Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung: Da spurt nichts

 

 

Inzwischen liegt der Entwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz vor. Wir analysieren die Themenfelder “Ausbildungsduldung” und die neue “Beschäftigungsduldung”.

Das Gesetz befindet sich im Moment in der Ressortabstimmung zwischen de einzelnen Bundesministerien und soll voraussichtlich am 19.12. im Kabinett beschlossen werden. Insofern beziehen wir uns auf den Stand des Entwurfes vom 19.11., an dem sich nun jedoch noch Änderungen ergeben können.

Schwerpunkt unserer ersten Analyse sind anbei die Änderungen zur Ausbildungsduldung und zur sog. Beschäftigungsduldung, die Geduldeten mit einem Arbeitsvertrag zukünftig ein Bleiberecht ermöglichen soll. Dabei wird der erste deutliche Kritkpunkt schon aufgenfällig: Es verbleibt in beiden Fällen bei einer Duldung. Es wird erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, was mit vielfachen Einschränkungen verbunden bleibt.

Der Reihe nach.

Zukünftig wird die Ausbildungsduldung aus dem bisherigen § 60a AufenthG herausgelöst und ein eigenständiger Praragraph 60 b AufenthG.

§ 60 b AufenthG – Ausbildungsduldung neu

Erster Kritikpunkt: Es bleibt wie erwähnt eine Duldung und löst keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis aus.

Damit gibt es mit dieser Duldung auch die üblichen Einschränkungen:

Familiennachzugsmöglichkeiten lassen sich daraus nicht ableiten.

Ebenso ist Reisen außerhalb Deutschlands damit unmöglich.

Weiterhin kann in den allermeisten Bundesländern nach derzeitigem Stand kein WBS beantragt werden.

Ergänzende Arbeitsmarktförderprogramme nach SGB fallen ebenso aus, wenn es nicht um die fünf Herkunftsländer mit der sog. Guten Bleibeperspektive geht.

Ausbildungsbeginn IM ASYLVERFAHREN

Eine deutliche Verbesserung ist im Moment dann vorgesehen, wenn eine Berufsausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnen wurde.

Nach der vorliegenden Regelung besteht in diesen Fällen ein ANSPRUCH auf die Ausbildungsduldung.

Man kann also direkt aus dem negativ abgeschlossenen Asylverfahren in die Ausbildungsduldung wechseln. Darauf besteht nun ein Anspruch, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind im Vergleich zum anderen Fall – Ausbildungsbeginn erst mit Duldung – hier viele Dinge erleichtert und sogar vereinfacht worden. Dazu später mehr.

Helferausbildungen sind ebenfalls bereits von der Ausbildungsduldung begünstigt, wenn sich die dazu anschließende Berufsausbildung direkt anschließt und vertraglich bereits zugesagt ist.

Ausbildungsbeginn NACH negativem ASYLVERFAHREN aus DULDUNG

Gleiches gilt auch dann, wenn jemand bereits eine Duldung nach § 60a AufenthG (also eine „normale“ Duldung aus welchen Gründen auch immer) bereits besitzt. Dann besteht ebenfalls ein ANSPRUCH auf Ausbildungsduldung. Bedeutsamer sind jedoch die später benannten Ausschlussgründe.

Neu und positiv ist auch, dass nun eine Helferausbildung aufgenommen werden kann, die zu einer Ausbildungsduldung führt. Soweit dies an sich positiv ist, gilt dies nur dann, wenn sich bei Beginn der Helferausbildung bereits der Ausbildungsvertrag für die Berufsausbildung anschließt bzw. Bereits vorhanden ist.

Was ist mit Arbeitsmarktprogrammen wie EQ?

Weiter komplett unberücksichtigt bleiben Instrumente der Arbeitsmarktförderung wie insbesondere EQ-Maßnahmen. Zahlreiche Bundesländer regeln über Erlasse zumindest die Erteilung einer Ermessensduldung mit einem auf Null reduzierten Ermessen, wenn sich einer EQ-Maßnahme bei Beginn eine vertraglich vereinbarte anerkannte Berufsausbildung gesichert anschließt.

Hier gibt es gar keine Neuregelungen. Diese Instrumente bleiben auch weiterhin unerwähnt und unberücksichtigt.

Verschärfungen oder Änderungen

Ist die Berufsausbildung nicht bereits schon während des Asylverfahrens begonnen worden, kann sie nun nicht mehr direkt nach rechtskräftiger Ablehnung direkt bleiberechtswirksam aufgenommen werden.

Vielmehr müssen nun mind. Sechs Monate vergangen sein, bevor eine Ausbildungsduldung beantragt werden darf. Dies bedeutet, dass i.d.R. Sechs Monate erst in “normaler” Duldung verbracht werden müssen, bevor die Ausbildungsduldung greift. Auch ihr später mehr.

Ausschlussfristen für Identitätsklärung

Zudem muss je nach Einreisezeitpunkt die Identitäten zu bestimmten definierten Zeitpunkten geklärt sein:

  • Einreise bis 31.12.2016:
    Bis Beantragung Ausbildungsduldung
  • Einreise 01.01.2017 bis Datum des Inkrafttreten des Gesetzes:
    Bis Beantragung Ausbildungsduldung, aber spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (ca. 30.09.2019)
  • Einreise ab Inkrafttreten des Gesetzes (ca. 01.04.2019):
    Innerhalb von 6 Monaten nach Einreise

Auf gut deutsch: Ohne geklärte Identität gibt es keine Ausbildungsduldung. Noch bedeutsamer: Ist die Identität bei Menschen, die nach dem 01.-01.2017 eingereist sind, nicht bis ca. 30.09.2019 geklärt, gibt es keine Möglichkeit mehr auf eine Ausbildungsduldung.

Für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes einreisenden Menschen gibt es eine Ausschlußfrist von immer sechs Monaten nach Einreise. Wir diese Frist nicht gehalten, gibt es keinen Anspruch mehr auf eine Ausbildungsduldung.

Identitätsklärung IM Asylverfahren!

Diese Regelung bedeutet, dass mind. zukünftig sich bereits Menschen im Asylverfahren um eine Identitätsklärung bemühen müssen, um sich irgendwann später einmal eine Möglichkeit zur Ausbildungsduldung überhaupt zu erhalten. Es handelt sich jeweils um Ausschlussfristen! Hier kann also auch nichts nachgeholt werden.

Zum Begriff Identitätsklärung:

Identitätsklärung bedeutet in erster Linie die Vorlage eines gültigen Heimatpasses. Liegt dieser nicht vor, können grundsätzlich nach AVfV zum AufenthG auch andere offizielle Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine eingesetzt werden. Hier begegnen wir jedoch damit einem allseits bekannten Problem:

Liegt kein Pass vor und auch keine weiteren Dokumente, die die Identität klären können UND auch von den Behörden anerkannt werden, bliebe einzig der Weg der Passbeschaffung. Dies müßten nun allerdings auch bereits Menschen IM Asylverfahren leisten, von denen dies nach gültiger sonstiger Rechtslage gar nicht verlangt werden darf.

Die Ausschlussfrist der neu geregelten Ausbildungsduldung fordert hier nun jedoch Voraussetzungen, die weder technisch noch tatsächlich im Einzelfall leistbar sind.

Ausschlussgründe für Ausbildungsduldung

Hier bleiben die bereits bekannten Gründe grundsätzlich bestehen:

1. Einreise zum ausschließlichen Zweck der Leistungserlangung

2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus selbst zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden

3. Menschen aus sicheren Herkunftsländern mit Asylantrag nach dem 31.08.2015 und dessen Ablehnung.

NEU hingegen ist, dass der Ausschluss für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten auch dann gilt, wenn sie den Asylantrag vor einer Entscheidung zurücknehmen oder erst gar keinen Asylantrag gestellt haben.

NEU ist auch, dass die Ausschlussklauseln nun ebenso für schulische Berufsausbildungen gelten. Bisher waren diese ausgenommen, weil es hier kein Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis gab. Nun führt diese neue gesetzliche Regelung nicht nur zur Unmöglichkeit von solchen schulischen Berufsausbildungen bei betroffenen Menschen, sondern sogar zu einem Widerruf von Beschäftigungserlaubnissen bei bereits begonnenen Ausbildungen.

Neu hinzugekommen ist ein vierter Punkt:

4. Untersagung bei Ablehnung eines Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“

Der Punkt wird zwar als noch strittig geführt, aber würde zu einem weiteren nicht nachträglich heilbaren Ausschlussgrund führen.

Was sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen?

Benannt bzw. konkretisiert wurden nun zumindest die Umstände, die als Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen anzusehen sind. Dies sind die nun Folgenden:

Solche Maßnahmen liegen INSBESONDERE (also nicht abschließend) vor, wenn

1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde

2. Ein Ausländer einen Antrag zur freiwilligen Ausreise gefördert mit staatlichen Mitteln gestellt hat

3. Buchungen für Transportmittel für Abschiebungen erfolgt sind

4. Vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung eingeleitet wurden, soweit nicht absehbar ist, dass diese nicht zum Erfolg führen.

5. Ein Dublin-Verfahren eingeleitet wurde.

Zu 1: Eine ärztliche Untersuchung ist per se keine aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere dann nicht, wenn eine ärztliche Untersuchung Krankheiten und Schutzbedürftigkeit feststellt. Völliger Unsinn!

Zu 2.: Hier handelt es sich nicht um eine staatlich veranlasste Maßnahme. Es ist absolut denkbar, dass jemand zwar zunächst an eine Ausreise denkt, dann aber doch noch eine berufliche Perspektive sieht und angeboten bekommt. Dies ist keine aufenthaltsbeendende Maßnahme, sondern eine freiwillige Entscheidung, die man auch noch ändern kann.

Zu 3.: Dies entspricht dem Bisherigen und auch der Rechtslage: Bestellung von Passsersatzpapieren müssen nicht nur erfolgt sein, sondern auch zeitnah erteilt werden und eine Abschiebung ermöglichen. Nur das Bestellen alleine reicht nicht aus.

Zu 4.: Dublin-Verfahren interessieren nach dieser gesetzlichen Regelung dann nicht mehr, wenn die Ausbidlung bereits im Asylverfahren aufgenommen wurde. Genau so sollte man es auch zu späteren Zeitpunkten halten. Ansonsten treibt man Menschen, die mit einem Dublin-Verfahren rechnen müssen, eher zu früh in Berufsausbildungen, statt auch eine notwendige Vorbereitung zu lassen.

Erteilung Beschäftigungserlaubnis nun zwingend

Neu ist auch, dass die der Ausbildungsduldung formal vorgehende Beschäftigungserlaubnis nun zu erteilen IST, wenn die Vorraussetzungen der Ausbildungsduldung erfüllt sind. Hier gab es von einigen Bundesländern zumindest immer wieder Aushebelungen, um eine Ausbildungsduldung zu verhindern.

Ist Wechsel der Ausbildung möglich?

Ja, dies gilt weiterhin. Ein einmaliger Wechsel ist möglich. Dazu wird eine 6monatige Duldung erteilt.

Wann erfolgt ein Widerruf?

Auch wie bisher: Wir die Ausbildung nicht betrieben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach einer Woche dies der Ausländerbehörde zu melden. NEU hingegen ist die Pflicht der Schule bei einer schulischen Berufsausbildung, dies auch zu melden.

Wann erlischt die Ausbildungsduldung?

Unverändert ist das Erlöschen bei Überschreiten der Grenzen strafbaren Handelns und draus resultierender Verurteilungen mit 50 bzw. 90 Tagessätzen. NEU ist, dass Bezüge zu terroistischen und extremistischen Gruppen ebenfalls zum Erlöschen führen.

NEU ist dies bei Mitgliedschaft, aber auch schon Unterstützung von extremistischen und terroristischen Gruppen.

Was folgt nach der Ausbildungsduldung?

Nach der Ausbildungsduldung kann weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese richtet sich nach dem neuen § 19d, der aber inhaltlich dem alten § 18 a entspricht.

Die sonstigen Regelungen bleiben unverändert.

Versagung in „besonderen Ausnahmefällen“

Unverständlich, weil eine neue Tür öffnend, ist hingegen, dass in „besonderen Ausnahme-Fällen“ die jeweilige Ausländerbehörde ermächtigt werden soll, die Ausbildungsduldung zu versagen, selbst wenn ein Anspruch besteht. Dies soll beispielsweise (also auch nicht abschließend) dann der Fall sein, wenn eine mißbräuchliche Antragstellung vorliegt, es um Scheinausbildungsverhältnisse geht oder „von vornherein aufgrund konkreter Anhaltspunkte ausgeschlossen erscheint, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann“.

Deutlicher: Gibt es also einen Anspruch auf die Ausbildungsduldung, hält aber die Ausländerbehörde z.B. Die Sprachkenntnisse desjenigen für nicht ausreichend, kann sie mit Berufung auf diesen „konkreten Anhaltspunkt“ die Ausbildungsduldung trotz Rechtsanspruch versagen. Herzlich willkommen, liebe Willkür.

Zusammenfassung Ausbildungsduldung

Zusammenfassend sind damit zwar neben einigen wenigen Verbesserungen auch notwendige Klarstellungen erfolgt, aber auch zahlreiche Verschärfungen und Verschlechterungen eingetreten. Deutlichste Punkte hier sind die Verschlechterungen – auch rückwirkend – für schulische Berufsausbildungen und die Tatsache, dass ein Großteil der Ausschlüsse oder Voraussetzungen nicht heilbar und später erfüllbar ist. Bisher konnte beispielsweise eine Passbeschaffung egal zu welchem Zeitpunkt zur Erteilung einer Ausbildungsduldung erfolgen. Nun gibt es im drastischsten Fall eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einreise (nicht Asylgesuch oder Antrag), nach der eine Ausbildungsduldung NIE erteilt werden darf.

Weiterer extrem negativer Punkt: Wurde eine Ausbildung nicht bereis im Asylverfahren begonnen, müssen nun in vielen Fällen 6 Monate Duldung erst einmal „geschafft“ werden, um dann in eine Ausbildungsduldung zu wechseln. Ein direkter Anschluss ist nur Menschen möglich, die vor dem 31.12.2016 eingereist sind.

Hier wird auch in der Gesetzesbegründung explizit erläutert, warum es diese sechs Monate geben soll: „Dieser Zeitraum gibt den Ausländerbehörden Gelegenheit, die Aufenthaltsbeendigung zu betreiben“.

Hast man also sechs Monate erfolglose Abschiebeversuche überlebt, darf man dann gnädigerweise in die Ausbildungsduldung wechseln. Na Bravo! Es sind noch nicht einmal Menschen ausgenommen, bei denen absehbar sechs Monate oder länger Gründe für eine Duldung bestehen.

Positiv zu erwähnen ist hingegen, dass Menschen die bereits während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben, 1. direkt nach Ablehnung in die Duldung wechseln können und damit auch weitere sonst bestehende Ausschlussgründe nicht greifen: Das Gesetz beschränkt nämlich die Anwendbarkeit aller aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (s.o.) ausdrücklich auf Menschen, die erst nach rechtskräftiger Ablehnung eine Berufsausbildung aufnehmen wollen. Somit könnten auch Menschen im Asylverfahren, bei denen eine Dublin-Überstellung eingeleitet wurde, bei begonnener Berufsausbildung eine Ausbildungsduldung erhalten.

Beschäftigungsduldung (nach § 60 c AufenthG neu)

Ein komplett neues Konstrukt ist die sog. „Beschäftigungsduldung“. Idee und Hintergrund ist, dass ein abgelehnter Asylbewerber, der sich mit einer Duldung in Deutschland aufhält, mit einer Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen einen längerfristigen Aufenthalt sichern kann.

Was sind die Grundvoraussetzungen?

  • Ein Arbeitsvertrag für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über mind. 35 Wochenarbeitsstunden
  • Volle Lebensunterhaltssicherung durch die eigene Arbeit
  • Und dies auch die letzten12 Monate bereits der Fall war.

Die Lebensunterhaltssicherung bezieht sich dabei alleine auf den beantragenden Menschen, nicht aber auf Ehegatten und Kinder. Entfällt jedoch später diese Lebensunterhaltssicherung, kann auch die Beschäftigungsduldung widerrufen werden.

Was sind jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen?

1. Geklärte Identität (s.o.) (gilt auch für Ehegatte!!)

Dabei muss diese geklärt sein bei

  • Einreise bis 31.12.2016 und bereits bestehender Beschäftigung bei Beantragung der Beschäftigungsduldung
  • Einreise bis 31.12.2016 und noch nicht vorliegendem Beschäftigungsverhältnis nach dieser Regelung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (geschätzt 01.10.2019)
  • Einreise 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes spätestens 5 Monate danach (geschätzt 01.09.2019)
  • Einreise nach Inkrafttreten des Gesetzes (geschätzt 01.04.2019) bin sechs Monaten nach Einreise

2. Mind. 12 Monate vorhergehende Duldung

3. Mind. 18 Monate andauernde sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mind. 35 Stunden

4. Seit 12 Monaten Lebensunterhaltssicherung für den Antragsteller

5. Zukünftige Lebensunterhaltssicherung für den Antragsteller

6. Ausreichende Deutschkenntnisse (B1!!) (gilt auch für Ehegatte!!)

7. Keine Verurteilungen zu mehr als 50 Tagessätzen bzw. Mehr als 90 Tagessätzen für rein ausländerrechtliche Straftaten (gilt auch für Ehegatte!!)

8. Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Gruppen (gilt auch für Ehegatte!!)

9. Abgeschlossener Integrationskurs, wenn es diese Verpflichtung gab (gilt auch für Ehegatte!!)

10. Wenn schulpflichtige Kinder, müssen diese nachweislich auch die Schule besuchen

Erkennbar gilt, und dies ist auch so gewollt, bei verheirateten Antragstellern für die Beschäftigungsduldung eine Vielzahl der Voraussetzungen auch für den Ehegatten und muss von diesem mit erfüllt werden. Fehlt demnach irgendwas beim Ehegatten, wird auch keine Beschäftigungsduldung erteilt.

Gleiches gilt dann zusätzlich für den Schulbesuch der Kinder und auch mit der Einschränkung, dass Kinder die Voraussetzungen des § 54 ABS. 2 Nr. 1-3 erfüllen.

Dies bedeutet insbesondere:

Keine Jugendstrafe von 1 Jahr und mehr, wenn diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und

Keine Täter- oder Teilnehmerschaft nach § 29 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz.

Der letzte Satz hat es insofern in sich: Wir bestraft, wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft„.

Konkret: Wenn der Antragsteller die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt, 2.500 € netto verdient, aber der Ehegatte beispielsweise den Integrationskurs nicht abgeschlossen hat oder das Kind mit Drogen erwischt wurde, hat keine Chance auf die Beschäftigungsduldung.

Andererseits entsteht umgekehrt der Anspruch auf eine 2jährige Beschäftigungsduldung auch für Ehegatte und Kinder, wenn sonst alles erfüllt wurde und ohne, dass für die gesamte Familie eine Lebensunterhaltssicherung erfüllt sein muss.

Die Betrachtung der Lebensunterhaltssicherung bleibt dabei dennoch kompliziert, weil ja zunächst der Bedarf des jeweils Antragstellenden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden muss und nicht etwa eine isolierte Betrachtung erfolgt.

Wie lange soll die Beschäftigungsduldung erteilt werden?

Vorgesehen sind 2 Jahre. Dabei ist aber ein Widerruf möglich, wenn einzuölen Voraussetzungen später entfallen. Unschädlich bleibt dabei eine kurzfristige Unterbechung einer Beschäftigung, wenn dies nicht selbst zu vertreten ist.

Gibt es eine Aufenthaltserlaubnis danach?

Der Gesetzgeber will dazu § 25 b Abs. 6 AufenthG heranziehen, der nun die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für vorher nach § 60c Geduldete regelt. Dazu müssen die Voraussetzungen, die zur Beschäftigungsduldung galten, auch weiterhin erfüllt sein. Dazu gelten dann jedoch auch die weiteren Voraussetzungen des § 25b, der insbesondere dann eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung für die ganze Familie vorsieht.

Grundsätzliche Kritikpunkte

Die bereits bei der Ausbildungsduldung benannten Kritikpunkte bleiben bestehen:

Identitätsklärung mit Ausschlussfristen

Es gilt nun zukünftig eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Einreise. Menschen müssten trotz gegenteiliger Rechtslage und Rechtsprechung bereits im Asylverfahren in die Botschaft, um sicher zu gehen, dass sie für eine eventuell später erforderliche Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung überhaupt die Voraussetzungen erfüllen.

Diese oder eine ähnliche Frist gab oder gibt es im Aufenthaltsrecht bisher nicht. Selbst für eine Aufenthaltserlaubnis ist die geklärte Identität erst zum Zeitpunkt der Erteilung maßgeblich, nicht aber eine nicht revidierter Stichtagsregelung gültig.

Noch perverser ist damit, dass Menschen nicht nur WÄHREND des Asylverfahrens, sondern in manchen Fällen zwingend an Tag 2 nach EINREISE zum Botschaftsbesuch gezwungen würden, um überhaupt die Frist einhalten zu können. Unmöglichkeit der Passbeschaffung wird ebenso ignoriert wie die Unzumutbarkeit. Nicht verschuldete Verzögerungen gehen zu Lasten der Betroffenen, die etwas kleistern müssen, ohne zu wissen, ob sie es einerseits überhaupt erfüllen können, brauchen oder nicht ansonsten ihr Asylverfahren damit gefährden. Absurd.

Arbeitsmarktinstrumente fehlen

Alle Instrumente nach dem SGB wie z.B. EQ-Maßnahmen fehlen weiterhin. Sie sind nicht einmal erwähnt. Bisher regeln manche Bundesländer dies über Ermessensduldungen. Hier droht weiterhin eine bundesweit unterschiedliche Auslegung.

Zudem müßten diese Maßnahmen aufgrund ihres bundespolitische Charakters und ihrer Bedeutung ebenfalls Eingang in die Ausbildungsduldung finden.

“Vor-Duldungen”

Die Idee, dass jemand zunächst eine “normale” Duldung von 6 bzw. Sogar 12 Monaten erlitten haben muss, um erst dann in eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung zu wechseln, ist schlichte Willkür. Nicht umsonst wird in beiden Fällen erklärt, dass der Staat doch in diesen Zeiträumen erst einmal die Abschiebung versuchen soll und erst bei Mißlingen dann Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung folgen dürfen, ist nicht nur Willkür gegenüber den Menschen, sondern auch ohne jede Berücksichtigung der Realitäten.

Beschäftigungsduldung: Ehegatte und Kinder müssen auch die Voraussetzungen erfüllen

Bei der Beschäftigungsduldung müssen weitere Personen, Ehegatte und Kinder, Voraussetzungen erfüllen. Die Erteilung der Beschäftigungsduldung hängt für die beantragende Person an Vorleistungen der Familie.

Keine Nachbesserung

In keinem Fall ist eine spätere oder nachträgliche „Nachbesserung“ möglich. Sind die o.g. Sechs Monate erfolglos um, ist jeder Anspruch erloschen. Selbst die Unmöglichkeit einer Passbeschafffung reicht dann nicht mehr aus, ein verzögertes unverschuldetes Handeln der Behörden anderer Länder erst recht nicht.

Um die 6-Monats-Frist erfüllen zu können, müßte mancher Asylsuchende an Tag 2 der Einreise bereits Passbeschaffungsbemühungen starten, um überhaupt in der Frist einen Pass zu erhalten.

Duldung statt Erlaubnis

Begründet werden erhöhte und verschlechterte Anforderungen sowohl bei der Ausbildungsduldung jeweils mit den Anforderungen später daraus erwachsender Aufenthaltserlaubnisse. Statt dann gleich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, verbleiben die Menschen in der Duldung. Die damit verbundenen negativen Folgen sind obig beschrieben.

Die Idee, dass der Staat erst einmal sechs bzw. 12 Monate versucht, jemanden abzuschieben und erst danach eine Duldung nach § 60b oder c erteilt werden darf, ist nicht nur extrem zynisch, sondern auch weltfremd. Einerseits verlangt man diese Voraufenthaltszeiten, um sie zu Abschiebungen zu nutzen, andererseits sollen die Menschen bereits erhebliche Beschäftigungszeiten nachweisen. Diese groteske Situation wird weder Geduldete zur Jobaufnahme ermutigen noch Arbeitgeber zur Jobvergabe, wenn sich zwischendurch mit Ansage der Staat mal an Abschiebungen probiert und nur bei Mißerfolg überhaupt die erweiterten Duldungen erlangbar sind.

FAZIT

Insgesamt erscheint das ganze Werk ein Zusammenschustern von manch wenigem Sinnvollen, aber massiv rechtstheoretisch Geprägtem, das zudem Praxis und weitere rechtliche Grundsätze völlig ignoriert und mehr widerwillig und willkürlich irgendwas zusammenschustert, das weder den Menschen hilft noch der handelnden Verwaltung, die das Ganze ebenso ausbaden muss. Gelebte Abwehr- und Erschwernishaltung zu Lasten von Menschen.

Pragmatik und Sachorientierung im Sinne einer bedarfsgerechten Lösung für alle sieht anders aus. Und anbei wäre es so einfach gewesen, eine allen Beteiligten gerechte und faire Lösung zu finden.

Dokumente

FEG Referentenentwurf

Synopse FEG

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