Corona: WICHTIG: Antragsfrist Stundung Sozialversicherungs-Beiträge endet!



Unternehmer mit Angestellten, Größe oder Rechtsform egal. können die am 27.03. fälligen Beiträge zur Sozialversicherung stunden lassen. Hierzu ist jedoch ein Antrag notwendig, der noch HEUTE gestellt werden sollte.

Am 27.03. sind die Sozialversicherungsbeiträge zur Zahlung fällig, die jeder Arbeitgeber entrichten muss. Hier werden sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Aebeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zur Zahlung fällig, die auf die Gehälter und Löhne für den Monat März 2020 anfallen.

Grundsätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, dass diese Beiträge später gezahlt werden können. Darauf haben sich die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherungen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit geeinigt.

Es fallen dann keine Sicherheitsleistungen oder Zinsen an. Eine Stundung ist (zunächst) bis Juni möglich.

Hierzu ist allerdings ein Antrag notwendig, der spätestens bis zum Fälligkeitstag gestellt worden sein muss.

Voraussetzung ist allerdings, dass zunächst staatliche finanzielle Entlastungen durch Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite in Anspruch genommen werden. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Bisher ist jedoch keinem oder zumindest kaum einem Arbeitgeber irgendeine Hilfsleistung, sei es als Zuschuss oder Darlehen, ausgezahlt worden. Deshalb wird dies zumindest für dem Monat März auch kaum Relevanz haben.

Vorlage für einen Stundungsantrag:

Quelle: DEHOGA

Rundschreiben vom GKV-Spitzenverband

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