UPDATE: Notebooks für SchülerInnen: Anspruch auf Zuschuss beim Jobcenter – Was gibt es zu beachten?

UPDATE: Nach einem aktuellen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gibt es nun seit 01.03.2021 eine Angleichung der Leistungen nach SGB XII und AsylbLG entsprechend dem Anspruch nach SGB II. Wir haben den Text deshalb dazu aktualisiert.

Die Ausstattung von SchülerInnen mit Tablets oder Notebooks ist essentiell für Schule unter Corona. Nun gibt es nach einer Änderung auch die Möglichkeit für Zuschüsse vom Jobcenter. Dabei ist Manches zu beachten. Zudem reicht die Höhe von 350€ in vielen Fällen nicht aus. Für Leistungen nach SGB XII und AsylbLG gibt es nun entsprechende Ansprüche auf Leistungen, die sich im Detail unterscheiden, aber nicht im Ergebnis.

Im Koalitionsgipfel wurden mehrere Änderungen und zusätzliche Leistungen beschlossen, insbesondere zu Notebooks für bedürftige Kinder in der Grundsicherung. 

Dazu gibt es eine seit 01.02.2021 gültige Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter zur Auslegung und zum Verfahren zum § 21 SGB II und seit dem 01.03.2021 ergänzend (für Berlin) Nach SGB XII und AsylbLG.

Leistungsbezieher nach SGB II

Die wesentlichen. Inhalte sind die folgenden: 

  1. Die Jobcenter sind verpflichtet, die Kosten für digitale Endgeräte von SchülerInnen im SGBII-Leistungsbezug zu übernehmen. 

    Rechtsgrundlage ist dazu der seit 01.01.2021 gültige § 21 Abs. 6 SGB II:

„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

2. In der Weisung der Bundesagentur wird nun klar gestellt, dass dieser Mehrbedarf grundsätzlich als Zuschuss und nicht als Darlehen abgedeckt wird. 

3. Die Kostenübernahme erfolgt dann, wenn die Schule Folgendes bestätigt: 

  1. Notwendigkeit eines Notebooks/Tablets zur Teilnahme am Distanzunterricht
  2. Schulcomputer stehen nicht zur Verfügung
  3. Die Schule kann auch keine Leihgeräte o.ä. ausgeben

4. Die Höhe des Zuschusses beträgt im Regelfall max. 350€ inkl. Peripheriegeräten wie Drucker, Scanner, Tastatur, Stift o.ä. 

5. Anspruch besteht für alle Schüler*innen an berufsbildenden oder allgemeinbildenden Schulen bis 24 Jahre, auch für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten

WICHTIG: Die Leistungen des Jobcenters sind damit nicht wahlweise oder vorrangig zur Verpflichtung der Schule, ggfls. für eine Ausstattung mit solchen Geräten zu sorgen. 

Erst, wenn dies nicht der Fall ist, kann danach ein Zuschuss beim Jobcenter beantragt werden. 

Bevor also ein Antrag beim Jobcenter gestellt wird, braucht man die Bescheinigung der Schule nach dem o.g. Schema:

  1. Notwendigkeit eines Notebooks/Tablets zur Teilnahme am Distanzunterricht
  2. Schulcomputer stehen nicht zur Verfügung
  3. Die Schule kann auch keine Leihgeräte o.ä. ausgeben

Ist bereits ein Gerät vorhanden bzw. ausgegeben, ist der Zuschuss nicht mehr möglich. 

Der Betrag muss dann zudem ggfls. ausgelegt, um später erstattet zu werden.

Erster Ansprechpartner bleibt demnach die Schule. Dies ist alleine wegen des nötigen Schreibens als Anspruchsgrundlage schon der Fall. 

Daneben sollte man jedoch auch den Anspruch auf ein tablet o.ä. via Schule nicht einfach aufgeben. In Berlin wurden Tablets mit Hülle und Tastatur beschafft. Bezogen auf ein iPad handelt es sich dabei um einen Mindestgegenwert von rd. 500 €, die demnach mit dem Zuschuss des Jobcenters gar nicht abgedeckt werden könnten. 

Leistungsbezieher nach SGB XII bzw. § 2 AsylbLG (Analogbezug)

Das Schreiben der Bundesagentur und die dort getroffene Regelung gilt nicht für Leistungsbezieher nach SGB X!! bzw. § 2 AsylbLG, also Menschen im Analogbezug nach Leistungen nach SGB XII.

Einzelne Bundesländer, so auch insbesondere Berlin haben inzwischen zur Angleichung von Leistungen über möglichst alle Rechtskreise hinweg jedoch Weisungen erlassen, die für eine im Ergebnis gleiche Behandlung sorgen sollen.

Kurzfassung für Berlin ist dazu, dass für digitale Endgeräte ein ergänzendes Darlehen vergeben wird, bei dem gleichzeitig auf die Rückzahlung dieses Darlehens verzichtet wird. Im Ergebnis ist demnach die Leistung der Höhe und der Wirkung nach dem o.g. nach SGB II nunmehr gleichgestellt.

Hierzu heißt es im entsprechenden Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein unabweisbarer besonderer Bedarf, der deutlich über den Regelbedarf hinausgeht, so dass für die Anschaffung digitaler Endgeräte die Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu erfolgen hat. Zusammen mit der Darlehensgewährung ist auf der Grundlage der Ermessensregelung in § 37 Abs. 4 SGB XII gleichzeitig die Entscheidung darüber zu treffen, das auf eine Rückzahlung des Darlehens dauerhaft verzichtet wird. Dies ist mit dem Wortlaut von § 37 Abs. 4 SGB XII vereinbar, weil sich dieser in Bezug auf die monatliche Rückzahlung auf eine Obergrenze beschränkt und somit auch eine Entscheidung über einen dauerhaften Rückzahlungsverzicht zulässig ist.

 

Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen)

Auch hier gilt die Weisung der Bundesagentur nicht.

Rechtsgrundlage ist hier § 6 AsylbLG, den Viele vemutllch eher über Gesundheitsleistungen kennen werden:

„Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.“

Es gibt auch hierzu nun ebenso eine entsprechende Weisung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, die zu einer Angleichung führt. Die konkrete Regelung dazu lautet für Berlin:

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern keine digitalen Endgeräte zur Verfügung stehen und diese auch von ihrer jeweiligen Schule nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein unabweisbarer besonderer Bedarf, der deutlich über den Regelbedarf hinausgeht und daher als sonstige Leistung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen ist.

Dies gilt für Kinder, für deren Personensorgeberechtigte Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG bestehen, entsprechend, da sie ungeachtet dessen als Kinder besonders schutzbedürftig sind und in die Lage versetzt werden müssen, ihre Schulpflicht zu erfüllen. 

Die Höhe der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährenden Leistungen entspricht den für das SGB XII festgesetzten Beträgen.

Leistungsbezieher nach SGB VIII

Hier gilt das Gleiche: Die Weisung entfaltet auch dir keine Wirkung.

Kosten für besondere Hilfsmittel könnten als einmalige Leistungen (Beihilfen oder Zuschüsse) gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII übernommen werden. Diese werden insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen gewährt, worüber der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

Der aktuelle Stand für Berlin ist nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 01.03.2021 folgender:

…. Selbstverständlich wird daran gearbeitet, auch für den Personenkreis der nach dem SGB VIII stationär untergebrachten jungen Menschen eine gute und vernünftige Lösung zu finden. Allerdings ist ein rechtskreisübergreifender Beschluss kaum realisierbar, da die Leistungen nach den verschiedenen von Ihnen genannten Gesetzen nicht nur aus Landesmitteln finanziert werden.

Dessen ungeachtet wird aber eine möglichst einheitliche Lösung für Berlin angestrebt, deren Umfang und Inkrafttreten jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht näher bestimmt werden kann.

Grundsätzlich sollte man hier in jedem Fall einen Antrag der analog zu den anderen Rechtskreisen stellen.

Verfahren

  1. Für die Beantragung eines digitalen Endgerätes über einen der jeweiligen Leistungsträger muss zunächst die Eigenerklärung zum Besitz digitaler Endgeräte ausgefüllt werden (Es wird erklärt, dass man kein eigenes digitales Endgerät besitzt).
  2. Danach kann man sich an die Schule wenden, die leihweise digitale Endgeräte ausgibt, soweit diese dort verfügbar sind.

    Dabei sollen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) dazu berechtigt sind, ein solches Gerät erhalten. Dabei kann auf die Vorlage eines Nachweises nach Ermessen ausdrücklich verzichtet werden.
  3. Kann kein Gerät von der Schule ausgegeben werden, muss die Schule eine entsprechende Schulbescheinigung ausgestellt werden (Siehe Antragsformulare).
  4. Mit Eigenerklärung und Schulbescheinigung kann dann beim entsprechenden Leistungsträger (Jobcenter, Sozialamt, LAF) einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Obergrenze ist jeweils 350€, wobei im Einzelfall auch darüber hinaus ein begründeter und notwendiger Bedarf entsprechend finanziert werden kann.

Drucker werden nicht über die Schulen bereitgestellt. Diese können aber über diese Leistungen inkl. einer Erstausstattung mit Tinte ebenfalls finanziert werden.

Zur Antragstellung beim LAF:

Antragsformulare

Für die Schulbescheinigung als Grundlage und Voraussetzung für den Antrag gibt es ein Formular für Berlin:

Formular Eigenerklärung zum Besitz digitaler Endgeräte (Mehrsprachig)

Das o.g. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist hier zu finden:

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