“Geordnete-Rückkehr-Gesetz” doch zustimmungspflichtig?

Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ ist heute mit Stimmenmehrheit der GroKo im Bundestag verabschiedet worden. Die Bundesregierung ging bisher davon aus, dass durch die Konstruktion des Gesetzes keine Zustimmungspflicht im Bundesrat ausgelöst wird. Nun gibt es daran mehr als nur Zweifel.

Dass heute beschlossene Gesetz kann durch die am vergangenen Wochenende bereits vor der Anhörung im Innenausschuss zwischen den Regierungsparteien abgestimmten Änderungsanträge zustimmungspflichtig geworden sein. 

Zustimmungspflichtig durch den Bundesrat sind Gesetze dann, wenn sie entweder die Verfassung ändern, Hoheiten der Bundesländer berühren oder die Finanzen der Bundesländer belasten. Durch den Änderungsantrag könnte mindestens eine neue Passage nun zur Zustimmungspflicht führen, weil die Finanzen der Bundesländer betroffen sind. 

“Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender … den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten“. Ebenso wurde der Leistungsbezug von Asylbewerberleistungen auf 18 statt 15 Monate verlängert, bevor es zu einem Bezug von Analogleistungen nach SGB II oder XII kommt. Leistungen nach AsylbLG tragen die Bundesländer.

Von Die Linke im Bundestag wurde hierzu bereits der wissenschaftliche Dienst des Bundestages befragt, der einerseits eine Zustimmungspflicht dem Grunde nach sieht, aber in der Tasche keine konkrete Aussage treffen kann, weil genaue Zahlen zu Belastungen dazu nicht vorliegen. Dennoch kann man mit erheblicher Berechtigung wohl eine Zustimmungspflicht vermuten. 

Die Bundesregierung wurde konkret dazu angefragt, wobei eine Antwort frühestens erst bis Ende nächster Woche erfolgen wird. 

Geht die Bundesregierung weiter davon aus, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist, und legt das als Einspruchsgesetz dem Bundesrat vor, müßte der Bundesrat mit Mehrheit den Vermittlungsausschuss anrufen. Wäre es zustimmungspflichtig, müßte der Bundesrat mit Mehrheit zustimmen. 

Geht man von der aktuellen Zusammensetzung des Bundesrates aus, wäre bei einem zustimmungspflichtigen Gesetz die Möglichkeit groß, dass mit Enthaltungen der grün-rot- oder rot-rot-grün-regierten Länder keine Zustimmung erfolgen würde. Dies ist ja auch der Grund, das Gesetz nach Möglichkeit als nicht zustimmungspflichtig aufzustellen. 

Hintergrund: In den meisten Koalitionsvereinbarungen gibt es Klauseln zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat. Gibt es in Sachfragen Dissens, enthält sich das jeweilige Bundesland. Deshalb wäre bei einer Koalition der SPD mit Grünen oder mit Linken von einer Enthaltung auszugehen. 

Neben der Prüfung durch Die Linke haben heute auch die drei grünen Justizsenatoren erklärt, dass es gegen das Gesetz „in vielerlei Hinsicht verfassungs-, europarechtlichen und völkerrechtlichen Bedenken“ gibt. Und: „Aus rechtspolitischer Sicht ist es abzulehnen. Deshalb werden wir im Rechtsausschuss des Bundesrats die Überweisung in den Vermittlungsausschuss beantragen, um das Gesetz grundlegend zu überarbeiten.“

Für das Verfahren gilt das bereits Gesagte. 

Am Wahrscheinlichsten ist demnach, dass dem Bundesrat am 28.06. das Gesetz als Einspruchsgesetz vorgelegt wird. Dann könnte der Bundesrat mit Mehrheit beschließen, dass es sich aus seiner Sicht um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Eine Mehrheit dafür ist jedoch nicht realistisch zu erwarten. 

Alternativ, und das ist vermutlich erwartbar, gibt es einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens beim Vermittlungsausschuss. Dies wäre im Rahmen eines Einspruchsgesetzes die mögliche Reaktion des Bundesrates auf ein. Gesetz, das seine Zustimmung nicht findet. Hierzu müßte dann ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss fallen.

Bei einem Verfahren im Vermittlungsausschuss sind dann Bundestag und Bundesrat mit jeweils 16 Mitgliedern vertreten. 

Die Hürde ist also zunächst, eine Mehrheit für ein Vermittlungsverfahren zu bekommen. Welche Regulären in der Regel bei Koalitionen gelten, haben wir dargelegt. 

Aber dennoch lassen sich vielleicht einzelne Koalitionäre aus Kostengründen oder auch natürlich grundsätzlichen. Rechtlichen Erwägungen noch davon ,leiten, ein Vermittlungsverfahren einzugehen. Wir haben es schließlich mit einem der wenigen Gesetze zu tun, bei dem eine erhebliche Anzahl von Experten und Sachverständigen einig ist, dass es europa- und verfassungsrechtlich Bedenken gibt.  Wenn das schon nicht zu einem geordneten Verfahren im Bundestag führt, dann vielleicht in den Bundesländern. 

2 Gedanken zu „“Geordnete-Rückkehr-Gesetz” doch zustimmungspflichtig?“

  1. Die SPD muss sich über ihre Ergebnisse nicht wundern, wenn sie so ein Gesetz mitträgt. Mit Sozialdemokratie hat das ja nichts mehr zu tun.

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