Wohnkosten für Geflüchtete in Berlin: Alle Details ab 01.01.2019

Ab 01.01.2019 wird in Berlin eine Neuregelung zur Belastung mit Unterbringungskosten in Kraft treten, die Geflüchtete zum Teil erheblich entlastet. Wir stellen die Details hierzu vor.

Aktuelle Situation

Geflüchtete finden auch nach Anerkennung keine Wohnung und müssen deshalb in Unterkünften bleiben, die einerseits zwar sehr unterschiedliche Qualitäten in der Unterbringung bieten, andererseits jedoch sehr teuer sein können. Dies wird sich leider auch in absehbarer Zeit nicht ändern.

In hohem Maße problematisch wird dies dann, wenn nun jemand eine Erwerbs-Tätigkeit aufnimmt und selbst Geld verdient. Ebenso besonders betroffen sind Menschen, die ein Studium oder viel wahrscheinlicher eine Berufsausbildung aufnehmen.

Nach aktuellem Stand betragen die durchschnittlichen Kosten in den vom LAF betriebenen Unterkünften rd. 492 € pro Monat und Platz. Aber auch 25€ pro Tag sind keine Seltenheit.

Was ändert sich?

Die Notwendigkeit, hierzu nun eine vernünftige Regelung zu finden, die nicht nur die Unterkunftskosten begrenzt, sondern damit auch die Aufnahme einer Arbeit nicht behindert, gab es seit Jahren.

Nun gibt es eine erste Lösung, die in weiterer Zukunft in eine Gebührenordnung münden soll, die die bisherigen Modalitäten und auch diese Übergangsregelung selbst dann ablöst.

Nach dieser Übergangslösung werden die Kostenbeteiligungen bei Hinzuverdiensten an den Kosten der Unterkunft nun gedeckelt. Zudem sinken sie bei mehreren Personen der Bedarfsgemeinschaft durch weitere Abschläge bei mehreren Personen.

Bei 4 Personen ist die Höchstgrenze erreicht. Familien mit mehr als 5 und mehr Personen werden mit dem gleichen Satz belastet wie Familien mit 4 Personen.

Studenten und Auszubildende erhalten eine einheitlichen und nochmals reduzierten Satz.

Wen betrifft dies?

Alle Menschen, die in Unterkünften vom LAF untergebracht sind. Der jeweilige asylrechtliche Status spielt dabei keine Rolle.

Es betrifft sie dann, wenn sie entweder

  1. Sog. Aufstocker sind, also noch teilweise öffentliche Leistungen beziehen
  1. Menschen mit rel. „hohem“ Einkommen, die keinen Anspruch mehr auf öffentliche Leistungen haben
  1. Studierende
  1. Auszubildende

sind.

Wie hoch ist der Eigenanteil bisher und wie hoch zukünftig?

Bisher:

Ausgehend von einem berlinweiten Durchschnittssatz von rd. 500€ pro Monat fielen bisher maximal folgende Beträge an:

1 Person 500

2 Personen. 1.000

3 Personen. 1.500

4 Personen. 2.000

5 Personen. 2.500

6 Personen. 3.000

In manchen Fällen können die Ansätze auch noch deutlich höher sein. In den Berechnungsbeispielen sind deshalb 25€ pro Tag, also 750€ pro Monat, angesetzt.

Der Unterscheid zur Neuregelung wird jedoch auch so scchon sehr plastisch.


Zukünftig
:

1 Person 344

2 Personen. 590

3 Personen 738

4 Personen 984

5 Personen 984

6 Personen. 984

Auszubildende/Studierende. 210

Insbesondere bei großen Haushalten ist die Einsparung ab 01.01.2019 demnach erheblich.

Der durchschnittliche Betrag der umlagefähigen Kosten bei Unterkünften des LAF beträgt 492€ pro Monat und Person. Hier handelt es sich jedoch um Durchschnittswerte, die deshalb in der o.g. Darstellung mit pauschal 500 € eingeflossen sind.

In vielen Fällen sind die tatsächlichen Kosten jedoch noch höher. Tagessätze von 25€ pro Tag auch in Unterkünften des LAF sind eher die Regel, nicht die Ausnahme. Die Herleitung der neuen Übergangslösung geht jedoch zunächst von den durchschnittlichen Kosten aus.

Wie kommt der neue Satz zustande?

Es wird vom derzeit durchschnittlichen Satz der umlegbaren Unterkunftskosten bei Unterkünften des LAF ausgegangen. Dieser beträgt wie bereits benannt rd. 492€ pro Platz und Monat.

Hierbei handelt es sich um die umlagefähigen Kosten. Umlagefähig bedeutet hier, dass alle Kosten für z.B. Security, Betreuung, Leerstand, Instandhaltung etc. Aus den tatsächlich für die Unterbringung anfallenden Kosten herausgerechnet werden müssen und nicht weiterbelastet werden dürfen.

Hieraus ermitteln sich besagte 492€.

Aufgrund der Art der Unterbringung, der jeweiligen Standards, der geringen Wohnflächen etc. wurden hiervon Abschläge vorgenommen. Diese betragen grundsätzlich 30% und erhöhen sich pro weiterer Person der Bedarfsgemeinschaft um weitere 10%. Dies gilt grundsätzlich so bis zu einer Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen. Danach sind die Kosten bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft ohnehin auf den Satz für 4 Personen gedeckelt.

Wie berechnet sich der Maximalbetrag ab 01.01.2019?

Hierbei handelt es sich jeweils um den MAXIMALBETRAG des Eigenanteils, nicht jedoch den in der Regel erwartbaren Betrag.

  • Pauschal kann man sagen, dass der Maximalbetrag bei einem Alleinstehenden erst bei rd. 1.200 € Netto-Einkommen und bei 2 Personen erst ab rd. 2.000 netto monatlich zum Tragen käme.
  • Bei den vorgenannten Rechenbeispielen wurden folgende Parameter zugrunde gelegt:
  • Gerechnet wurde immer mit einem Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung von 750 Euro monatlich pro Person (Kostensatz: 25 Euro kalendertäglich).
  • Bei den 2-Personen-Haushalten wurde ein Paar-Haushalt unterstellt.
  • Bei den 3 Personen-Haushalten wurde mit einem Paar-Haushalt und einem Kind von 15 Jahren gerechnet.
  • Bei den 4- und Mehr-Personenhaushalten jeweils mit einem Paar-Haushalt sowie einem 15jährigen und einem bzw. zwei 10-jährigen Kind(ern) gerechnet.
  • Es wurde mit dem aktuellen Regelbedarf gerechnet und noch nicht mit dem höheren Regelbedarf ab 2019.
  • Es gibt immer nur einen jeweils alleinverdienenden Elternteil, bspw. 1.800 Brutto / 1.600 Euro netto.

Die „Sprünge“ bei einem Einkommen zwischen 1.200 Euro bis 1.600 Euro lassen sich im Wesentlichen damit erklären, dass bei einem Einkommen von 1.200 Euro (ohne Kinder) bzw. einem Einkommen von 1.500 Euro (mit Kindern) die Erwerbstätigenfreibeträge nicht mehr steigen. So sieht es § 11b Abs. 3 SGB II vor.

Weitere konkrete Berechnungs-Beispiele

Um die tatsächliche Praxis und Belastung zu verdeutlichen, wollen wir im Folgenden einige konkrete Berechnungsbeispiele darstellen. Alle Berechnungen und Tabellen haben wir von SenIAS übernommen.

Bei Leistungen nach SGB II

(Menschen mit positivem Asylbescheid und z.B. Anerkennung als Flüchtling oder mit subsidiärem Schutz)

Beispiel 1: Sie haben einen Minijob

Alleinstehend über 25 Jahre alt. Anerkannt, also SGB II ( „Hartz IV“ ) und Minijob. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 450,00 €. Anrechnung nach Abzug Des Freibetrages (170,00 €) in Höhe von 280,00 € auf Anspruch auf Leistungen nach SGB II

Ihr Regelsatz beträgt monatlich 424,00 €. Sie sind in einer Unterkunft mit einem Kostensatz von 25,00 € täglich untergebracht, dies entspricht monatlich 750,00 € Kosten der Unterkunft.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher

Regelbedarf 424,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage) + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 280,00 €

Gesamt 894,00 €

Eigenanteil 0,00€

Beispiel 2: Ihr Einkommen ist ca. 850,00 €

Alleinstehend über 25 Jahre alt. Anerkannt, also SGBII-Bezug ( „Hartz IV“) und haben einen Job. Arbeitslohn von 850,00 € brutto und 750,00 € netto. Dieses Einkommen ist nach Abzug Freibetrages (250,00 €) in Höhe von 500,00 € auf Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.

Ihr Regelsatz beträgt monatlich 424,00 €. Sie sind in einer Unterkunft mit einem Kostensatz von 25,00 € täglich untergebracht, dies entspricht monatlich 750,00 € Kosten der Unterkunft.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher

Regelbedarf 424,00 €

Kosten der Unterkunft (25€ x 30 Tage). + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 500,00 €

Gesamt 674,00 €

ungedeckte Kosten der Unterkunft/ Eigenanteil 76,00 €

Das Jobcenter übernimmt 674,00 € für Sie. Die noch verbleibende Differenz in Höhe von 76,00 € (750,00 € – 674,00 € = 76,00 €) zahlen Sie bitte aus Dem Einkommen an das LAF.

Beispiel 3: Ihr Einkommen ist über 1.000,00 €

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten „Hartz IV“ und haben einen Job. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 1.300,00 € brutto und 1.100,00 € netto. Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (300,00 €) in Höhe von 800,00 € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.

Ihr Regelsatz beträgt monatlich 424,00 €. Sie sind in einer Unterkunft mit einem Kostensatz von 25,00 € täglich untergebracht, dies entspricht monatlich 750,00 € Kosten der Unterkunft.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher

Regelbedarf 424,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage) + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 800,00 €

Gesamt 374,00 €

ungedeckte Kosten der Unterkunft/ Eigenanteil 374,00 €

theoretischerEigenanteil: 374,00 €

Begrenzung auf maximalen Eigenanteil: 344,00 €

Das Jobcenter übernimmt 374,00 € für Sie. Die noch verbleibende Differenz beträgt 376,00 € (750,00 € – 374,00 €= 376,00 €). Der Ihnen in Rechnung gestellte Eigenanteil beträgt 344,00 €, diesen zahlen Sie bitte aus Ihrem Einkommen an das LAF. Sie erhalten darüber eine Rechnung mit Angabe des Verwendungszweckes. Die Differenz von 32 € (376 € – 344 €) übernimmt das Land Berlin.

Beispiel 4: Sie studieren und bekommen kein „Hartz IV“

Sie haben keine eigene Wohnung, wohnen in einer Unterkunft des LAF und bekommen kein „Hartz IV“.

Sie haben ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen und bekommen Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsförderung (kurz: BAB oder BAföG).

Für Sie gilt, dass Sie sich nur mit einem ermäßigten Eigenanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung beteiligen müssen.

Der Eigenanteil für Studierende/Auszubildende beträgt: 210 €.

Den Eigenanteil berechnet das LAF für Sie. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem BAB oder BAföG Bescheid und dem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid des Jobcenters an das LAF.

Beispiel 5: Sie haben aufgrund Ihres Einkommens oder Vermögens keinen Anspruch auf „Hartz IV“

Haben Sie aufgrund Ihres Einkommens oder Vermögens einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid erhalten und bekommen Sie keine „Hartz IV, so müssen Sie die Unterkunftskosten selbst bezahlen.

Auch hier wird der maximal zu zahlende Betrag auf den o.g. Satz begrenzt.

Bitte teilen Sie dem Betreiber mit, dass Sie keine Sozialleistungen mehr bekommen. Bitte sprechen Sie beim LAF vor, damit Sie weiter in der Unterkunft gegen Zahlung Ihres Eigenanteils wohnen bleiben können Dafür ist es wichtig, dass Sie das Schuldanerkenntnis unterschreiben (siehe oben:  „Wie ist der Eigenanteil zu zahlen?“).

Bei Bezug von Leistungen nach AsylbLG oder Sozialhilfe nach SGB XII

Beispiel 1.1: Minijob und Anspruch auf Grundleistungen

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten Grundleistungen nach dem AsylbLG und haben einen sogenannten Minijob. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 450,00 €. Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (117,70 €) in Höhe von 332,30  € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG anzurechnen.

Der Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG beträgt monatlich 354,00 €. Der Kostensatz der Unterkunft beträgt täglich 25,00 €, dies entspricht 750,00 € monatlich.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher:

Grundleistungen 354,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage). + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 332,30 €

Gesamt. 771,70 €

Eigenanteil:               0,00 €

Das LAF bzw. das Sozialamt übernimmt in diesem Fall alle Wohnkosten. Ein Eigenanteil ist nicht zu bezahlen.

Beispiel 1.2: Minijob und Anspruch auf Leistungen analog der Sozialhilfe oder nach dem SGB XII

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG analog der Sozialhilfe oder nach dem SGB XII und haben einen sogenannten Minijob. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 450,00 €. Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (140,20 €) in Höhe von 309,80 € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB XII anzurechnen.

Der Regelbedarf beträgt monatlich 424,00 €. Der Kostensatz der Unterkunft beträgt täglich 25,00 €, dies entspricht 750,00 € monatlich.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher:

Regelbedarf. 424,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage). + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 309,80 €

Gesamt 864,20 €

Eigenanteil:              0,00 €

Das LAF bzw. das Sozialamt übernimmt in diesem Fall alle Wohnkosten. Ein Eigenanteil ist nicht zu bezahlen.

Beispiel 2.1: Einkommen von ca. 850,00 € und Anspruch auf Grundleistungen

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten Grundleistungen nach dem AsylbLG und haben einen Job. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 850,00 € brutto und 750,00 € netto (also nach Abzug der Steuern). Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (182,20 €) in Höhe von 567,80 € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB XII anzurechnen.

Die Grundleistungen betragen monatlich 354,00 €. Sie sind in einer Unterkunft mit einem Kostensatz von 25,00 € täglich untergebracht, dies entspricht monatlich

750,00 € Kosten der Unterkunft.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher

Grundleistungen 354,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage). + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 567,80 €

Gesamt. 536,20 €

ungedeckte Kosten der Unterkunft/ Eigenanteil 213,80 €

Das LAF oder Sozialamt übernimmt 536,20 € für Sie. Die noch verbleibende Differenz beträgt 213,80 € (750,00 € – 536,20 € = 213,80 €). Den Ihnen in Rechnung gestellten Eigenanteil (213,80 €) zahlen Sie bitte aus ihrem Einkommen an das LAF.

Beispiel 2.2: Einkommen von ca. 850,00 € und Anspruch auf Leistungen analog der Sozialhilfe oder nach dem SGB XII

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG analog der Sozialhilfe oder nach dem SGB XII und haben einen Job. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 850,00 € brutto und 750,00 € netto (also nach Abzug der Steuern). Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (217,20 €) in Höhe von 532,80 € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB XII anzurechnen.

Der Regelsatz beträgt monatlich 424,00 €. Sie sind in einer Unterkunft mit einem Kostensatz von 25,00 € täglich untergebracht, dies entspricht monatlich 750,00 € Kosten der Unterkunft.

Ihr Leistungsanspruch beträgt daher

Regelbedarf 424,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage). + 750,00 €

abzgl. Einkommen – 532,80 €

Gesamt 641,20 €

ungedeckte Kosten der Unterkunft/ Eigenanteil 108,80 €

Das LAF oder Sozialamt übernimmt 641,20 € für Sie. Die noch verbleibende Differenz beträgt 108,80 € (750,00 € – 641,20 € = 108,80 €). Den Ihnen in Rechnung gestellten Eigenanteil (108,80 €) zahlen Sie bitte aus ihrem Einkommen an das LAF.

Beispiel 3.1: Einkommen von über 1.000,00 € und Anspruch auf Grundleistungen

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten Grundleistungen nach dem AsylbLG und haben einen Job. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 1.300,00 € brutto und 1.100,00 € netto (nach Abzug der Steuern). Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (182,20 €) in Höhe von 917,80 € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG anzurechnen.

Regelbedarf. 354,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage) + 750,00 €

abzgl. Einkommen. – 917,80 €

Gesamt. 186,20 €

Eigenanteil:         563,80 €

Begrenzung auf den maximalen Eigenanteil:          344,00 €

Das LAF oder Sozialamt übernimmt in diesem Fall 186,20 €. Die noch verbleibende Differenz beträgt 563,80 € (750,00 € – 186,20 € = 563,80 €). Der Ihnen in Rechnung gestellte Eigenanteil beträgt 344,00 €, diesen zahlen Sie bitte aus Ihrem Einkommen an das LAF. Sie erhalten darüber eine Rechnung mit Angabe des Verwendungszweckes. Die Differenz von 219,80 € (563,80 € – 344,00 €) übernimmt das Land Berlin.

Beispiel 3.2: Einkommen von über 1.000,00 € und Anspruch auf Leistungen analog der Sozialhilfe oder nach dem SGB XII

Sie sind alleinstehend und über 25 Jahre alt. Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG analog der Sozialhilfe und haben einen Job. Sie erhalten einen Arbeitslohn von 1.300,00 € brutto und 1.100,00 € netto (nach Abzug der Steuern). Dieses Einkommen ist nach Abzug Ihres Freibetrages (217,20 €) in Höhe von 882,80 € auf Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB XII anzurechnen.

Regelbedarf. 424,00 €

Kosten der Unterkunft (25 € x 30 Tage). + 750,00 €

abzgl. Einkommen – 882,80 €

Gesamt. 291,20 €

Eigenanteil:         458,80 €

Begrenzung auf den maximalen Eigenanteil:          344,00 €

Das LAF oder Sozialamt übernimmt in diesem Fall 291,20 €. Die noch verbleibende Differenz beträgt 458,80 € (750,00 € – 291,20 € = 458,80).

Der Ihnen in Rechnung gestellte Eigenanteil beträgt 344,00 €, diesen zahlen Sie bitte aus Ihrem Einkommen an das LAF. Sie erhalten darüber eine Rechnung mit Angabe des Verwendungszweckes. Die Differenz von 114,80 € (458,80 € – 344,00 €) übernimmt das Land Berlin.

Beispiel 4: Studierende oder Auszubildende, die keine Leistungen vom LAF, einem Sozialamt oder einem Jobcenter erhalten

Sie haben keine eigene Wohnung, wohnen in einer Unterkunft des LAF und bekommen keine Leistungen vom LAF, Sozialamt oder Jobcenter.

Sie haben eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen und bekommen Ausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsförderung (BAB oder BAföG).

Für Sie gilt, dass Sie sich nur mit einem ermäßigten Eigenanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung beteiligen müssen.

Der Eigenanteil für Studierende/Auszubildende beträgt: 210 €.

Den Eigenanteil berechnet das LAF für Sie. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem BAB oder BAföG Bescheid und dem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid des Leistungsträgers an das LAF.

Beispiel 5: Personen, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB XII oder dem SGB II haben

Haben Sie aufgrund Ihres Einkommens oder Vermögens einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid erhalten und bekommen Sie keine Leistungen mehr, so müssen Sie die Unterkunftskosten selbst bezahlen.

Auch hier wird der maximale Zahlbetrag begrenzt auf den maximal festgelegten Eigenanteil.

Bitte teilen Sie dem Betreiber mit, dass Sie keine Sozialleistungen mehr bekommen. Bitte sprechen Sie beim LAF vor, damit Sie weiter in der Unterkunft gegen Zahlung Ihres Eigenanteils wohnen bleiben können Dafür ist es wichtig, dass Sie das Schuldanerkenntnis unterschreiben (siehe oben:  „Wie ist der Eigenanteil zu zahlen?“).

Wie ist das Verfahren ab 01.01.2019 konkret?

Wie bisher gibt es grundsätzlich zusätzlich zum Leistungsbescheid eine einheitliche Kostenübernahmeerklärung vom LAF, Sozialamt oder Jobcenter, je nach Zuständigkeit.

In dieser Kostenerklärung ist neben dem tatsächlichen Kostensatz, also z.B. 750€, auch der jeweils aufgrund des Einkommens zu zahlende Eigenanteil ausgewiesen.

Das LAF als „Vermieterin“ der Unterkunft, stellt jeder untergebrachten Person (oder BG?..) eine Rechnung aus.

Der Rechnungsbetrag ist das, was dann aus dem jeweils verfügbaren eigenen Einkommen an das LAF zu zahlen ist.

Gegenüber dem LAF muss sich jede untergebrachte Person mit einem selbst zu zahlenden Eigenanteil über ein Schuldanerkenntnis zur Zahlung verpflichten.

Was machen sog. Selbstzahler, also Menschen ohne Leistungsanspruch?

Wer ist ohne Anspruch? Menschen, die zu viel verdienen, um noch einen Anspruch nach AsylbLG oder SGB II bzw XII zu haben.

Oder Menschen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, z.B. Studenten.

Was machen Selbstzahler zukünftig?

  • Sie melden sich beim Betreiber der LAF-Unterkunft.
  • Sie teilen mit, dass Sie nunmehr keine Leistungen mehr vom LAF, Jobcenter oder Sozialamt beziehen.
  • Sie legen (idealerweise) ihren Aufhebungsbescheid zu den bisherigen Leistungen vor.
  • Sie legen (idealerweise) ihren Immatrikulationsbescheid oder Ausbildungsvertrag vor, ebenso den Leistungsbescheid für Bafög oder BAB.
  • Der Betreiber stellt dann eine Bestätigung aus, dass die Unterbringung weiterhin gewährleistet ist.
  • Danach spricht diese Person beim LAF vor.
  • Beim LAF unterschreibt diese Person nach Prüfung ein Schuldanerkenntnis über den Eigenanteil und bekommt eine Zuweisung vom LAF für die bisherige Unterkunft.
  • Danach kommt eine monatliche Rechnung vom LAF über den aus eigenem Geld zu zahlenden Eigenanteil.

Gibt es irgendwelche Rückerstattungen für die Zeit vor dem 01.01.2019?

Erst einmal grundsätzlich nein.

Folgende „Ausnahmen“ bestehen dennoch:

Ist die Person bereits jetzt im Status eines „Eigenanteil- oder Selbstzahlers“, kann es sein, dass ein Betreiber erst z.B. Im Januar 2019 die Unterkunftskosten für die letzten Monate aus 2018 gegenüber dem LAF abrechnet und geltend macht.

In der Folge berechnet die zuständige Leistungsbehörde die Kosten auch erst in 2019 weiter. Dann würde diese Person auch rückwirkend von der neuen Regelung profitieren, allerdings 1. nur für wenige noch nicht abgerechnete Monate und 2. nicht aufgrund einer tatsächliche Rückwirkung, sondern nur aus dieser Abrechnungsbesonderheit heraus.

Werden bereits gezahlte bzw. berechnete Beträge aus 2018 oder früher erstattet?

Die Regelung gilt nur für die Zukunft, aber nicht rückwirkend. Also klares nein.

Werden an Betreiber gezahlte Beträge erstattet?

Wurden von Betreibern Beträge für die Unterkunft an Selbstzahler berechnet, war dies nicht rechtens. Das LAF bittet in solchen Fällen um konkrete Mitteilung, wenn es solche Fälle gab.

Prinzipiell sind diese Beträge auch rückforderbar, wenn sich die Zahlungen jeweils belegen lassen. Hierzu muss man dies dann beim Betreiber entsprechend geltend machen.

Die Information an das LAF dient nur dem Zweck, dass dieses in belegbaren. Fällen ggfls. Vertragsrechtlich gegen Betreiber vorgehen kann, die vertragswidrig Mieten erhoben haben.

Gelten die neuen Gebühren auch für andere Unterkünfte wie Hostels?

Nein. Die neue Regelung gilt bisher nur für vertragsgebundene Unterkünfte durch das LAF. Für nicht vertragsgebundene Unterkünfte wie Hostels o.ä. Gibt es weiterhin keine Lösung. Hier wird unverändert der volle Betrag, also z.B. 750€ berechnet und auch weiterbelastet.

Eine grundsätzliche Regelung bzw. Einbeziehung solcher Unterkünfte kann nach derzeitigem Stand erst dann erfolgen, wenn die sog. Gesamtstädtische Steuerung in Kraft tritt und dann auch vertragliche Vereinbarungen mit allen anderen Unterkünften außerhalb des LAF geschlossen würden.

Dies ist zwar außerordentlich bedauerlich, aber nach derzeitigem Stand nicht zu ändern. Sollte sich hier noch etwas ändern, werden wir natürlich informieren.

Hinweis 2021

Nach den ausführlichen Darstellungen von RA Gerloff hat sich das o.g. Verfahren mindestens in mehreren Fällen als offenbar rechtswidrig herausgestellt. Wir möchten dazu auf die umfangreiche Stellungnahme dazu verweisen. Insofern sollten Betroffene Weiterberechnungen von Unterkunftskosten in Unterkünften vom LAF zunächst prüfen und sich ggfls. Hierzu auch anwaltlich beraten lassen.

https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Anlage%20nl-05-2022_2.pdf

Fazit

Diese Neuregelung ab 01.01.2019 ist schon lange überfällig und herbeigesehnt worden. Die verwaltungstechnischen Tücken waren und sind dabei jedoch offenbar wirklich dicke Bretter. Hier sind’s ja letztlich nicht nur 2 Senatsverwaltungen eingebunden, sondern auch Bundesgesetzgebung, Jobcenter und Bezirke.

Insofern ist es natürlich eine entscheidende Verbesserung zum Status Quo und ein wirklicher Fortschritt.

Insbesondere Familien profitieren massiv von der Kostenbegrenzung. Aber auch Auzubildende und Studierende haben nun eine geeignete Grundlage.

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