Syrien: Massiv mehr Abschiebungsverbote statt subsidiärem Schutz seit März

 

 

Die aktuell vorgelegten Zahlen vom  BAMF bestätigen, dass im März massiv mehr Abschiebungsverbote als ein besserer subsidiärer Schutz oder Flüchtlingseigenschaft  zuerkannt wurden. Im Vergleich zu 2018 hat sich der Prozentwert um den Faktor 11 erhöht. 

Bei Erstanträgen von Menschen aus Syrien besteht unverändert eine Schutzquote von rd. 99%. Dabei hat sich jedoch die Praxis zur Vergabe einzelner Schutztitel nun deutlich zu Abschiebungsverboten hin verschoben.

Waren dies im Jahr 2018 nur rd. 0,5 % aller inhaltlichen Entscheidungen über Erstanträge, sind es nun im März 2019 rd. 5,5% und damit 1.100% mehr. Auch die absolute Zahl lag alleine im März bereits bei 138% der im gesamten Jahr 2018 zuerkannten Abschiebungsverbote (173 zu nun 240).

 

Anfang April war durch zwei Anfragen im Bundestag bekannt geworden, dass sich die internen Leitsätze des BAMF zu Syrien geändert haben. Folge hier ist, dass das BAMF in solchen Bescheiden nun von innerstaatlichen Fluchtalternativen ausgeht. Dem widerspricht jedoch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes von Ende 2018 deutlich.

Aus diesen Anfragen wurde auch klar, dass das Bundesinnenministerium bisher diesen veränderten Leitsätzen nicht zugestimmt hat. Dennoch werden sie offenbar bereits jetzt erkennbar angewendet.

Eine ausführliche Analyse der aktuellen Entscheidungspraxis durch das BAMF findet man bei asyl.net. Hier wird auch auf ein aktuelles Urteil des VGH Baden-Württemberg verwiesen, dass zumindest bei Wehrdienstentziehung keinen Raum für ein Abschiebungsverbot, sondern vielmehr die Feststellung subsidiären Schutzes vorsieht.

Die absolute Zahl dieser verschlechterten Entscheidungen durch das BAMF bleibt zwar weiterhin (noch) relativ niedrig, hat sich aber nun erkennbar massiv erhöht. Neben den späteren Folgen eines schlechteren Schutzstatus besteht hier nun zunächst das grundsätzliche Problem, dass Betroffene bei einer Klage gegen einen solchen Bescheid auf einen besseren Status  zunächst im Status des Asylsuchenden verbleiben und damit nur eine Aufenthaltsgestattung behalten. Erst mit rechtskräftiger Zuerkennung im späteren Gerichtsverfahren würde dann auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Eine Vorbereitung auf die Anhörung ist vor diesem Hintergrund nun auch für Syrer fast zwingend. Hierzu sollten Beratungsstellen oder auch Anwälte aufgesucht werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt besteht unverändert ein Abschiebestopp nach Syrien. Bei der kommenden Innenministerkonferenz wird jedoch auch dies wieder ein Thema sein. Zukünftig werden sich die Einschätzungen zur Lage in Syrien wohl eher verschlechtern.

Die veränderte Lageeinschätzung hat zunächst “nur” Auswirkungen auf Asylanträge. Bei diesen wird man wohl zukünftig von noch weiter steigenden Zahlen zu Abschiebungsverboten ausgehen müssen. Für Widerrufsverfahren gelten strengere Regeln.

Hierfür müssten sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Es muss eine Situation eingetreten sein, in der der Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Lage im Herkunftsland muss sich aber grundlegend und auf Dauer verändert haben. Nicht jede „Verbesserung“ der gesellschaftlichen und politischen Lage führt zu einem Widerruf. Darüber hinaus muss das BAMF prüfen, ob der Flüchtling sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Herkunftsstaat abzulehnen (vgl. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, Art. 11 Qualifikationsrichtlinie, Art 1 C GFK).

Daneben bestehen auch im  Widerrufsverfahren Rechtsmittel. Zudem kann auch bei einem Widerruf eine Aufenthaltserlaubnis möglicherweise bestehen bleiben oder aus einem anderen Grund erteilt werden.

Dennoch ist auch hier bei der. Vielzahl der nun erfolgenden Einladungen zur Anhörung nach Verschärfung des Gesetzes eine Vorbereitung unter Beachtung der neuen Leitsätze, aber auch der damals vorgetragenen Gründe und den Aussagen im Bescheid dringend anzuraten. 

 

 

Links:

Information des BAMF zu Asylzahlen März 2019

 

 

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