weiterhin der Wehrpflicht unterliegenden Klägers als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee – wenn er nach Syrien zurückkehrt – Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde, er also unmittelbar oder mittelbar daran teilnehmen müsste.

Wehrdienstleistende werden im Rahmen der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen eingesetzt. Haben sie den Wehrdienst verweigert, müssen sie befürchten, bei einer Rückkehr (zwangs-)rekrutiert zu werden. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats – trotz einiger Nuancen und abweichender Quellen – jüngeren Erkenntnissen entnehmen….

Der. EuGH hatte in seiner Entscheidung auch geurteilt, dass der jeweils Betroffene eine Verknüpfung zwischen den Fluchtgründen und einer zu erwartenden Verfolgung darlegen und beweisen müsse. Dies greift auch das OVG auf:

Der Schutzsuchende ist zwar verpflichtet, die Gründe für seinen Antrag darzulegen. Er muss jedoch nicht den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d, Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung bzw. Bestrafung, mit der er wegen der Militärdienstverweigerung unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu rechnen hat, erbringen. Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 57 ff.).

Gemessen daran ist es hier beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung dem Kläger wegen seiner Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal für die ihm drohende Verfolgungshandlung – Strafe oder Bestrafung – ist, vgl. auch § 3b Abs. 2 AsylG.

Hinweis: Von uns ausgewählte Zitate aus dem Urteil. Bitte den Gesamtkontext prüfen und auch auf den jeweiligen Einzelfall achten.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. 

Für Syrer, die in Berlin oderBrandenburg einen entsprechenden Folgeantrag gestellt haben, der nun vom BAMF abgelehnt wurde, besteht demnach vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles eine gute Chance, im Rahmen einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erhalten. 

Link zur Entscheidung: 

https://openjur.de/u/2332310.html

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